80. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die Halbanschlußstelle Unterpremstätten der
A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde
Unterpremstätten wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Halbanschlußstelle liegt
zwischen km 195,50 und 196,10 der bestehenden
A 2 Süd Autobahn und bindet über eine Zu- und
Abfahrtsstraße in die L 376 Premstättener Straße
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- und der
Abfahrtsstraße der Halbanschlußstelle Unterpremstätten
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei der Marktgemeinde Unterpremstätten
aufliegenden Planunterlagen (Plan
Nr. A0-2-196 im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.