80_1981
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80. Verordnung: Verwendung der Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 80. Verordnung: Verwendung der Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen
1981_80_0 80. Verordnung: Verwendung der Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen
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Auf Grund des § 127 Abs. 3 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, wird
verordnet
§ 1. Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen,
die gemäß § 92 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 333, über Beamte
des Ressortbereiches verhängt worden sind, sind
unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 4
des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zur Linderung
von Notlagen zu verwenden, in die
Beamte des Ressortbereiches unverschuldet geraten
sind.
§ 2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen
nach § 1.