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80_1981 AT

80. Verordnung: Verwendung der Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 80. Verordnung: Verwendung der Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen

Auf Grund des § 127 Abs. 3 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, wird

verordnet

§ 1. Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen,

die gemäß § 92 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979, BGBl. Nr. 333, über Beamte

des Ressortbereiches verhängt worden sind, sind

unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 4

des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zur Linderung

von Notlagen zu verwenden, in die

Beamte des Ressortbereiches unverschuldet geraten

sind.

§ 2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen

nach § 1.

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