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80_1980 AT

80. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Österreich betreffend die Beistellung von Hilfsexperten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 80. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Österreich betreffend die Beistellung von Hilfsexperten

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Artikel 1

Die Republik Österreich verpflichtet sich, im

Rahmen der Tätigkeit der Vereinten Nationen

auf dem Gebiete der Technischen Zusammenarbeit

gemäß den folgenden Grundsätzen Hilfsexperten

beizustellen

a) Hilfsexperten werden auf Grund spezieller

Anforderungen der Vereinten Nationen,

beigestellt, welche ihrerseits solche Experten

nur anfordern, wenn sie darum von

den Empfangstaaten ersucht werden. Sie

werden zur Unterstützung von Experten

(der Vereinten Nationen eingesetzt. Kein

Hilfsexperte darf in einen Staat ohne vorherige

Genehmigung der Regierung dieses

Staates entsandt werden oder ohne deren

Einverständnis dort verbleiben;

b) Hilfsexperten dürfen nicht auf Planstellen

des Hauptquartiers der Vereinten Nationen

oder ihrer Regionalkommissionen eingesetzt

werden;

c) Die endgültige Entscheidung über den Einsatz

von Hilfsexperten obliegt den Vereinten

Nationen und dem Empfangstaat;

d) Hilfsexperten unterliegen als internationale

Beamte für die Dauer ihres Einsatzes bei

den Vereinten Nationen den Vorschriften

und Regelungen der Vereinten Nationen,

wie dies in den von den Vereinten Nationen

auszustellenden Bestellungsdekreten

festgelegt werden wird;

e) Alle bezifferbaren Kosten betreffend die

Verwendung jedes Hilfsexperten trägt die

Republik Österreich.

Artikel 2

Die Vereinten Nationen verpflichten sich, der

Republik Österreich Anforderungen für Hilfsexperten

vorzulegen, wenn nach Ansicht der

Vereinten Nationen in Österreich geeignete Bewerber

gefunden werden könnten. Jede Anforderung

wird normalerweise in Form einer

Postenbeschreibung gestellt, welche allen am

Programm teilnehmenden Staaten übermittelt

wird.

Artikel 3

Obwohl die Republik Österreich zur Beistellung

einer bestimmten Anzahl von Hilfsexperten

in einem bestimmten Zeitraum nicht verpflichtet

ist, wird sie alles unternehmen, um auf

Grund der ihr gemäß Artikel 2 übermittelten

Anforderungen geeignete Bewerber zu finden und

die Vereinten Nationen innerhalb eines angemessenen

Zeitraumes von dem Ergebnis zu benachrichtigen.

Artikel 4

Jeder Hilfsexperte wird normalerweise für

einen Zeitraum von anfänglich nicht mehr als

zwölf Monaten aufgenommen. Diese Einsatzdauer

kann jedoch von den Vereinten Nationen

im Einvernehmen mit der Republik Österreich

und der Regierung des Empfangstaates verlängert

werden.

Artikel 5

Die Republik Österreich stellt den Vereinten

Nationen Mittel zur Verfügung, um sämtliche

bezifferbaren Kosten für den Einsatz von Hilfsexperten

im Rahmen dieses Abkommens zu

decken und wird zu diesem Zweck auf jährlicher

Basis einen Betrag auf ein von den Vereinten

Nationen bezeichnetes Konto [zunächst „United

Nations Technical Assistance No. 2 account

(014-1-018531)" bei der Chase Manhattan Bank,

825 United Nations Plaza, New York, N. Y.

10017] einzahlen. Derartige Zahlungen erfolgen

in frei konvertierbarer Währung. Vor der Anstellung

eines Hilfsexperten oder der Verlängerung

seines Einsatzes wird der Republik Österreich

ein Kostenvoranschlag übermittelt. Die Anstellung

erfolgt erst, nachdem die Republik

Österreich den Empfang des Kostenvoranschlages

bestätigt hat und sofern die in dieser Weise ge-

schätzten Kosten in dem von der Republik

Österreich eingezahlten Betrag Deckung finden.

Alle Zahlungen zugunsten und zu Lasten des

Kontos in anderen Währungen als US-Dollars

erfolgen zu dem am Tage der Zahlung gültigen

Kassakurs der Vereinten Nationen. Sollte der

von der Republik Österreich auf jährlicher Basis

eingezahlte Betrag höher sein als der von der

Organisation während des betreffenden Jahres

tatsächlich aufgewendete Gesamtbetrag, wird der

verbleibende und nicht bereits gebundene Betrag

auf das jeweils folgende Jahr übertragen.

Artikel 6

Die Vereinten Nationen tragen aus diesem

Konto alle im folgenden genannten, mit dem

Einsatz der Hilfsexperten aus Österreich verbundenen

Kosten

a) Gehälter und Zulagen;

b) Beförderung zum und vom Einsatzstützpunkt

und damit zusammenhängende

Kosten und Zulagen;

c) Reisekosten innerhalb des Einsatzlandes

oder -gebietes, mit Zustimmung der Republik

Österreich;

d) Reisen von Angehörigen zum und vom

Einsatzstützpunkt und damit zusammenhängende

Kosten und Zulagen;

e) Versicherung des Hilfsexperten gegen

Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Tod sowie

Beiträge zum Gemeinsamen Pensionsfonds

der Vereinten Nationen, welche von

der anstellenden Organisation zu leisten

sind;

f) Alle anderen bezifferbaren, jedoch unvorhergesehenen

Ausgaben, welch« gemäß der

Personaldienstordnung der Vereinten

Nationen und/oder den Anstellungsbedingungen

der Hilfsexperten zu leisten sind;

g) Zwölf Prozent oder einen allenfalls später

vereinbarten höheren Prozentsatz der gesamten

bezifferbaren Kosten zwecks Deckung

von Verwaltungsausgaben der Vereinten

Nationen für die Führung der die

Hilfsexperten betreffenden Treuhandkonten.

Artikel 7

Die Vereinten Nationen legen der Republik

Österreich jährlich, sobald eine geprüfte Abrechnung

zur Verfügung steht, spätestens aber

bis zum 31. Mai, einen Finanzbericht über den

Stand des Kontos per 31. Dezember des vorangegangenen

Jahres vor.

Artikel 8

Bei Außerkrafttreten des Abkommens refundieren

die Vereinten Nationen der Republik

Österreich alle im Treuhandkonto verbliebenen

nicht bereits gebundenen Beträge; die Republik

Österreich ihrerseits überweist alle gemäß Artikel

6 fälligen Betrage.

Artikel 9

In einem dem Hilfsexperten ausgehändigten

Bestellungsdekret führen die Vereinten Nationen

die Dienstbedingungen in allen Einzelheiten

an.

Artikel 10

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats in Kraft, der auf den Monat

folgt, in dem die Republik Österreich den Vereinten

Nationen notifiziert hat, daß die verfassungsmäßigen

Erfordernisse für das Inkrafttreten

erfüllt sind.

Artikel 11

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es schriftlich

unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten

entweder von den Vereinten Nationen oder

der Republik Österreich gekündigt wird. Ungeachtet

eines solchen Außerkrafttretens bleiben die

Verpflichtungen der Vereinten Nationen und der

Republik Österreich für die Dauer aller gemäß

diesem Abkommen bestehenden Hilfsexpertenverträge

aufrecht.

ZU URKUND DESSEN haben die Vertreter

der Vereinten Nationen und der Republik Österreich

dieses Abkommen in New York am

9. November 1978 unterzeichnet.

Für die Vereinten Nationen

Findley Burns Jr. m. p.

Geschäftsführender Leiter

Sektion für Technische Entwicklungszusammenarbeit

Für die Republik Österreich

Wolfgang Wolte m. p.

a. o. Gesandter u. bev. Minister

Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 10 vorgesehenen Notifikation wurde vom Bundespräsidenten

unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß

seinem Art. 10 am 1. April 1980 in Kraft.

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