80. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Österreich betreffend die Beistellung von Hilfsexperten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Artikel 1
Die Republik Österreich verpflichtet sich, im
Rahmen der Tätigkeit der Vereinten Nationen
auf dem Gebiete der Technischen Zusammenarbeit
gemäß den folgenden Grundsätzen Hilfsexperten
beizustellen
a) Hilfsexperten werden auf Grund spezieller
Anforderungen der Vereinten Nationen,
beigestellt, welche ihrerseits solche Experten
nur anfordern, wenn sie darum von
den Empfangstaaten ersucht werden. Sie
werden zur Unterstützung von Experten
(der Vereinten Nationen eingesetzt. Kein
Hilfsexperte darf in einen Staat ohne vorherige
Genehmigung der Regierung dieses
Staates entsandt werden oder ohne deren
Einverständnis dort verbleiben;
b) Hilfsexperten dürfen nicht auf Planstellen
des Hauptquartiers der Vereinten Nationen
oder ihrer Regionalkommissionen eingesetzt
werden;
c) Die endgültige Entscheidung über den Einsatz
von Hilfsexperten obliegt den Vereinten
Nationen und dem Empfangstaat;
d) Hilfsexperten unterliegen als internationale
Beamte für die Dauer ihres Einsatzes bei
den Vereinten Nationen den Vorschriften
und Regelungen der Vereinten Nationen,
wie dies in den von den Vereinten Nationen
auszustellenden Bestellungsdekreten
festgelegt werden wird;
e) Alle bezifferbaren Kosten betreffend die
Verwendung jedes Hilfsexperten trägt die
Republik Österreich.
Artikel 2
Die Vereinten Nationen verpflichten sich, der
Republik Österreich Anforderungen für Hilfsexperten
vorzulegen, wenn nach Ansicht der
Vereinten Nationen in Österreich geeignete Bewerber
gefunden werden könnten. Jede Anforderung
wird normalerweise in Form einer
Postenbeschreibung gestellt, welche allen am
Programm teilnehmenden Staaten übermittelt
wird.
Artikel 3
Obwohl die Republik Österreich zur Beistellung
einer bestimmten Anzahl von Hilfsexperten
in einem bestimmten Zeitraum nicht verpflichtet
ist, wird sie alles unternehmen, um auf
Grund der ihr gemäß Artikel 2 übermittelten
Anforderungen geeignete Bewerber zu finden und
die Vereinten Nationen innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes von dem Ergebnis zu benachrichtigen.
Artikel 4
Jeder Hilfsexperte wird normalerweise für
einen Zeitraum von anfänglich nicht mehr als
zwölf Monaten aufgenommen. Diese Einsatzdauer
kann jedoch von den Vereinten Nationen
im Einvernehmen mit der Republik Österreich
und der Regierung des Empfangstaates verlängert
werden.
Artikel 5
Die Republik Österreich stellt den Vereinten
Nationen Mittel zur Verfügung, um sämtliche
bezifferbaren Kosten für den Einsatz von Hilfsexperten
im Rahmen dieses Abkommens zu
decken und wird zu diesem Zweck auf jährlicher
Basis einen Betrag auf ein von den Vereinten
Nationen bezeichnetes Konto [zunächst „United
Nations Technical Assistance No. 2 account
(014-1-018531)" bei der Chase Manhattan Bank,
825 United Nations Plaza, New York, N. Y.
10017] einzahlen. Derartige Zahlungen erfolgen
in frei konvertierbarer Währung. Vor der Anstellung
eines Hilfsexperten oder der Verlängerung
seines Einsatzes wird der Republik Österreich
ein Kostenvoranschlag übermittelt. Die Anstellung
erfolgt erst, nachdem die Republik
Österreich den Empfang des Kostenvoranschlages
bestätigt hat und sofern die in dieser Weise ge-
schätzten Kosten in dem von der Republik
Österreich eingezahlten Betrag Deckung finden.
Alle Zahlungen zugunsten und zu Lasten des
Kontos in anderen Währungen als US-Dollars
erfolgen zu dem am Tage der Zahlung gültigen
Kassakurs der Vereinten Nationen. Sollte der
von der Republik Österreich auf jährlicher Basis
eingezahlte Betrag höher sein als der von der
Organisation während des betreffenden Jahres
tatsächlich aufgewendete Gesamtbetrag, wird der
verbleibende und nicht bereits gebundene Betrag
auf das jeweils folgende Jahr übertragen.
Artikel 6
Die Vereinten Nationen tragen aus diesem
Konto alle im folgenden genannten, mit dem
Einsatz der Hilfsexperten aus Österreich verbundenen
Kosten
a) Gehälter und Zulagen;
b) Beförderung zum und vom Einsatzstützpunkt
und damit zusammenhängende
Kosten und Zulagen;
c) Reisekosten innerhalb des Einsatzlandes
oder -gebietes, mit Zustimmung der Republik
Österreich;
d) Reisen von Angehörigen zum und vom
Einsatzstützpunkt und damit zusammenhängende
Kosten und Zulagen;
e) Versicherung des Hilfsexperten gegen
Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Tod sowie
Beiträge zum Gemeinsamen Pensionsfonds
der Vereinten Nationen, welche von
der anstellenden Organisation zu leisten
sind;
f) Alle anderen bezifferbaren, jedoch unvorhergesehenen
Ausgaben, welch« gemäß der
Personaldienstordnung der Vereinten
Nationen und/oder den Anstellungsbedingungen
der Hilfsexperten zu leisten sind;
g) Zwölf Prozent oder einen allenfalls später
vereinbarten höheren Prozentsatz der gesamten
bezifferbaren Kosten zwecks Deckung
von Verwaltungsausgaben der Vereinten
Nationen für die Führung der die
Hilfsexperten betreffenden Treuhandkonten.
Artikel 7
Die Vereinten Nationen legen der Republik
Österreich jährlich, sobald eine geprüfte Abrechnung
zur Verfügung steht, spätestens aber
bis zum 31. Mai, einen Finanzbericht über den
Stand des Kontos per 31. Dezember des vorangegangenen
Jahres vor.
Artikel 8
Bei Außerkrafttreten des Abkommens refundieren
die Vereinten Nationen der Republik
Österreich alle im Treuhandkonto verbliebenen
nicht bereits gebundenen Beträge; die Republik
Österreich ihrerseits überweist alle gemäß Artikel
6 fälligen Betrage.
Artikel 9
In einem dem Hilfsexperten ausgehändigten
Bestellungsdekret führen die Vereinten Nationen
die Dienstbedingungen in allen Einzelheiten
an.
Artikel 10
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats in Kraft, der auf den Monat
folgt, in dem die Republik Österreich den Vereinten
Nationen notifiziert hat, daß die verfassungsmäßigen
Erfordernisse für das Inkrafttreten
erfüllt sind.
Artikel 11
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es schriftlich
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
entweder von den Vereinten Nationen oder
der Republik Österreich gekündigt wird. Ungeachtet
eines solchen Außerkrafttretens bleiben die
Verpflichtungen der Vereinten Nationen und der
Republik Österreich für die Dauer aller gemäß
diesem Abkommen bestehenden Hilfsexpertenverträge
aufrecht.
ZU URKUND DESSEN haben die Vertreter
der Vereinten Nationen und der Republik Österreich
dieses Abkommen in New York am
9. November 1978 unterzeichnet.
Für die Vereinten Nationen
Findley Burns Jr. m. p.
Geschäftsführender Leiter
Sektion für Technische Entwicklungszusammenarbeit
Für die Republik Österreich
Wolfgang Wolte m. p.
a. o. Gesandter u. bev. Minister
Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 10 vorgesehenen Notifikation wurde vom Bundespräsidenten
unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß
seinem Art. 10 am 1. April 1980 in Kraft.