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80_1978 AT

80. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 216 Weitental Straße sowie der B 36 Zwettler Straße im Bereich der Gemeinde Pöggstall

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 80. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 216 Weitental Straße sowie der B 36 Zwettler Straße im Bereich der Gemeinde Pöggstall

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 216

Weitental Straße und der B 36 Zwettler Straße

wird im Bereich der Gemeinde Pöggstall wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse der B 216

Weitental Straße beginnt bei km 18,500, verläuft

in westlicher Richtung, das verbaute Gebiet von

Würnsdorf im Süden umfahrend, und endet an

der Einbindung in die B 36 Zwettler Straße.

Die neu herzustellende Straßentrasse der B 36

Zwettler Straße beginnt bei km 24,720, verläuft

in östlicher Richtung unter teilweiser Mitbenützung

der alten Trasse, schwenkt nach Einbindung

der B 216 Weitental Straße in nördliche

Richtung, korrigiert den bestehenden Straßenverlauf

durch Ausschaltung der vorhandenen

Bögen und bindet bei km 26,820 wieder in die

bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen

aus der beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Gemeinde Pöggstall

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

B 216/36/122-74; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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