80. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 216 Weitental Straße sowie der B 36 Zwettler Straße im Bereich der Gemeinde Pöggstall
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 216
Weitental Straße und der B 36 Zwettler Straße
wird im Bereich der Gemeinde Pöggstall wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse der B 216
Weitental Straße beginnt bei km 18,500, verläuft
in westlicher Richtung, das verbaute Gebiet von
Würnsdorf im Süden umfahrend, und endet an
der Einbindung in die B 36 Zwettler Straße.
Die neu herzustellende Straßentrasse der B 36
Zwettler Straße beginnt bei km 24,720, verläuft
in östlicher Richtung unter teilweiser Mitbenützung
der alten Trasse, schwenkt nach Einbindung
der B 216 Weitental Straße in nördliche
Richtung, korrigiert den bestehenden Straßenverlauf
durch Ausschaltung der vorhandenen
Bögen und bindet bei km 26,820 wieder in die
bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen
aus der beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Pöggstall
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
B 216/36/122-74; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.