80. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 91 Loiblpaß Straße und der B 85 Rosental Straße im Bereich der Gemeinden Köttmannsdorf und Ferlach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des
Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/
1975 wird verordnet
1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 91 Loiblpaß Straße wird im Bereich der
Gemeinden Köttmannsdorf und Ferlach wie folgt
bestimmt
Die B 91 Loiblpaß Straße wird von
km 10,76 (alt) bis km 13,35 (alt) auf die
bereits hergestellte und verkehrsübergebene
Straßentrasse umgelegt, welche im Zuge einer
neuen Brücke die Drau überquert und in gestreckterer
Linienführung verläuft.
2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 85 Rosental Straße wird im Bereich der
Gemeinde Ferlach wie folgt bestimmt
Die B 85 Rosental Straße wird von der
Einbindung in die alte Trasse der B 91 Loiblpaß
Straße bei deren km 12,75 (alt) über deren
alte Trasse zur Einbindung in die neue Trasse
der B 91 bei deren km 13,35 (alt) verlängert.
3. Gleichzeitig werden die durch die Umlegung
der B 91 Loiblpaß Straße für den Durchzugsverkehr
entbehrlich gewordenen Straßenteile
mit Ausnahme des unter Z. 2 genannten
Straßenstückes von km 12,75 (alt) bis km 13,35
(alt) als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen
aus den beim Bundesministerium für
Bauten und Technik, beim Amt der Kärntner
Landesregierung sowie bei den Gemeinden
Köttmannsdorf und Ferlach aufliegenden Planunterlagen
(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.