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80_1976 AT

80. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 91 Loiblpaß Straße und der B 85 Rosental Straße im Bereich der Gemeinden Köttmannsdorf und Ferlach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 80. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 91 Loiblpaß Straße und der B 85 Rosental Straße im Bereich der Gemeinden Köttmannsdorf und Ferlach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des

Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/

1975 wird verordnet

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 91 Loiblpaß Straße wird im Bereich der

Gemeinden Köttmannsdorf und Ferlach wie folgt

bestimmt

Die B 91 Loiblpaß Straße wird von

km 10,76 (alt) bis km 13,35 (alt) auf die

bereits hergestellte und verkehrsübergebene

Straßentrasse umgelegt, welche im Zuge einer

neuen Brücke die Drau überquert und in gestreckterer

Linienführung verläuft.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 85 Rosental Straße wird im Bereich der

Gemeinde Ferlach wie folgt bestimmt

Die B 85 Rosental Straße wird von der

Einbindung in die alte Trasse der B 91 Loiblpaß

Straße bei deren km 12,75 (alt) über deren

alte Trasse zur Einbindung in die neue Trasse

der B 91 bei deren km 13,35 (alt) verlängert.

3. Gleichzeitig werden die durch die Umlegung

der B 91 Loiblpaß Straße für den Durchzugsverkehr

entbehrlich gewordenen Straßenteile

mit Ausnahme des unter Z. 2 genannten

Straßenstückes von km 12,75 (alt) bis km 13,35

(alt) als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen

aus den beim Bundesministerium für

Bauten und Technik, beim Amt der Kärntner

Landesregierung sowie bei den Gemeinden

Köttmannsdorf und Ferlach aufliegenden Planunterlagen

(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.

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