80. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die
Einrichtung des Österreichischen Rundfunks,
BGBl. Nr. 397/1974, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Zur Besorgung der in diesem Bundesgesetz
angeführten Aufgaben wird unter der Bezeichnung
,Österreichischer Rundfunk' ein eigener
Wirtschaftskörper gebildet. Er hat seinen Sitz in
Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit."
2. § 15 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Bundeskanzler hat zu diesem Zweck
vor der Bestellung von im Abs. 3 genannten Mitgliedern
die in Frage kommenden Einrichtungen
und Organisationen durch Verlautbarung in der
Wiener Zeitung zur Erstattung von Vorschlägen
einzuladen und die eingelangten Vorschläge vor
der Bestellung des betreffenden Mitgliedes gleichfalls
öffentlich bekanntzumachen."
3. § 25 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Mitglieder der Kommission ernennt
der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung
für die Dauer von vier Jahren.
1. Für jedes der neun Mitglieder, die dem Richterstand
anzugehören haben, hat die Bundesregierung
Besetzungsvorschläge einzuholen,
bestehend aus jeweils drei dem Richterstand
angehörenden und alphabetisch gereihten
Personen, und zwar
a) einen Besetzungsvorschlag vom Präsidenten
des Obersten Gerichtshofes,
b) je einen Besetzungsvorschlag von den
Präsidenten der Oberlandesgerichte Wien,
Graz, Linz und Innsbruck,
c) einen Besetzungsvorschlag von einer repräsentativen
Vereinigung österreichischer
Richter,
d) zwei Besetzungsvorschläge vom Österreichischen
Rechtsanwaltskammertag,
e) einen Besetzungsvorschlag vom Delegiertentag
der österreichischen Notariatskammern.
Der Erstattung eines Besetzungsvorschlages
gemäß lit. a hat eine Ausschreibung durch
den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes
für den Obersten Gerichtshof, die Erstattung
von Besetzungsvorschlägen gemäß lit. b
durch die Oberlandesgerichtspräsidenten für
ihren Amtsbereich vorauszugehen. Die Ausschreibung
hat durch Verlautbarung im,
Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu erfolgen.
Zur Überreichung der Bewerbungsschreiben
ist eine Frist von mindestens zwei Wochen
ab der Veröffentlichung zu setzen. Die
Besetzungsvorschläge (lit. a bis e) sind ohne
Verzug zu erstatten.
2. Hinsichtlich der übrigen Mitglieder der Kommission
ist die Bundesregierung für je vier
Mitglieder an Besetzungsvorschläge des
Zentralbetriebsrates sowie der Hörer- und
Sehervertretung gebunden."
4. Im § 33 Abs. 1 sind im ersten Satz die
Worte „des Bundes" zu streichen.
Artikel II
Die im § 27 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
10. Juli 1974, BGBl. Nr. 397, über die Aufgaben
und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks
vorgesehene Frist beginnt mit dem erstmaligen
Zusammentritt der Kommission zur
Wahrung des Rundfunkgesetzes, sofern es sich um
Beschwerden handelt, mit denen behauptet wird,
daß Bestimmungen des genannten Bundesgesetzes
vor diesem Zeitpunkt verletzt worden
seien.
Artikel III
Nach der Ernennung der Mitglieder der Kommission
zur Wahrung des Rundfunkgesetzes
durch den Bundespräsidenten hat der Bundeskanzler
diese unverzüglich zu ihrer konstituierenden
Sitzung einzuberufen und bis zur sofort
vorzunehmenden Wahl des Vorsitzenden und des
Vorsitzenden-Stellvertreters den Vorsitz zu führen.
Artikel IV
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt,
der Bundeskanzler betraut.
(2) Für die Vorbereitung und Durchführung
der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler
zuständig.