Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
80_1975 AT

80. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 80. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die

Einrichtung des Österreichischen Rundfunks,

BGBl. Nr. 397/1974, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zur Besorgung der in diesem Bundesgesetz

angeführten Aufgaben wird unter der Bezeichnung

,Österreichischer Rundfunk' ein eigener

Wirtschaftskörper gebildet. Er hat seinen Sitz in

Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit."

2. § 15 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Bundeskanzler hat zu diesem Zweck

vor der Bestellung von im Abs. 3 genannten Mitgliedern

die in Frage kommenden Einrichtungen

und Organisationen durch Verlautbarung in der

Wiener Zeitung zur Erstattung von Vorschlägen

einzuladen und die eingelangten Vorschläge vor

der Bestellung des betreffenden Mitgliedes gleichfalls

öffentlich bekanntzumachen."

3. § 25 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Mitglieder der Kommission ernennt

der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung

für die Dauer von vier Jahren.

1. Für jedes der neun Mitglieder, die dem Richterstand

anzugehören haben, hat die Bundesregierung

Besetzungsvorschläge einzuholen,

bestehend aus jeweils drei dem Richterstand

angehörenden und alphabetisch gereihten

Personen, und zwar

a) einen Besetzungsvorschlag vom Präsidenten

des Obersten Gerichtshofes,

b) je einen Besetzungsvorschlag von den

Präsidenten der Oberlandesgerichte Wien,

Graz, Linz und Innsbruck,

c) einen Besetzungsvorschlag von einer repräsentativen

Vereinigung österreichischer

Richter,

d) zwei Besetzungsvorschläge vom Österreichischen

Rechtsanwaltskammertag,

e) einen Besetzungsvorschlag vom Delegiertentag

der österreichischen Notariatskammern.

Der Erstattung eines Besetzungsvorschlages

gemäß lit. a hat eine Ausschreibung durch

den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes

für den Obersten Gerichtshof, die Erstattung

von Besetzungsvorschlägen gemäß lit. b

durch die Oberlandesgerichtspräsidenten für

ihren Amtsbereich vorauszugehen. Die Ausschreibung

hat durch Verlautbarung im,

Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu erfolgen.

Zur Überreichung der Bewerbungsschreiben

ist eine Frist von mindestens zwei Wochen

ab der Veröffentlichung zu setzen. Die

Besetzungsvorschläge (lit. a bis e) sind ohne

Verzug zu erstatten.

2. Hinsichtlich der übrigen Mitglieder der Kommission

ist die Bundesregierung für je vier

Mitglieder an Besetzungsvorschläge des

Zentralbetriebsrates sowie der Hörer- und

Sehervertretung gebunden."

4. Im § 33 Abs. 1 sind im ersten Satz die

Worte „des Bundes" zu streichen.

Artikel II

Die im § 27 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

10. Juli 1974, BGBl. Nr. 397, über die Aufgaben

und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks

vorgesehene Frist beginnt mit dem erstmaligen

Zusammentritt der Kommission zur

Wahrung des Rundfunkgesetzes, sofern es sich um

Beschwerden handelt, mit denen behauptet wird,

daß Bestimmungen des genannten Bundesgesetzes

vor diesem Zeitpunkt verletzt worden

seien.

Artikel III

Nach der Ernennung der Mitglieder der Kommission

zur Wahrung des Rundfunkgesetzes

durch den Bundespräsidenten hat der Bundeskanzler

diese unverzüglich zu ihrer konstituierenden

Sitzung einzuberufen und bis zur sofort

vorzunehmenden Wahl des Vorsitzenden und des

Vorsitzenden-Stellvertreters den Vorsitz zu führen.

Artikel IV

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt,

der Bundeskanzler betraut.

(2) Für die Vorbereitung und Durchführung

der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler

zuständig.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →