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80_1974 AT

80. Bundesgesetz: Familienberatungsförderungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 80. Bundesgesetz: Familienberatungsförderungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 1. Der Bund hat die von den Ländern, Gemeinden,

sonstigen Rechtsträgern des öffentlichen

Rechts und juristischen Personen des privaten

Rechts durchgeführte Familienberatung nach

diesem Bundesgesetz zu fördern.

§ 2. (1) Die in § 1 genannten Rechtsträger

dürfen auf Ansuchen durch Geldzuwendungen

gefördert werden, wenn sie Beratungsstellen einrichten

und betreiben, die jedermann zugänglich

sind und die folgende Voraussetzungen erfüllen

1. Die Beratung muß zum Gegenstand haben

a) Angelegenheiten der Familienplanung,

b) wirtschaftliche und soziale Belange werdender

Mütter.

2. Die Beratung soll weiters zum Gegenstand

haben

a) Familienangelegenheiten, insbesondere solche

rechtlicher und sozialer Natur, und

b) sexuelle Belange und sonstige Partnerschaftsbeziehungen.

3. Zur Durchführung der Beratung müssen in

jeder von einem Rechtsträger betriebenen Beratungsstelle

mindestens zur Verfügung stehen

a) ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter

Arzt, der in der Lage ist, über

Angelegenheiten der Familienplanung zu

informieren, sowie befugt ist, Empfängnisverhütungsmittel

zu verschreiben, und

b) ein Sozialarbeiter, der die Ausbildung an

einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Lehranstalt für gehobene

Sozialberufe abgeschlossen hat oder

der zufolge einer gleichwertigen Ausbildung

und Berufserfahrung zu der von ihm zu

verrichtenden Beratungstätigkeit befähigt

ist.

4. Sofern eine rechtliche Beratung beabsichtigt

ist, sind dazu Personen, die die rechts- und

staatswissenschaftlichen Studien vollendet haben,

heranzuziehen. Weiters sollen zur Erfüllung

der entsprechenden Beratungsaufgaben

auch Personen, die die philosophischen Studien

mit dem Hauptfach Psychologie vollendet haben,

herangezogen werden.

5. Die Beratungszeiten müssen entsprechend den

Bedürfnissen der Ratsuchenden festgelegt sein,

wobei auf die berufstätigen Ratsuchenden besonders

Rücksicht zu nehmen ist. Das Ausmaß

der Beratungszeit muß mindestens vier Stunden

innerhalb von zwei Wochen betragen; sie

muß durch Anschlag bekanntgegeben sein.

6. Die Beratung muß kostenlos, nach sachlichen

Gesichtspunkten und unter Wahrung der

Anonymität der Ratsuchenden durchgeführt

werden.

7. Die in der Beratungsstelle tätigen Personen

sind von dem die Beratungsstelle betreibenden

Rechtsträger zur Verschwiegenheit über alle

ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt

gewordenen Tatsachen zu verpflichten;

die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 lit. a und c

des Ärztegesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

Der die Beratungsstelle betreibende Rechtsträger

muß bereit und bestrebt sein, diese Verschwiegenheit

zu gewährleisten.

(2) Werden von einem Rechtsträger mehrere

Beratungsstellen betrieben, die den im Abs. 1

Z. 1 angeführten Voraussetzungen nicht entsprechen,

so können diesem Rechtsträger für diese

Beratungsstellen Förderungsmittel dann gewährt

werden, wenn die Beratungsstellen zusammen

den Bedingungen der Z. 1 gerecht werden und

auch die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt

sind.

§ 3. Einer juristischen Person des privaten

Rechts dürfen überdies Förderungsmittel nur gewährt

werden, wenn

1. ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,

2. sie in Übereinstimmung mit ihrer Satzung eine

Beratungstätigkeit im Sinne des § 2 zum Ziel

hat,

3. sie gemäß ihren satzungsgemäßen Zwecken den

§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl.

Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung,

entspricht und

4. deren ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleistet

ist.

§ 4. (1) Förderungsmittel dürfen nur für die

Beratungsstelle gewährt werden, für deren Betrieb

der Förderungswerber das Vorliegen eines

regionalen oder lokalen Bedarfes glaubhaft macht.

(2) Der Förderungsbetrag für eine Beratungsstelle

ist so zu bemessen, daß er die Kosten für

die von einem Rechtsträger betriebene Beratungsstelle,

ausgenommen Raum- und Einrichtungskosten,

nicht übersteigt. Der Förderungsbetrag

darf jedoch jährlich für eine Beratungsstelle

bei ganzjähriger Beratungstätigkeit keinesfalls

das Jahresgehalt eines Bundesbeamten des

Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung,

Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 6, zuzüglich der

Sonderzahlungen und allfälliger Teuerungszulagen,

übersteigen. Beginnt oder beendet eine Beratungsstelle

ihre Tätigkeit während des Jahres,

dann gilt als Höchstbetrag der entsprechende Teil

dieses Jahresgehaltes.

(3) Die zugesagten Beträge sind vierteljährlich

auszubezahlen.

§ 5. (1) Förderungsmittel dürfen weiters nur

gewährt werden, wenn sich der Förderungswerber

vorher verpflichtet,

1. die Förderungsmittel gesetzmäßig zu verwenden

und über die Durchführung der geförderten

Maßnahmen und über die Verwendung

der Förderungsmittel innerhalb zu vereinbarender

Fristen zu berichten,

2. erhaltene Zuwendungen vorbehaltlich sonstiger

bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes

mit 7'3% vom Tage der Auszahlung an verzinst

auf Verlangen des Bundes jederzeit zurückzuzahlen,

wenn

a) das die Förderung gewährende Organ des

Bundes über wesentliche Umstände getäuscht

oder unvollständig unterrichtet

worden ist oder

b) das Vorhaben durch ein Verschulden des

Förderungsempfängers nicht oder nicht

rechtzeitig durchgeführt werden kann oder

durchgeführt worden ist oder

c) die Förderungsmittel gesetzwidrig verwendet

werden oder den Erfolg des Vorhabens

sichernde Auflagen oder Bedingungen aus

Verschulden des Förderungsempfängers

nicht eingehalten werden oder

d) vorgesehene Berichte nicht erstattet oder

Nachweise nicht beigebracht werden, sofern

in diesen Fällen eine schriftliche, der Eigenart

des geförderten Vorhabens entsprechend

befristete und den ausdrücklichen Hinweis

auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende

Mahnung ohne Erfolg geblieben

ist.

(2) Das für die Gewährung der Förderung zuständige

Organ des Bundes hat in den im Abs. 1

Z. 2 genannten Fällen die rückzuzahlenden Förderungsmittel

von den in Betracht kommenden

Rechtsträgern zurückzuverlangen.

§ 6. Dem familienpolitischen Beirat beim Bundeskanzleramt

(BGBl. Nr. 112/1967) ist zweimal

jährlich ein Bericht über die gemäß diesem Bundesgesetz

gewährten Förderungen vorzulegen.

Dieser Bericht hat eine Aufstellung über alle

Förderungswerber, die gegebenen Förderungszusagen

und die Begründung über die Gewährung

bzw. Nichtgewährung von Förderungsmitteln zu

enthalten.

§ 7. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes kann

niemand für sich einen Rechtsanspruch auf Gewährung

von Förderungsmitteln geltend machen.

(2) Die Gewährung von Förderungsmitteln an

die im § 3 genannten juristischen Personen unterliegt

nicht der Körperschaftsteuer.

§ 8. Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 2 ist

der Bundesminister für Finanzen, mit der Vertretung

des Bundes als Träger von Privatrechten

ist der Bundeskanzler betraut.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1974

in Kraft.

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