80. Bundesgesetz: Familienberatungsförderungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 1. Der Bund hat die von den Ländern, Gemeinden,
sonstigen Rechtsträgern des öffentlichen
Rechts und juristischen Personen des privaten
Rechts durchgeführte Familienberatung nach
diesem Bundesgesetz zu fördern.
§ 2. (1) Die in § 1 genannten Rechtsträger
dürfen auf Ansuchen durch Geldzuwendungen
gefördert werden, wenn sie Beratungsstellen einrichten
und betreiben, die jedermann zugänglich
sind und die folgende Voraussetzungen erfüllen
1. Die Beratung muß zum Gegenstand haben
a) Angelegenheiten der Familienplanung,
b) wirtschaftliche und soziale Belange werdender
Mütter.
2. Die Beratung soll weiters zum Gegenstand
haben
a) Familienangelegenheiten, insbesondere solche
rechtlicher und sozialer Natur, und
b) sexuelle Belange und sonstige Partnerschaftsbeziehungen.
3. Zur Durchführung der Beratung müssen in
jeder von einem Rechtsträger betriebenen Beratungsstelle
mindestens zur Verfügung stehen
a) ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter
Arzt, der in der Lage ist, über
Angelegenheiten der Familienplanung zu
informieren, sowie befugt ist, Empfängnisverhütungsmittel
zu verschreiben, und
b) ein Sozialarbeiter, der die Ausbildung an
einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Lehranstalt für gehobene
Sozialberufe abgeschlossen hat oder
der zufolge einer gleichwertigen Ausbildung
und Berufserfahrung zu der von ihm zu
verrichtenden Beratungstätigkeit befähigt
ist.
4. Sofern eine rechtliche Beratung beabsichtigt
ist, sind dazu Personen, die die rechts- und
staatswissenschaftlichen Studien vollendet haben,
heranzuziehen. Weiters sollen zur Erfüllung
der entsprechenden Beratungsaufgaben
auch Personen, die die philosophischen Studien
mit dem Hauptfach Psychologie vollendet haben,
herangezogen werden.
5. Die Beratungszeiten müssen entsprechend den
Bedürfnissen der Ratsuchenden festgelegt sein,
wobei auf die berufstätigen Ratsuchenden besonders
Rücksicht zu nehmen ist. Das Ausmaß
der Beratungszeit muß mindestens vier Stunden
innerhalb von zwei Wochen betragen; sie
muß durch Anschlag bekanntgegeben sein.
6. Die Beratung muß kostenlos, nach sachlichen
Gesichtspunkten und unter Wahrung der
Anonymität der Ratsuchenden durchgeführt
werden.
7. Die in der Beratungsstelle tätigen Personen
sind von dem die Beratungsstelle betreibenden
Rechtsträger zur Verschwiegenheit über alle
ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt
gewordenen Tatsachen zu verpflichten;
die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 lit. a und c
des Ärztegesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
Der die Beratungsstelle betreibende Rechtsträger
muß bereit und bestrebt sein, diese Verschwiegenheit
zu gewährleisten.
(2) Werden von einem Rechtsträger mehrere
Beratungsstellen betrieben, die den im Abs. 1
Z. 1 angeführten Voraussetzungen nicht entsprechen,
so können diesem Rechtsträger für diese
Beratungsstellen Förderungsmittel dann gewährt
werden, wenn die Beratungsstellen zusammen
den Bedingungen der Z. 1 gerecht werden und
auch die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt
sind.
§ 3. Einer juristischen Person des privaten
Rechts dürfen überdies Förderungsmittel nur gewährt
werden, wenn
1. ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
2. sie in Übereinstimmung mit ihrer Satzung eine
Beratungstätigkeit im Sinne des § 2 zum Ziel
hat,
3. sie gemäß ihren satzungsgemäßen Zwecken den
§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung,
entspricht und
4. deren ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleistet
ist.
§ 4. (1) Förderungsmittel dürfen nur für die
Beratungsstelle gewährt werden, für deren Betrieb
der Förderungswerber das Vorliegen eines
regionalen oder lokalen Bedarfes glaubhaft macht.
(2) Der Förderungsbetrag für eine Beratungsstelle
ist so zu bemessen, daß er die Kosten für
die von einem Rechtsträger betriebene Beratungsstelle,
ausgenommen Raum- und Einrichtungskosten,
nicht übersteigt. Der Förderungsbetrag
darf jedoch jährlich für eine Beratungsstelle
bei ganzjähriger Beratungstätigkeit keinesfalls
das Jahresgehalt eines Bundesbeamten des
Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung,
Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 6, zuzüglich der
Sonderzahlungen und allfälliger Teuerungszulagen,
übersteigen. Beginnt oder beendet eine Beratungsstelle
ihre Tätigkeit während des Jahres,
dann gilt als Höchstbetrag der entsprechende Teil
dieses Jahresgehaltes.
(3) Die zugesagten Beträge sind vierteljährlich
auszubezahlen.
§ 5. (1) Förderungsmittel dürfen weiters nur
gewährt werden, wenn sich der Förderungswerber
vorher verpflichtet,
1. die Förderungsmittel gesetzmäßig zu verwenden
und über die Durchführung der geförderten
Maßnahmen und über die Verwendung
der Förderungsmittel innerhalb zu vereinbarender
Fristen zu berichten,
2. erhaltene Zuwendungen vorbehaltlich sonstiger
bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes
mit 7'3% vom Tage der Auszahlung an verzinst
auf Verlangen des Bundes jederzeit zurückzuzahlen,
wenn
a) das die Förderung gewährende Organ des
Bundes über wesentliche Umstände getäuscht
oder unvollständig unterrichtet
worden ist oder
b) das Vorhaben durch ein Verschulden des
Förderungsempfängers nicht oder nicht
rechtzeitig durchgeführt werden kann oder
durchgeführt worden ist oder
c) die Förderungsmittel gesetzwidrig verwendet
werden oder den Erfolg des Vorhabens
sichernde Auflagen oder Bedingungen aus
Verschulden des Förderungsempfängers
nicht eingehalten werden oder
d) vorgesehene Berichte nicht erstattet oder
Nachweise nicht beigebracht werden, sofern
in diesen Fällen eine schriftliche, der Eigenart
des geförderten Vorhabens entsprechend
befristete und den ausdrücklichen Hinweis
auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende
Mahnung ohne Erfolg geblieben
ist.
(2) Das für die Gewährung der Förderung zuständige
Organ des Bundes hat in den im Abs. 1
Z. 2 genannten Fällen die rückzuzahlenden Förderungsmittel
von den in Betracht kommenden
Rechtsträgern zurückzuverlangen.
§ 6. Dem familienpolitischen Beirat beim Bundeskanzleramt
(BGBl. Nr. 112/1967) ist zweimal
jährlich ein Bericht über die gemäß diesem Bundesgesetz
gewährten Förderungen vorzulegen.
Dieser Bericht hat eine Aufstellung über alle
Förderungswerber, die gegebenen Förderungszusagen
und die Begründung über die Gewährung
bzw. Nichtgewährung von Förderungsmitteln zu
enthalten.
§ 7. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes kann
niemand für sich einen Rechtsanspruch auf Gewährung
von Förderungsmitteln geltend machen.
(2) Die Gewährung von Förderungsmitteln an
die im § 3 genannten juristischen Personen unterliegt
nicht der Körperschaftsteuer.
§ 8. Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 2 ist
der Bundesminister für Finanzen, mit der Vertretung
des Bundes als Träger von Privatrechten
ist der Bundeskanzler betraut.
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1974
in Kraft.