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80_1972 AT

80. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 80. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4

Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 und 7, des § 8

Abs. 1 und 2 und des § 10 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird —

hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen — verordnet

§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 3. Juni 1972

a) den Bestand an landwirtschaftlichen Maschinen

und Geräten,

b) das Ausmaß der selbstbewirtschafteten

land- und forstwirtschaftlichen Flächen

nach Kulturarten und den Bestand an Zugtieren

zu erheben.

(2) Bei der Erhebung ist der einen Bestandteil

dieser Verordnung bildende Erhebungsbogen

(Anlage) zu verwenden.

§ 2. Gegenstand der Erhebung sind alle überwiegend

in der Landwirtschaft in Benützung

stehenden Maschinen und Geräte, auch wenn sie

sich vorübergehend in Reparatur befinden oder

aus anderen Gründen nicht im Betrieb sind.

Nicht zu erfassen sind unbrauchbare sowie überwiegend

in der Forstwirtschaft in Benützung

stehende Maschinen.

§ 3. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet

1. bei betriebseigenen Maschinen und Geräten

die Bewirtschafter (Besitzer, Eigentümer, Pächter

und sonstige Nutznießer oder deren Beauftragte)

von

a) land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

mit einer Gesamtfläche von mindestens

0,5 ha oder

b) Erwerbsgartenbau-, Erwerbsobstbau- und

Erwerbsweinbaubetrieben ohne Rücksicht

auf die Größe der Gesamtfläche,

2. bei Maschinen, die im gemeinsamen Eigentum

mehrerer Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

stehen, der Miteigentümer, in dessen Betrieb

sich die Maschine am Stichtag um 12 Uhr

mittags befindet; befindet sich die Maschine zu

diesem Zeitpunkt bei keinem der Miteigentümer,

so ist jener Miteigentümer zur Auskunft

verpflichtet, der sie zuletzt in Verwahrung gehabt

hat,

3. vertretungsbefugte Organe der Gemeinden,

landwirtschaftlicher Genossenschaften und sonstiger

zum Zwecke des Einsatzes von landwirtschaftlichen

Maschinen bestehender Vereinigungen,

hinsichtlich der in ihrem Besitz befindlichen

landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte,

4. sonstige physische und juristische Personen,

die landwirtschaftliche Maschinen und Geräte

vermieten, verleihen oder in anderer Weise zu

landwirtschaftlichen Arbeiten verwenden.

§ 4. Die Durchführung der Erhebung hat in

der Form zu geschehen, daß die zur Auskunftserteilung

verpflichteten Personen die von der

Gemeinde (Magistrat) zur Verfügung zu stellenden

Erhebungsformulare auszufüllen und bis

spätestens 30. Juni 1972 dem zuständigen Gemeindeamt

(Magistrat) zurückzustellen haben.

§ 5. (1) Die Gemeinden haben auf Grund der

ausgefüllten Erhebungsformulare eine Gemeindeübersicht

(Gemeindeblatt) zu verfassen und —

ausgenommen die Städte mit eigenem Statut —

die Reinschrift sowie sämtliche Erhebungsformulare

bis 10. Juli 1972 den Bezirkshauptmannschaften

vorzulegen. Die Urschrift der Gemeindeübersicht

verbleibt bei der Gemeinde.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die

Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben

die Gemeindeblätter bis spätestens 15. Juli 1972

an das Österreichische Statistische Zentralamt

und sämtliche Erhebungsformulare an die zuständigen

Bezirkslandwirtschaftskammern — in

Wien und Vorarlberg an die Landwirtschaftskammer

— weiterzuleiten.

§ 6. Den Gemeinden wird auf Antrag für die

Mitwirkung an der Erhebung eine Abfindung in

der Höhe von S 4•50 für jeden erfaßten Auskunftspflichtigen

gewährt.

§ 7. Die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten

Angaben dürfen auch für Zwecke der

Betriebsmittelverbilligung in der Land- und

Forstwirtschaft herangezogen werden.

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