80. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4
Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 und 7, des § 8
Abs. 1 und 2 und des § 10 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird —
hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen — verordnet
§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 3. Juni 1972
a) den Bestand an landwirtschaftlichen Maschinen
und Geräten,
b) das Ausmaß der selbstbewirtschafteten
land- und forstwirtschaftlichen Flächen
nach Kulturarten und den Bestand an Zugtieren
zu erheben.
(2) Bei der Erhebung ist der einen Bestandteil
dieser Verordnung bildende Erhebungsbogen
(Anlage) zu verwenden.
§ 2. Gegenstand der Erhebung sind alle überwiegend
in der Landwirtschaft in Benützung
stehenden Maschinen und Geräte, auch wenn sie
sich vorübergehend in Reparatur befinden oder
aus anderen Gründen nicht im Betrieb sind.
Nicht zu erfassen sind unbrauchbare sowie überwiegend
in der Forstwirtschaft in Benützung
stehende Maschinen.
§ 3. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet
1. bei betriebseigenen Maschinen und Geräten
die Bewirtschafter (Besitzer, Eigentümer, Pächter
und sonstige Nutznießer oder deren Beauftragte)
von
a) land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
mit einer Gesamtfläche von mindestens
0,5 ha oder
b) Erwerbsgartenbau-, Erwerbsobstbau- und
Erwerbsweinbaubetrieben ohne Rücksicht
auf die Größe der Gesamtfläche,
2. bei Maschinen, die im gemeinsamen Eigentum
mehrerer Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
stehen, der Miteigentümer, in dessen Betrieb
sich die Maschine am Stichtag um 12 Uhr
mittags befindet; befindet sich die Maschine zu
diesem Zeitpunkt bei keinem der Miteigentümer,
so ist jener Miteigentümer zur Auskunft
verpflichtet, der sie zuletzt in Verwahrung gehabt
hat,
3. vertretungsbefugte Organe der Gemeinden,
landwirtschaftlicher Genossenschaften und sonstiger
zum Zwecke des Einsatzes von landwirtschaftlichen
Maschinen bestehender Vereinigungen,
hinsichtlich der in ihrem Besitz befindlichen
landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte,
4. sonstige physische und juristische Personen,
die landwirtschaftliche Maschinen und Geräte
vermieten, verleihen oder in anderer Weise zu
landwirtschaftlichen Arbeiten verwenden.
§ 4. Die Durchführung der Erhebung hat in
der Form zu geschehen, daß die zur Auskunftserteilung
verpflichteten Personen die von der
Gemeinde (Magistrat) zur Verfügung zu stellenden
Erhebungsformulare auszufüllen und bis
spätestens 30. Juni 1972 dem zuständigen Gemeindeamt
(Magistrat) zurückzustellen haben.
§ 5. (1) Die Gemeinden haben auf Grund der
ausgefüllten Erhebungsformulare eine Gemeindeübersicht
(Gemeindeblatt) zu verfassen und —
ausgenommen die Städte mit eigenem Statut —
die Reinschrift sowie sämtliche Erhebungsformulare
bis 10. Juli 1972 den Bezirkshauptmannschaften
vorzulegen. Die Urschrift der Gemeindeübersicht
verbleibt bei der Gemeinde.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die
Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben
die Gemeindeblätter bis spätestens 15. Juli 1972
an das Österreichische Statistische Zentralamt
und sämtliche Erhebungsformulare an die zuständigen
Bezirkslandwirtschaftskammern — in
Wien und Vorarlberg an die Landwirtschaftskammer
— weiterzuleiten.
§ 6. Den Gemeinden wird auf Antrag für die
Mitwirkung an der Erhebung eine Abfindung in
der Höhe von S 4•50 für jeden erfaßten Auskunftspflichtigen
gewährt.
§ 7. Die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten
Angaben dürfen auch für Zwecke der
Betriebsmittelverbilligung in der Land- und
Forstwirtschaft herangezogen werden.