Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
80_1969 AT

80. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Musterschutzgesetzes 1953

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 80. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Musterschutzgesetzes 1953

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Musterschutzgesetz 1953, BGBl. Nr. 39

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 52/

1959, BGBl. Nr. 76/1967 und BGBl. Nr. 214/1967,

wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. § 4 Abs. 3 hat zu entfallen.

2. Dem § 5 sind folgende Abs. 7 und 8 anzufügen

„(7) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung

der Musterhinterlegungsstellen, insbesondere

über die von diesen zu führenden

Musterregister und Musterarchive, sowie über

das bei der Musterhinterlegung aufzunehmende

Protokoll und das der Partei auszufolgende Zertifikat

werden durch Verordnung getroffen.

(8) Muster, die vom Hinterleger nicht behoben

worden sind, können von der Musterhinterlegungsstelle

nach Ablauf von drei Jahren seit

dem Ende der Schutzdauer beliebig verwertet

oder vernichtet werden."

3. Im § 5 a hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Führung des Zentralmusterarchivs obliegt

dem Mitglied der juristischen Anmeldeabteilung

des Patentamtes (§ 36 Abs. 1 des Patentgesetzes

1950), das nach der Geschäftsverteilung

hiefür zuständig ist. § 34, § 36 Abs. 1 lit. a und d,

Abs. 4 und 5 sowie § 36 a Abs. 2 bis 4 und 6,

§ 37 b Abs. 3, § 38 b des Patentgesetzes 1950

gelten sinngemäß."

4. § 9 a hat zu lauten

„§ 9 a. (1) Die durch Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen

Eigentums, BGBl. Nr. 7/1948, eingeräumten Prioritätsrechte

sind ausdrücklich in Anspruch zu

nehmen. Dabei sind der Tag der Hinterlegung,

deren Priorität in Anspruch genommen wird,

und das Land, in dem diese Hinterlegung bewirkt

worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung).

Ferner ist das Aktenzeichen dieser Hinterlegung

anzuführen.

(2) Die Prioritätserklärung ist innerhalb von

zwei Monaten nach der Hinterlegung abzugeben.

Innerhalb dieser Frist kann die Berichtigung der

Prioritätserklärung beantragt werden. Der Antrag

unterliegt einer Gebühr im Ausmaß der

Hälfte der bei der Hinterlegung zu entrichtenden

Gebühr. Diese Gebühr bildet eine Einnahme der

zur Entscheidung berufenen Kammer der gewerblichen

Wirtschaft. Unterbleibt die Einzahlung

der Gebühr, so ist der Antrag zurückzuweisen.

(3) Hängt die Erlangung oder Aufrechterhaltung

des Schutzrechtes davon ab, ob die Priorität

zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht

nachzuweisen. Mit Verordnung ist zu

bestimmen, welche Belege für diesen Nachweis

(Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege

vorzulegen sind.

(4) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig

abgegeben, werden die Prioritätsbelege

nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird das Aktenzeichen

der Hinterlegung, deren Priorität in Anspruch

genommen wird, auf amtliche Aufforderung

nicht fristgerecht bekanntgegeben (Abs. 1

bis 3), so bestimmt sich die Priorität nach dem

Zeitpunkt der Hinterlegung im Inland."

5. § 9 b hat zu entfallen.

6. § 9 c hat zu lauten

„§ 9 c. (4) Muster, die auf einer inländischen

oder einer ausländischen Ausstellung zur Schau

gestellt werden, genießen einen Prioritätsschutz

nach den Bestimmungen der §§ 9 d und 9 e.

(2) Die Bestimmungen der §§ 9 d und 9 e gelten

insbesondere auch für Schaustellungen auf

Muster- und Warenmessen."

7. a) § 9 d Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Um die Zuerkennung hat die Ausstellungsleitung

anzusuchen. Dieses Ansuchen hat die für

die Entscheidung über die beanspruchte Prioritätsbegünstigung

erforderlichen Angaben zu enthalten."

b) § 9 d Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Zuerkennung der Begünstigung des

Prioritätsschutzes ist auf Kosten der Ausstellungsleitung

im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' und

im (Österreichischen Patentblatt' zu verlautbaren."

8. Im § 9 e haben an Stelle der Abs. 4 und 5

folgende Bestimmungen zu treten

„(4) Das Prioritätsrecht ist ausdrücklich in Anspruch

zu nehmen. Dabei sind die Ausstellung

und der Tag der Einbringung des Gegenstandes

in den Ausstellungsraum zu bezeichnen (Prioritätserklärung).

Die Bestimmungen des § 9 a

Abs. 2 gelten sinngemäß.

(5) Das Prioritätsrecht ist durch ein nach dem

Muster oder Modell hergestelltes Erzeugnis oder

eine Abbildung (Lichtbild) eines solchen Erzeugnisses

und durch eine Bestätigung der Ausstel-

lungsleitung, daß ein solches Erzeugnis zur Schau

gestellt worden ist, sowie darüber, wann dieses

Erzeugnis in den Ausstellungsraum eingebracht

wurde, nachzuweisen (Prioritätsbelege).

(6) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig

abgegeben oder werden die Prioritätsbelege

auf amtliche Aufforderung nicht fristgerecht vorgelegt,

so bestimmt sich die Priorität nach dem

Zeitpunkt der Hinterlegung."

9. § 9 f hat zu entfallen.

10. § 9 m Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ist das wiederhergestellte Muster Gegenstand

eines während seines früheren Bestehens

abgeschlossenen Lizenzvertrages und wird das

Recht des Lizenznehmers durch einen Zwischenbenützer

(Abs. 1) beeinträchtigt, so kann der

Lizenznehmer eine den Umständen des Falles

angemessene Minderung des Entgeltes verlangen

oder den Vertrag lösen, sofern für ihn wegen

der Beeinträchtigung an der Aufrechterhaltung

des Vertrages kein Interesse mehr besteht."

11. Die Überschrift des V. Abschnittes hat zu

lauten

„Ungültigkeit der Registrierung"

12. § 11 a hat zu entfallen.

13. § 13 hat zu lauten

„§ 13. (1) Eine Übertragung oder Nachbildung

nach § 12 liegt auch dann vor, wenn sie in Unkenntnis

des geschützten Vorbildes erfolgt.

(2) Eine Nachbildung bleibt auch dann verboten,

wenn bloß die Dimensionen oder die Farben

des Musters verändert worden sind."

14. § 19 hat zu lauten

„§ 19. Die Verhandlung und die Entscheidung

über Eingriffe in das Musterrecht sowie die Untersuchung

und Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung

des § 14 steht den Bezirksverwaltungsbehörden

zu. Diese Behörden entscheiden

auch über die Ungültigkeit der Hinterlegung.

Über die im § 12 erwähnten Entschädigungsansprüche

und über sonstige Musterstreitigkeiten

entscheiden die ordentlichen Gerichte."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des

siebenten auf seine Kundmachung folgenden

Monats in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) hinsichtlich Artikel I Z. 10 sowie hinsichtlich

Artikel I Z. 14, soweit diese Bestimmungen

die Zuständigkeit zur Entscheidung

über Entschädigungsansprüche nach § 12

und über Streitigkeiten in Ansehung des

Eigentums eines Musters betreffen, das

Bundesministerium für Justiz,

b) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →