80. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Musterschutzgesetzes 1953
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Musterschutzgesetz 1953, BGBl. Nr. 39
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 52/
1959, BGBl. Nr. 76/1967 und BGBl. Nr. 214/1967,
wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. § 4 Abs. 3 hat zu entfallen.
2. Dem § 5 sind folgende Abs. 7 und 8 anzufügen
„(7) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung
der Musterhinterlegungsstellen, insbesondere
über die von diesen zu führenden
Musterregister und Musterarchive, sowie über
das bei der Musterhinterlegung aufzunehmende
Protokoll und das der Partei auszufolgende Zertifikat
werden durch Verordnung getroffen.
(8) Muster, die vom Hinterleger nicht behoben
worden sind, können von der Musterhinterlegungsstelle
nach Ablauf von drei Jahren seit
dem Ende der Schutzdauer beliebig verwertet
oder vernichtet werden."
3. Im § 5 a hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Führung des Zentralmusterarchivs obliegt
dem Mitglied der juristischen Anmeldeabteilung
des Patentamtes (§ 36 Abs. 1 des Patentgesetzes
1950), das nach der Geschäftsverteilung
hiefür zuständig ist. § 34, § 36 Abs. 1 lit. a und d,
Abs. 4 und 5 sowie § 36 a Abs. 2 bis 4 und 6,
§ 37 b Abs. 3, § 38 b des Patentgesetzes 1950
gelten sinngemäß."
4. § 9 a hat zu lauten
„§ 9 a. (1) Die durch Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen
Eigentums, BGBl. Nr. 7/1948, eingeräumten Prioritätsrechte
sind ausdrücklich in Anspruch zu
nehmen. Dabei sind der Tag der Hinterlegung,
deren Priorität in Anspruch genommen wird,
und das Land, in dem diese Hinterlegung bewirkt
worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung).
Ferner ist das Aktenzeichen dieser Hinterlegung
anzuführen.
(2) Die Prioritätserklärung ist innerhalb von
zwei Monaten nach der Hinterlegung abzugeben.
Innerhalb dieser Frist kann die Berichtigung der
Prioritätserklärung beantragt werden. Der Antrag
unterliegt einer Gebühr im Ausmaß der
Hälfte der bei der Hinterlegung zu entrichtenden
Gebühr. Diese Gebühr bildet eine Einnahme der
zur Entscheidung berufenen Kammer der gewerblichen
Wirtschaft. Unterbleibt die Einzahlung
der Gebühr, so ist der Antrag zurückzuweisen.
(3) Hängt die Erlangung oder Aufrechterhaltung
des Schutzrechtes davon ab, ob die Priorität
zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht
nachzuweisen. Mit Verordnung ist zu
bestimmen, welche Belege für diesen Nachweis
(Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege
vorzulegen sind.
(4) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig
abgegeben, werden die Prioritätsbelege
nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird das Aktenzeichen
der Hinterlegung, deren Priorität in Anspruch
genommen wird, auf amtliche Aufforderung
nicht fristgerecht bekanntgegeben (Abs. 1
bis 3), so bestimmt sich die Priorität nach dem
Zeitpunkt der Hinterlegung im Inland."
5. § 9 b hat zu entfallen.
6. § 9 c hat zu lauten
„§ 9 c. (4) Muster, die auf einer inländischen
oder einer ausländischen Ausstellung zur Schau
gestellt werden, genießen einen Prioritätsschutz
nach den Bestimmungen der §§ 9 d und 9 e.
(2) Die Bestimmungen der §§ 9 d und 9 e gelten
insbesondere auch für Schaustellungen auf
Muster- und Warenmessen."
7. a) § 9 d Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Um die Zuerkennung hat die Ausstellungsleitung
anzusuchen. Dieses Ansuchen hat die für
die Entscheidung über die beanspruchte Prioritätsbegünstigung
erforderlichen Angaben zu enthalten."
b) § 9 d Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Zuerkennung der Begünstigung des
Prioritätsschutzes ist auf Kosten der Ausstellungsleitung
im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' und
im (Österreichischen Patentblatt' zu verlautbaren."
8. Im § 9 e haben an Stelle der Abs. 4 und 5
folgende Bestimmungen zu treten
„(4) Das Prioritätsrecht ist ausdrücklich in Anspruch
zu nehmen. Dabei sind die Ausstellung
und der Tag der Einbringung des Gegenstandes
in den Ausstellungsraum zu bezeichnen (Prioritätserklärung).
Die Bestimmungen des § 9 a
Abs. 2 gelten sinngemäß.
(5) Das Prioritätsrecht ist durch ein nach dem
Muster oder Modell hergestelltes Erzeugnis oder
eine Abbildung (Lichtbild) eines solchen Erzeugnisses
und durch eine Bestätigung der Ausstel-
lungsleitung, daß ein solches Erzeugnis zur Schau
gestellt worden ist, sowie darüber, wann dieses
Erzeugnis in den Ausstellungsraum eingebracht
wurde, nachzuweisen (Prioritätsbelege).
(6) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig
abgegeben oder werden die Prioritätsbelege
auf amtliche Aufforderung nicht fristgerecht vorgelegt,
so bestimmt sich die Priorität nach dem
Zeitpunkt der Hinterlegung."
9. § 9 f hat zu entfallen.
10. § 9 m Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ist das wiederhergestellte Muster Gegenstand
eines während seines früheren Bestehens
abgeschlossenen Lizenzvertrages und wird das
Recht des Lizenznehmers durch einen Zwischenbenützer
(Abs. 1) beeinträchtigt, so kann der
Lizenznehmer eine den Umständen des Falles
angemessene Minderung des Entgeltes verlangen
oder den Vertrag lösen, sofern für ihn wegen
der Beeinträchtigung an der Aufrechterhaltung
des Vertrages kein Interesse mehr besteht."
11. Die Überschrift des V. Abschnittes hat zu
lauten
„Ungültigkeit der Registrierung"
12. § 11 a hat zu entfallen.
13. § 13 hat zu lauten
„§ 13. (1) Eine Übertragung oder Nachbildung
nach § 12 liegt auch dann vor, wenn sie in Unkenntnis
des geschützten Vorbildes erfolgt.
(2) Eine Nachbildung bleibt auch dann verboten,
wenn bloß die Dimensionen oder die Farben
des Musters verändert worden sind."
14. § 19 hat zu lauten
„§ 19. Die Verhandlung und die Entscheidung
über Eingriffe in das Musterrecht sowie die Untersuchung
und Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung
des § 14 steht den Bezirksverwaltungsbehörden
zu. Diese Behörden entscheiden
auch über die Ungültigkeit der Hinterlegung.
Über die im § 12 erwähnten Entschädigungsansprüche
und über sonstige Musterstreitigkeiten
entscheiden die ordentlichen Gerichte."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des
siebenten auf seine Kundmachung folgenden
Monats in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
a) hinsichtlich Artikel I Z. 10 sowie hinsichtlich
Artikel I Z. 14, soweit diese Bestimmungen
die Zuständigkeit zur Entscheidung
über Entschädigungsansprüche nach § 12
und über Streitigkeiten in Ansehung des
Eigentums eines Musters betreffen, das
Bundesministerium für Justiz,
b) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie.