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80_1968 AT

80. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung betreffend überwachte Lufträume

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 80. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung betreffend überwachte Lufträume

Auf Grund des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr.

253/1957, insbesondere seiner §§ 3 und 124, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Landesverteidigung verordnet

Artikel I

Die Verordnung betreffend überwachte Lufträume,

BGBl. Nr. 11/1966, in der Fassung der

Novelle BGBl. Nr. 57/1967 und 338/1967, wird

wie folgt geändert

1. Der § 1 Abs. 3 hat zu lauten

„Der untere Kontrollbezirk gliedert sich in

Luftstraßen (§ 2 Z. 35 der LVR 1967) und Nahkontrollbezirke

(§ 2 Z. 42 der LVR 1967)."

2. Die jeweils im Abs. 1 der §§ 4, 5, 6, 7, 8, 9

und 10 enthaltene Zitierung „§ 2 Abs. 2" hat

zu lauten: „§ 2 Abs. 1".

3. Die jeweils im Abs. 1 der §§ 11, 12, 13, 14

und 15 enthaltene Zitierung „§ 2 Abs. 3" hat zu

lauten: „§ 2 Abs. 2".

4. Nach dem § 5 wird folgender § 5 a eingefügt

„§ 5 a. Festlegung der Luftstraße

G 37

(1) Als Luftstraße G 37 wird der in den Abs. 2

und 3 und im § 2 Abs. 1 umgrenzte Luftraum

festgelegt.

(2) Seitlich wird die Luftstraße G 37 durch

lotrechte Flächen begrenzt, die durch folgende

Linien verlaufen

(3) Nach unten wird die Luftstraße G 37

durch eine horizontale Fläche in 2300 m Höhe

über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt."

5. Im § 7 Abs. 2 hat die lit. c, betreffend den

Luftstraßenabschnitt A 15 c, mit allen Angaben

zu entfallen.

6. Im § 7 Abs. 3 lit. b werden die Worte „bei

den Luftstraßenabschnitten A 15 b und A 15 c"

durch die Worte „beim Luftstraßenabschnitt

A 15 b" ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 7. März 1968 in

Kraft.

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