80. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung betreffend überwachte Lufträume
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr.
253/1957, insbesondere seiner §§ 3 und 124, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Landesverteidigung verordnet
Artikel I
Die Verordnung betreffend überwachte Lufträume,
BGBl. Nr. 11/1966, in der Fassung der
Novelle BGBl. Nr. 57/1967 und 338/1967, wird
wie folgt geändert
1. Der § 1 Abs. 3 hat zu lauten
„Der untere Kontrollbezirk gliedert sich in
Luftstraßen (§ 2 Z. 35 der LVR 1967) und Nahkontrollbezirke
(§ 2 Z. 42 der LVR 1967)."
2. Die jeweils im Abs. 1 der §§ 4, 5, 6, 7, 8, 9
und 10 enthaltene Zitierung „§ 2 Abs. 2" hat
zu lauten: „§ 2 Abs. 1".
3. Die jeweils im Abs. 1 der §§ 11, 12, 13, 14
und 15 enthaltene Zitierung „§ 2 Abs. 3" hat zu
lauten: „§ 2 Abs. 2".
4. Nach dem § 5 wird folgender § 5 a eingefügt
„§ 5 a. Festlegung der Luftstraße
G 37
(1) Als Luftstraße G 37 wird der in den Abs. 2
und 3 und im § 2 Abs. 1 umgrenzte Luftraum
festgelegt.
(2) Seitlich wird die Luftstraße G 37 durch
lotrechte Flächen begrenzt, die durch folgende
Linien verlaufen
(3) Nach unten wird die Luftstraße G 37
durch eine horizontale Fläche in 2300 m Höhe
über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt."
5. Im § 7 Abs. 2 hat die lit. c, betreffend den
Luftstraßenabschnitt A 15 c, mit allen Angaben
zu entfallen.
6. Im § 7 Abs. 3 lit. b werden die Worte „bei
den Luftstraßenabschnitten A 15 b und A 15 c"
durch die Worte „beim Luftstraßenabschnitt
A 15 b" ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 7. März 1968 in
Kraft.