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80. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 80. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1966,

betreffend das Bundesfinanzgesetz für das Jahr

1967, BGBl. Nr. 1, wird abgeändert und ergänzt

wie folgt

1. Artikel III Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

im Finanzjahr 1967

a) für Mehrausgaben im Zusammenhang mit

der Behebung von Hochwasserschäden des Jahres

1966 die Zustimmung zur Überschreitung von

Ausgabenansätzen der ordentlichen und außerordentlichen

Gebarung bei nachfolgenden Kapiteln,

und zwar

Kap. 60 „Land- und Forstwirtschaft"

Ansatz 1/60826, 1/60848 und 1/60866 bis zu

einem Betrag von 180 Millionen Schilling

und

Kap. 79 „Österreichische Bundesbahnen"

Ansatz 1/79368 bis zu einem Betrag von

20 Millionen Schilling,

zu geben, insoweit es der Baufortschritt erfordert;

b) die Zustimmung zu Überschreitungen von

Ausgabenansätzen des Sachaufwandes und zu

deren Bedeckung innerhalb der Ausgabenansätze

desselben Paragraphen nach den folgenden Anordnungen

zu geben

aa) Zunächst dürfen Überschreitungen zur Bestreitung

von Ausgaben für Anlagen (Investitionen),

sodann Überschreitungen zur Bestreitung

des Verwaltungsaufwandes und schließlich

zur Bestreitung des Zweckaufwandes (ausgenommen

Ausgaben für Anlagen — Investitionen) bewilligt

werden.

bb) Ein einzelner Ausgabenansatz darf insgesamt

um nicht mehr als eine Million Schilling

oder höchstens um 25 vom Hundert des

vorgesehenen Ausgabenbetrages überschritten

werden.

cc) Zur Bedeckung solcher Überschreitungen

sind zunächst Förderungsansätze, sodann Anlagenansätze

und schließlich Ansätze für Aufwandskredite

(Unterteilungen 8 und 9) heranzuziehen.

dd) Förderungsansätze dürfen zur Bedeckung

solcher Überschreitungen jedoch höchstens bis zu

einem Satz von 25 vom Hundert, Anlagenansätze

höchstens bis zu einem Satz von 20 vom Hundert

und Ansätze für Aufwandskredite (Unterteilungen

8 und 9) höchstens bis zu einem

Satz von 10 vom Hundert des einzelnen vorgesehenen

Ausgabenbetrages gekürzt werden.

ee) Solchen Überschreitungen

darf nur zugestimmt werden, wenn

Änderungen in der Dringlichkeit von Ausgaben

zu dem jeweiligen Zeitpunkt eine solche Umschichtung

innerhalb der Ausgabenansätze desselben

Paragraphen erfordern. Eine Änderung in

der Dringlichkeit von Ausgaben im Sinne dieser

Bestimmung ist gegeben, wenn die Ausübung der

Verwaltung auf Grund der Gesetze über den bei

einem Ansatz vorgesehenen Betrag hinausgehende,

unvorhersehbare und unabweisliche

Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt bei

anderen Ansätzen des gleichen Paragraphen Ausgaben

in der zur Bedeckung der Überschreitungen

erforderlichen Höhe zurückgestellt werden

können.

Auf die Ausgabenansätze des Sachaufwandes

der Monopole, der Bundesbetriebe und der

Österreichischen Bundesbahnen sind die vorstehenden

Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden,

daß die Bedeckung solcher Überschreitungen

innerhalb der Ausgabenansätze desselben

Titels des Bundesvoranschlages für das Jahr 1967

gefunden werden kann und Änderungen in der

Dringlichkeit von Ausgaben eine solche Umschichtung

innerhalb der Ausgabenansätze desselben

Titels erfordern. Eine Änderung in der Dringlichkeit

von Ausgaben im Sinne dieser Bestimmung

ist gegeben, wenn die Erfüllung der Obliegenheiten

eines Monopoles, eines Bundesbetriebes

oder der Österreichischen Bundesbahnen über den

bei einem Ansatz vorgesehenen Betrag hinausgehende,

unvorhersehbare und unabweisliche

Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt bei

anderen Ansätzen des gleichen Titels Ausgaben

in der zur Bedeckung der Überschreitungen erforderlichen

Höhe zurückgestellt werden können;

c) Überschreitungen bei Ansätzen für gesetzliche

Verpflichtungen (Unterteilungen 0, 2, 4

und 7) bis zu einem Betrag von 25 vom Hundert

des einzelnen Ansatzes zu genehmigen. Die Bedeckung

ist durch Ausgabenrückstellungen oder

Mehreinnahmen sicherzustellen. Die Rückstellung

von Ausgaben hat innerhalb jedes Kapitels jeweils

in der Reihung des Bundesvoranschlages in erster

Linie bei den Ausgabenansätzen des Ermessens,

und zwar zunächst bei den Förderungsansätzen

(Unterteilungen 5 und 6) bis zu einem Satz von

25 vom Hundert, sodann bei Anlagenansätzen

(Unterteilung 3) bis zu einem Satz von 20 vom

Hundert und schließlich bei den

Aufwandsansätzen (Unterteilungen

8 und 9) bis zu einem Satz von

10 vom Hundert des bei dem einzelnen

Ansatz vorgesehenen Ausgabenbetrages, zu erfolgen;

d) Überschreitungen von Ausgabenansätzen

bis zum Betrag von 50.000 S zu genehmigen, soweit

diese Ausgabenansätze zu Ausgaben für den

Verwaltungsaufwand oder für Aufwandskredite

ermächtigen und die Bedeckung für eine solche

Überschreitung jedes einzelnen Ansatzes zur

Gänze sichergestellt ist. Wenn für eine Mehrzahl

von Ansätzen gleichzeitig eine Überschreitung

erforderlich wird, eine Bedeckung aber nur für

einen Teil sichergestellt werden kann, sind solche

Überschreitungen zunächst für Ansätze des Verwaltungsaufwandes,

sodann für Ansätze der Aufwandskredite

zu genehmigen. Werden für eine

Mehrzahl von Ansätzen des Verwaltungsaufwandes

oder der Aufwandskredite gleichzeitig

Überschreitungen erforderlich und kann eine

Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden,

so sind die Überschreitungen für die einzelnen

Ansätze in der Reihenfolge zu bewilligen,

die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren

Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen

des Bundes Ausgaben zu bestreiten

sind."

2. Nach Artikel III ist als neuer Artikel III a

einzufügen

„Für die aus dem Kaufvertrag der Österreichischen

Bundesregierung mit dem Department

of Defence der Regierung der Vereinigten Staaten

von Nordamerika vom 1. August 1962 sowie

aus dem Kreditvertrag der Österreichischen Bundesregierung

mit der Export-Import-Bank of

Washington vom 15. August 1962, ferner aus

dem Kaufvertrag sowie aus dem Kreditvertrag

der Österreichischen Bundesregierung mit der

Firma Costruzioni aeronautiche Giovanni Agusta

S.P.A. mit dem Sitz in Cascina Costa di Gallarate

(Italien) vom 5. November 1962 anfallenden

Ausgaben wird bei den Ausgabenansätzen „4030

Lieferungen auf Grund von Kreditverträgen aus

1962" unter Ausgabenansatz „40303 Anlagen"

ein Betrag von 77 Millionen Schilling, unter

Ausgabenansatz „40308 Aufwandskredite" ein

Betrag von 23 Millionen Schilling vorgesehen.

Alle durch diese Bestimmung berührten Summen

und Übersichten des Bundesvoranschlages für das

Jahr 1967 haben mit der Maßgabe weiter zu

gelten, daß ihnen bei ihrer Anwendung die auf

Grund dieser Bestimmung vorgesehenen Beträge

zuzuzählen sind. Der Betrag von 100 Millionen

Schilling ist dem in Artikel II Abs. 1 vorgesehenen

Gesamtabgang hinzuzurechnen."

3. Artikel VI hat zu lauten

„Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

namens der Republik Österreich im Finanzjahr

1967

1. bis zum Betrage (Gegenwert) des Gesamtgebarungsabganges

gemäß Artikel II Abs. 1

dieses Bundesgesetzes Anleihen, Darlehen und

sonstige Kredite bei inländischen oder bei ausländischen

Gläubigern aufzunehmen,

a) wenn der nominelle Zinsfuß nicht mehr

als vier vom Hundert über dem im Zeitpunkt

der Kreditaufnahme geltenden Zinsfuß

für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes,

BGBl. Nr. 184/1955) beträgt,

b) wenn die Laufzeit der Anleihe, des Darlehens

und des sonstigen Kredites 30 Jahre

nicht übersteigt,

c) wenn die prozentuelle Gesamtbelastung für

den Bund unter Zugrundelegung der folgenden

Formel nicht mehr als 9% beträgt

und

d) wenn die Kreditaufnahme in Schillingen,

US-Dollar, Französischen Franken, Schweizer

Franken, Deutschen Mark, Englischen

Pfunden oder einer sonstigen jederzeit

konvertierbaren Währung erfolgt.

Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall

den Betrag (Gegenwert) von 1'5 Milliarden Schilling

nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen

im Ausland kann vereinbart werden,

daß für Verbindlichkeiten der Republik

Österreich aus solchen Verträgen Besicherungen

mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen

ohne weiteres Zutun der Gläubiger verhältnismäßig

in gleicher Weise gewährt werden, als

nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen

für andere Verbindlichkeiten der Republik

Österreich eingeräumt werden. Fremdwährungsbeträge

sind zu den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

vom Bundesministerium für Finanzen

jeweils festgesetzten Kassenwerten auf den genannten

Höchstbetrag anzurechnen. Im Falle der

Ausübung der Ermächtigung gemäß Artikel III

Abs. 5 lit. a erhöht sich der im ersten Satz aufgezeigte

Betrag um 200 Millionen Schilling;

2. zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige

Kreditoperationen mit einer Laufzeit bis

31. Dezember 1967 in einem Ausmaß durchzuführen,

daß der jeweilige Stand der Verpflichtungen

aus solchen Kreditoperationen den Betrag

(Gegenwert) von 1'5 Milliarden Schilling nicht

übersteigt. Die Gebarung aus solchen Kreditoperationen

ist in der Anlehensgebarung auszuweisen.

Bis 31. Dezember 1967 nicht getilgte

Schuldverpflichtungen aus diesen Kreditoperationen

sind auf den in Z. 1 genannten Höchstbetrag

anzurechnen. Fremdwährungsbeträge sind

zu den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom

Bundesministerium für Finanzen jeweils festgesetzten

Kassenwerten auf den genannten Höchstbetrag

anzurechnen;

3. Verpflichtungen des Bundes aus Anleihen,

Darlehen und sonstigen Krediten mit einer Laufzeit

bis zu fünf Jahren

a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei

sonst unveränderten Bedingungen zu

prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende

Verpflichtung im Einzelfall den

Betrag (Gegenwert) von 500 Millionen

Schilling und die neue Laufzeit den Zeitraum

von zehn Jahren nicht übersteigt,

sich dadurch der Stand der Finanzschuld

des Bundes nicht ändert, eine solche Prolongierung

vertraglich vorgesehen oder im

Interesse einer ausgeglichenen Zahlungsbilanz

gelegen ist oder wenn hiedurch eine

Überschreitung des im Bundesfinanzgesetz

festgesetzten Gesamtgebarungsabganges vermieden

werden kann;

b) zu konvertieren, wenn dies zur Konsolidierung

von Verpflichtungen notwendig ist,

die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von 500 Millionen Schilling,

die neue Laufzeit den Zeitraum von zehn

Jahren und der neu vereinbarte Zinsfuß

den in Z. 1 lit. a bestimmten Höchstzinsfuß

und die Gesamtbelastung für den Bund

die in Z. 1 lit. c vorgesehene Gesamtbelastung

nicht übersteigt, sich dadurch der

Stand der Finanzschuld des Bundes nicht

ändert, eine solche Konvertierung im

Interesse einer ausgeglichenen Zahlungsbilanz

gelegen ist oder wenn hiedurch eine

Überschreitung des im Bundesfinanzgesetz

festgesetzten Gesamtgebarungsabganges vermieden

werden kann. Die Bestimmungen

dieses Absatzes finden auch Anwendung,

wenn in der Person des Gläubigers ein

Wechsel eintritt.

Die Verrechnung aus einer solchen Prolongierung

oder Konvertierung hat in der Anlehensgebarung

zu erfolgen. Fremdwährungsbeträge

sind zu den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

vom Bundesministerium für Finanzen jeweils

festgesetzten Kassenwerten auf den genannten

Höchstbetrag anzurechnen. Die Bestimmungen

dieser Ziffer sind auf die Fälle der Z. 2 nicht anzuwenden."

4. Aus Artikel VIII Z. 3 sind die Worte

„früherer Jahre" zu streichen.

5. Dem Abs. 2 des Artikels IX sind die folgenden

Bestimmungen anzufügen

„Die Verfügungsermächtigung umfaßt ferner

die Befugnis, entbehrliche Straßengrundstücke des

Bundes durch Schenkung an Gebietskörperschaften

zu veräußern, wenn

a) sich diese verpflichten, solche Liegenschaften

in das öffentliche Gut zu übertragen,

diese als Verkehrsflächen zu verwenden und

ihre Erhaltungskosten zu übernehmen,

oder

b) erstere seinerzeit im Zuge von Straßenbaumaßnahmen

Grundstücke dem Bund geschenkt

haben und entbehrlich gewordenen

Bundesstraßengrund im Höchstausmaß der

vormals geschenkten Fläche für ihre Zwecke

benötigen,

sofern in beiden Fällen der Schätzwert im Einzelfall

50.000 S nicht übersteigt und, durch die

Schenkung Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit

des Bundes vermieden werden

können. Die Verfügungsermächtigung umfaßt

weiters die Befugnis, unbewegliches Bundesvermögen

unentgeltlich mit Dienstbarkeiten für

Zwecke einer Gebietskörperschaft oder für

Zwecke der Energiewirtschaft zu belasten, wenn

der Schätzwert der Belastung im Einzelfall

10.000 S nicht übersteigt und die Bestellung der

Dienstbarkeit im Interesse einer Gebietskörperschaft

oder zur Entwicklung und zum Ausbau

der Energiewirtschaft erforderlich ist."

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist unbeschadet der Befugnis der obersten Organe

zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb

ihres Teilvoranschlages der Bundesminister für

Finanzen betraut.

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