80. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1966,
betreffend das Bundesfinanzgesetz für das Jahr
1967, BGBl. Nr. 1, wird abgeändert und ergänzt
wie folgt
1. Artikel III Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
im Finanzjahr 1967
a) für Mehrausgaben im Zusammenhang mit
der Behebung von Hochwasserschäden des Jahres
1966 die Zustimmung zur Überschreitung von
Ausgabenansätzen der ordentlichen und außerordentlichen
Gebarung bei nachfolgenden Kapiteln,
und zwar
Kap. 60 „Land- und Forstwirtschaft"
Ansatz 1/60826, 1/60848 und 1/60866 bis zu
einem Betrag von 180 Millionen Schilling
und
Kap. 79 „Österreichische Bundesbahnen"
Ansatz 1/79368 bis zu einem Betrag von
20 Millionen Schilling,
zu geben, insoweit es der Baufortschritt erfordert;
b) die Zustimmung zu Überschreitungen von
Ausgabenansätzen des Sachaufwandes und zu
deren Bedeckung innerhalb der Ausgabenansätze
desselben Paragraphen nach den folgenden Anordnungen
zu geben
aa) Zunächst dürfen Überschreitungen zur Bestreitung
von Ausgaben für Anlagen (Investitionen),
sodann Überschreitungen zur Bestreitung
des Verwaltungsaufwandes und schließlich
zur Bestreitung des Zweckaufwandes (ausgenommen
Ausgaben für Anlagen — Investitionen) bewilligt
werden.
bb) Ein einzelner Ausgabenansatz darf insgesamt
um nicht mehr als eine Million Schilling
oder höchstens um 25 vom Hundert des
vorgesehenen Ausgabenbetrages überschritten
werden.
cc) Zur Bedeckung solcher Überschreitungen
sind zunächst Förderungsansätze, sodann Anlagenansätze
und schließlich Ansätze für Aufwandskredite
(Unterteilungen 8 und 9) heranzuziehen.
dd) Förderungsansätze dürfen zur Bedeckung
solcher Überschreitungen jedoch höchstens bis zu
einem Satz von 25 vom Hundert, Anlagenansätze
höchstens bis zu einem Satz von 20 vom Hundert
und Ansätze für Aufwandskredite (Unterteilungen
8 und 9) höchstens bis zu einem
Satz von 10 vom Hundert des einzelnen vorgesehenen
Ausgabenbetrages gekürzt werden.
ee) Solchen Überschreitungen
darf nur zugestimmt werden, wenn
Änderungen in der Dringlichkeit von Ausgaben
zu dem jeweiligen Zeitpunkt eine solche Umschichtung
innerhalb der Ausgabenansätze desselben
Paragraphen erfordern. Eine Änderung in
der Dringlichkeit von Ausgaben im Sinne dieser
Bestimmung ist gegeben, wenn die Ausübung der
Verwaltung auf Grund der Gesetze über den bei
einem Ansatz vorgesehenen Betrag hinausgehende,
unvorhersehbare und unabweisliche
Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt bei
anderen Ansätzen des gleichen Paragraphen Ausgaben
in der zur Bedeckung der Überschreitungen
erforderlichen Höhe zurückgestellt werden
können.
Auf die Ausgabenansätze des Sachaufwandes
der Monopole, der Bundesbetriebe und der
Österreichischen Bundesbahnen sind die vorstehenden
Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die Bedeckung solcher Überschreitungen
innerhalb der Ausgabenansätze desselben
Titels des Bundesvoranschlages für das Jahr 1967
gefunden werden kann und Änderungen in der
Dringlichkeit von Ausgaben eine solche Umschichtung
innerhalb der Ausgabenansätze desselben
Titels erfordern. Eine Änderung in der Dringlichkeit
von Ausgaben im Sinne dieser Bestimmung
ist gegeben, wenn die Erfüllung der Obliegenheiten
eines Monopoles, eines Bundesbetriebes
oder der Österreichischen Bundesbahnen über den
bei einem Ansatz vorgesehenen Betrag hinausgehende,
unvorhersehbare und unabweisliche
Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt bei
anderen Ansätzen des gleichen Titels Ausgaben
in der zur Bedeckung der Überschreitungen erforderlichen
Höhe zurückgestellt werden können;
c) Überschreitungen bei Ansätzen für gesetzliche
Verpflichtungen (Unterteilungen 0, 2, 4
und 7) bis zu einem Betrag von 25 vom Hundert
des einzelnen Ansatzes zu genehmigen. Die Bedeckung
ist durch Ausgabenrückstellungen oder
Mehreinnahmen sicherzustellen. Die Rückstellung
von Ausgaben hat innerhalb jedes Kapitels jeweils
in der Reihung des Bundesvoranschlages in erster
Linie bei den Ausgabenansätzen des Ermessens,
und zwar zunächst bei den Förderungsansätzen
(Unterteilungen 5 und 6) bis zu einem Satz von
25 vom Hundert, sodann bei Anlagenansätzen
(Unterteilung 3) bis zu einem Satz von 20 vom
Hundert und schließlich bei den
Aufwandsansätzen (Unterteilungen
8 und 9) bis zu einem Satz von
10 vom Hundert des bei dem einzelnen
Ansatz vorgesehenen Ausgabenbetrages, zu erfolgen;
d) Überschreitungen von Ausgabenansätzen
bis zum Betrag von 50.000 S zu genehmigen, soweit
diese Ausgabenansätze zu Ausgaben für den
Verwaltungsaufwand oder für Aufwandskredite
ermächtigen und die Bedeckung für eine solche
Überschreitung jedes einzelnen Ansatzes zur
Gänze sichergestellt ist. Wenn für eine Mehrzahl
von Ansätzen gleichzeitig eine Überschreitung
erforderlich wird, eine Bedeckung aber nur für
einen Teil sichergestellt werden kann, sind solche
Überschreitungen zunächst für Ansätze des Verwaltungsaufwandes,
sodann für Ansätze der Aufwandskredite
zu genehmigen. Werden für eine
Mehrzahl von Ansätzen des Verwaltungsaufwandes
oder der Aufwandskredite gleichzeitig
Überschreitungen erforderlich und kann eine
Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden,
so sind die Überschreitungen für die einzelnen
Ansätze in der Reihenfolge zu bewilligen,
die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren
Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen
des Bundes Ausgaben zu bestreiten
sind."
2. Nach Artikel III ist als neuer Artikel III a
einzufügen
„Für die aus dem Kaufvertrag der Österreichischen
Bundesregierung mit dem Department
of Defence der Regierung der Vereinigten Staaten
von Nordamerika vom 1. August 1962 sowie
aus dem Kreditvertrag der Österreichischen Bundesregierung
mit der Export-Import-Bank of
Washington vom 15. August 1962, ferner aus
dem Kaufvertrag sowie aus dem Kreditvertrag
der Österreichischen Bundesregierung mit der
Firma Costruzioni aeronautiche Giovanni Agusta
S.P.A. mit dem Sitz in Cascina Costa di Gallarate
(Italien) vom 5. November 1962 anfallenden
Ausgaben wird bei den Ausgabenansätzen „4030
Lieferungen auf Grund von Kreditverträgen aus
1962" unter Ausgabenansatz „40303 Anlagen"
ein Betrag von 77 Millionen Schilling, unter
Ausgabenansatz „40308 Aufwandskredite" ein
Betrag von 23 Millionen Schilling vorgesehen.
Alle durch diese Bestimmung berührten Summen
und Übersichten des Bundesvoranschlages für das
Jahr 1967 haben mit der Maßgabe weiter zu
gelten, daß ihnen bei ihrer Anwendung die auf
Grund dieser Bestimmung vorgesehenen Beträge
zuzuzählen sind. Der Betrag von 100 Millionen
Schilling ist dem in Artikel II Abs. 1 vorgesehenen
Gesamtabgang hinzuzurechnen."
3. Artikel VI hat zu lauten
„Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
namens der Republik Österreich im Finanzjahr
1967
1. bis zum Betrage (Gegenwert) des Gesamtgebarungsabganges
gemäß Artikel II Abs. 1
dieses Bundesgesetzes Anleihen, Darlehen und
sonstige Kredite bei inländischen oder bei ausländischen
Gläubigern aufzunehmen,
a) wenn der nominelle Zinsfuß nicht mehr
als vier vom Hundert über dem im Zeitpunkt
der Kreditaufnahme geltenden Zinsfuß
für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes,
BGBl. Nr. 184/1955) beträgt,
b) wenn die Laufzeit der Anleihe, des Darlehens
und des sonstigen Kredites 30 Jahre
nicht übersteigt,
c) wenn die prozentuelle Gesamtbelastung für
den Bund unter Zugrundelegung der folgenden
Formel nicht mehr als 9% beträgt
und
d) wenn die Kreditaufnahme in Schillingen,
US-Dollar, Französischen Franken, Schweizer
Franken, Deutschen Mark, Englischen
Pfunden oder einer sonstigen jederzeit
konvertierbaren Währung erfolgt.
Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall
den Betrag (Gegenwert) von 1'5 Milliarden Schilling
nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen
im Ausland kann vereinbart werden,
daß für Verbindlichkeiten der Republik
Österreich aus solchen Verträgen Besicherungen
mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen
ohne weiteres Zutun der Gläubiger verhältnismäßig
in gleicher Weise gewährt werden, als
nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen
für andere Verbindlichkeiten der Republik
Österreich eingeräumt werden. Fremdwährungsbeträge
sind zu den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
vom Bundesministerium für Finanzen
jeweils festgesetzten Kassenwerten auf den genannten
Höchstbetrag anzurechnen. Im Falle der
Ausübung der Ermächtigung gemäß Artikel III
Abs. 5 lit. a erhöht sich der im ersten Satz aufgezeigte
Betrag um 200 Millionen Schilling;
2. zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige
Kreditoperationen mit einer Laufzeit bis
31. Dezember 1967 in einem Ausmaß durchzuführen,
daß der jeweilige Stand der Verpflichtungen
aus solchen Kreditoperationen den Betrag
(Gegenwert) von 1'5 Milliarden Schilling nicht
übersteigt. Die Gebarung aus solchen Kreditoperationen
ist in der Anlehensgebarung auszuweisen.
Bis 31. Dezember 1967 nicht getilgte
Schuldverpflichtungen aus diesen Kreditoperationen
sind auf den in Z. 1 genannten Höchstbetrag
anzurechnen. Fremdwährungsbeträge sind
zu den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom
Bundesministerium für Finanzen jeweils festgesetzten
Kassenwerten auf den genannten Höchstbetrag
anzurechnen;
3. Verpflichtungen des Bundes aus Anleihen,
Darlehen und sonstigen Krediten mit einer Laufzeit
bis zu fünf Jahren
a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei
sonst unveränderten Bedingungen zu
prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende
Verpflichtung im Einzelfall den
Betrag (Gegenwert) von 500 Millionen
Schilling und die neue Laufzeit den Zeitraum
von zehn Jahren nicht übersteigt,
sich dadurch der Stand der Finanzschuld
des Bundes nicht ändert, eine solche Prolongierung
vertraglich vorgesehen oder im
Interesse einer ausgeglichenen Zahlungsbilanz
gelegen ist oder wenn hiedurch eine
Überschreitung des im Bundesfinanzgesetz
festgesetzten Gesamtgebarungsabganges vermieden
werden kann;
b) zu konvertieren, wenn dies zur Konsolidierung
von Verpflichtungen notwendig ist,
die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 500 Millionen Schilling,
die neue Laufzeit den Zeitraum von zehn
Jahren und der neu vereinbarte Zinsfuß
den in Z. 1 lit. a bestimmten Höchstzinsfuß
und die Gesamtbelastung für den Bund
die in Z. 1 lit. c vorgesehene Gesamtbelastung
nicht übersteigt, sich dadurch der
Stand der Finanzschuld des Bundes nicht
ändert, eine solche Konvertierung im
Interesse einer ausgeglichenen Zahlungsbilanz
gelegen ist oder wenn hiedurch eine
Überschreitung des im Bundesfinanzgesetz
festgesetzten Gesamtgebarungsabganges vermieden
werden kann. Die Bestimmungen
dieses Absatzes finden auch Anwendung,
wenn in der Person des Gläubigers ein
Wechsel eintritt.
Die Verrechnung aus einer solchen Prolongierung
oder Konvertierung hat in der Anlehensgebarung
zu erfolgen. Fremdwährungsbeträge
sind zu den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
vom Bundesministerium für Finanzen jeweils
festgesetzten Kassenwerten auf den genannten
Höchstbetrag anzurechnen. Die Bestimmungen
dieser Ziffer sind auf die Fälle der Z. 2 nicht anzuwenden."
4. Aus Artikel VIII Z. 3 sind die Worte
„früherer Jahre" zu streichen.
5. Dem Abs. 2 des Artikels IX sind die folgenden
Bestimmungen anzufügen
„Die Verfügungsermächtigung umfaßt ferner
die Befugnis, entbehrliche Straßengrundstücke des
Bundes durch Schenkung an Gebietskörperschaften
zu veräußern, wenn
a) sich diese verpflichten, solche Liegenschaften
in das öffentliche Gut zu übertragen,
diese als Verkehrsflächen zu verwenden und
ihre Erhaltungskosten zu übernehmen,
oder
b) erstere seinerzeit im Zuge von Straßenbaumaßnahmen
Grundstücke dem Bund geschenkt
haben und entbehrlich gewordenen
Bundesstraßengrund im Höchstausmaß der
vormals geschenkten Fläche für ihre Zwecke
benötigen,
sofern in beiden Fällen der Schätzwert im Einzelfall
50.000 S nicht übersteigt und, durch die
Schenkung Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit
des Bundes vermieden werden
können. Die Verfügungsermächtigung umfaßt
weiters die Befugnis, unbewegliches Bundesvermögen
unentgeltlich mit Dienstbarkeiten für
Zwecke einer Gebietskörperschaft oder für
Zwecke der Energiewirtschaft zu belasten, wenn
der Schätzwert der Belastung im Einzelfall
10.000 S nicht übersteigt und die Bestellung der
Dienstbarkeit im Interesse einer Gebietskörperschaft
oder zur Entwicklung und zum Ausbau
der Energiewirtschaft erforderlich ist."
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist unbeschadet der Befugnis der obersten Organe
zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb
ihres Teilvoranschlages der Bundesminister für
Finanzen betraut.