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80_1965 AT

80. Bundesgesetz: Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 80. Bundesgesetz: Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

gelten für Dienstnehmer (Lehrlinge) in einem

privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen

Dienst(Lehr)verhältnis (im folgenden als

Dienstnehmer bezeichnet). Sie sind auf Heimarbeiter

und Personen, die gemäß § 3 des Heimarbeitsgesetzes

1960 den Entgeltschutz für Heimarbeit

genießen, ferner auf sonstige Personen, die,

ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im

Auftrag und für Rechnung bestimmter anderer

Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher

Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich

anzusehen sind, im Verhältnis zu ihren Auftraggebern

sinngemäß anzuwenden.

(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses

Bundesgesetzes sind Dienstnehmer, soweit sie als

Organe der im Artikel 23 Abs. 1 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 genannten

Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze

dem Rechtsträger oder einem Dritten einen

Schaden zugefügt haben.

§ 2. (1) Hat ein Dienstnehmer bei Erbringung

seiner Dienstleistungen dem Dienstgeber durch

einen minderen Grad des Versehens einen

Schaden zugefügt, so kann das Gericht aus Gründen

der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder mit

Rücksicht auf die besonderen Umstände ganz erlassen.

Hiebei ist insbesondere auf den Grad der

Ausbildung des Dienstnehmers, auf das Ausmiß

der mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenen

Verantwortung und darauf Bedacht zu nehmen,

ob bei der Bemessung des Entgelts das mit der

ausgeübten Tätigkeit verbundene Wagnis berücksichtigt

worden ist und ob sich die Größe des

Verschuldens mehr einer auffallenden Sorglosigkeit

oder einer entschuldbaren Fehlleistung

nähert; außerdem ist zugunsten des Dienstnehmers

zu berücksichtigen, ob mit der von ihm

erbrachten Dienstleistung oder mit den Umständen,

unter denen sie erbracht werden mußte,

erfahrungsgemäß die nur schwer vermeidbare

Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit des Eintrittes

eines Schadens verbunden ist.

(2) Für eine entschuldbare Fehlleistung haftet

der Dienstnehmer nicht.

§ 3. (1) Wird ein Dienstnehmer zum Ersatz

des Schadens herangezogen, den er bei Erbringung

seiner Dienstleistungen einem Dritten

zugefügt hat, so hat er dies dem Dienstgeber

unverzüglich mitzuteilen und ihm im Falle der

Klage den Streit zu verkündigen.

(2) Hat der Dienstnehmer im Einverständnis

mit dem Dienstgeber oder auf Grund eines

rechtskräftigen Urteils dem Dritten den durch

einen minderen Grad des Versehens zugefügten

Schaden ersetzt, so kann er die Vergütung des

solcherart Geleisteten und der ihm erwachsenen

notwendigen Prozeß- und Exekutionskosten zum

Teil oder mit Rücksicht auf die besonderen Umstände

zur Gänze vom Dienstgeber verlangen,

wenn der Dienstgeber auf Grund der §§ 1313 a

bis 1316 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

oder auf Grund einer anderen gesetzlichen

Verpflichtung vom Dritten zum Ersatz des

Schadens in Anspruch hätte genommen werden

können und das Verlangen des Dienstnehmers

der Billigkeit entspricht. § 2 Abs. 1 zweiter Satz

ist anzuwenden.

(3) Hat der Dienstnehmer im Einverständnis

mit dem Dienstgeber oder auf Grund eines

rechtskräftigen Urteils dem Dritten den durch

eine entschuldbare Fehlleistung zugefügten Schaden

ersetzt, so kann er jedoch die Vergütung des

solcherart Geleisteten und der ihm erwachsenen

notwendigen Prozeß- und Exekutionskosten zur

Gänze vom Dienstgeber verlangen, wenn dieser

auf Grund der §§ 1313 a bis 1316 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches oder auf Grund einer

anderen gesetzlichen Verpflichtung vom Dritten

zum Ersatz des Schadens in Anspruch hätte genommen

werden können.

(4) Unterläßt es der Dienstnehmer, dem

Dienstgeber den Streit zu verkündigen, so verliert

er zwar nicht das Recht auf Vergütung

gegenüber dem Dienstgeber, doch kann ihm dieser

alle wider den Dritten unausgeführt gebliebenen

Einwendungen entgegensetzen und sich

dadurch von der Vergütung in dem Maße befreien,

als erkannt wird, daß diese Einwendungen,

wenn von ihnen der gehörige Gebrauch gemacht

worden wäre, eine andere Entscheidung

gegen den Dritten veranlaßt hätten.

§ 4. (1) Wird ein Dienstgeber auf Grund der

§§ 1313 a bis 1316 des allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuches oder auf Grund einer anderen gesetzlichen

Verpflichtung vom Dritten zum Ersatz

des Schadens herangezogen, den sein Dienstnehmer

bei Erbringung seiner Dienstleistungen

einem Dritten zugefügt hat, so hat er

dies dem Dienstnehmer unverzüglich mitzuteilen

und ihm im Falle der Klage den Streit zu verkündigen.

(2) Hat der Dienstgeber im Einverständnis mit

dem Dienstnehmer oder auf Grund eines rechtskräftigen

Urteils dem Dritten den Schaden ersetzt,

so hat er einen die Vergütung des solcherart

Geleisteten und der ihm erwachsenen notwendigen

Prozeß- und Exekutionskosten umfassenden

Rückgriffsanspruch gegen den Dienstnehmer,

es sei denn, daß der Dienstnehmer den

Schaden durch einen minderen Grad des Versehens

zugefügt hat und das Gericht aus Gründen

der Billigkeit den Rückersatz mäßigt oder mit

Rücksicht auf die besonderen Umstände ganz

erläßt. § 2 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Hat der Dienstgeber dem Dritten den

Schaden ersetzt, den der Dienstnehmer dem

Dritten durch eine entschuldbare Fehlleistung

zugefügt hat, so hat der Dienstgeber jedoch

gegen den Dienstnehmer keinen Rückgriffsanspruch.

(4) Unterläßt es der Dienstgeber, dem Dienstnehmer

den Streit zu verkündigen, so verliert er

zwar nicht das Recht auf Vergütung gegenüber

dem Dienstnehmer, doch kann ihm dieser wider

den Dritten unausgeführt gebliebenen Einwendungen

entgegensetzen und sich dadurch von der

Vergütung in dem Maße befreien, als erkannt

wird, daß diese Einwendungen, wenn von ihnen

der gehörige Gebrauch gemacht worden wäre,

eine andere Entscheidung gegen den Dritten veranlaßt

hätten.

§ 5. Die Rechte des Dienstnehmers, die sich

aus den §§ 2 bis 4 ergeben, können nur durch

Kollektivvertrag aufgehoben oder beschränkt

werden.

§ 6. Auf einem minderen Grad des Versehens

beruhende Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche

zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer

(§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 2

und 4) erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs

Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben

werden können, gerichtlich geltend gemacht

werden.

§ 7. (1) Während des aufrechten Bestandes des

Dienstverhältnisses ist eine Aufrechnung von

Ansprüchen gegen den Dienstnehmer nach diesem

Bundesgesetz nur zulässig, wenn der Dienstnehmer

nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugehen

der Aufrechnungserklärung dieser widerspricht.

(2) Abs. 1 gilt nicht für eine Aufrechnung auf

Grund eines rechtskräftigen Urteils.

Artikel II

(1) Auf Schadensfälle, die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes eingetreten sind,

sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

(2) Die Rechte des Dienstnehmers, die sich aus

den §§ 2 bis 4 ergeben, können nur durch einen

Kollektivvertrag aufgehoben oder beschränkt

werden, der nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

abgeschlossen worden ist.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz betraut.

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