80. Bundesgesetz: Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
gelten für Dienstnehmer (Lehrlinge) in einem
privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen
Dienst(Lehr)verhältnis (im folgenden als
Dienstnehmer bezeichnet). Sie sind auf Heimarbeiter
und Personen, die gemäß § 3 des Heimarbeitsgesetzes
1960 den Entgeltschutz für Heimarbeit
genießen, ferner auf sonstige Personen, die,
ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im
Auftrag und für Rechnung bestimmter anderer
Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher
Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich
anzusehen sind, im Verhältnis zu ihren Auftraggebern
sinngemäß anzuwenden.
(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes sind Dienstnehmer, soweit sie als
Organe der im Artikel 23 Abs. 1 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 genannten
Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze
dem Rechtsträger oder einem Dritten einen
Schaden zugefügt haben.
§ 2. (1) Hat ein Dienstnehmer bei Erbringung
seiner Dienstleistungen dem Dienstgeber durch
einen minderen Grad des Versehens einen
Schaden zugefügt, so kann das Gericht aus Gründen
der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder mit
Rücksicht auf die besonderen Umstände ganz erlassen.
Hiebei ist insbesondere auf den Grad der
Ausbildung des Dienstnehmers, auf das Ausmiß
der mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenen
Verantwortung und darauf Bedacht zu nehmen,
ob bei der Bemessung des Entgelts das mit der
ausgeübten Tätigkeit verbundene Wagnis berücksichtigt
worden ist und ob sich die Größe des
Verschuldens mehr einer auffallenden Sorglosigkeit
oder einer entschuldbaren Fehlleistung
nähert; außerdem ist zugunsten des Dienstnehmers
zu berücksichtigen, ob mit der von ihm
erbrachten Dienstleistung oder mit den Umständen,
unter denen sie erbracht werden mußte,
erfahrungsgemäß die nur schwer vermeidbare
Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit des Eintrittes
eines Schadens verbunden ist.
(2) Für eine entschuldbare Fehlleistung haftet
der Dienstnehmer nicht.
§ 3. (1) Wird ein Dienstnehmer zum Ersatz
des Schadens herangezogen, den er bei Erbringung
seiner Dienstleistungen einem Dritten
zugefügt hat, so hat er dies dem Dienstgeber
unverzüglich mitzuteilen und ihm im Falle der
Klage den Streit zu verkündigen.
(2) Hat der Dienstnehmer im Einverständnis
mit dem Dienstgeber oder auf Grund eines
rechtskräftigen Urteils dem Dritten den durch
einen minderen Grad des Versehens zugefügten
Schaden ersetzt, so kann er die Vergütung des
solcherart Geleisteten und der ihm erwachsenen
notwendigen Prozeß- und Exekutionskosten zum
Teil oder mit Rücksicht auf die besonderen Umstände
zur Gänze vom Dienstgeber verlangen,
wenn der Dienstgeber auf Grund der §§ 1313 a
bis 1316 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
oder auf Grund einer anderen gesetzlichen
Verpflichtung vom Dritten zum Ersatz des
Schadens in Anspruch hätte genommen werden
können und das Verlangen des Dienstnehmers
der Billigkeit entspricht. § 2 Abs. 1 zweiter Satz
ist anzuwenden.
(3) Hat der Dienstnehmer im Einverständnis
mit dem Dienstgeber oder auf Grund eines
rechtskräftigen Urteils dem Dritten den durch
eine entschuldbare Fehlleistung zugefügten Schaden
ersetzt, so kann er jedoch die Vergütung des
solcherart Geleisteten und der ihm erwachsenen
notwendigen Prozeß- und Exekutionskosten zur
Gänze vom Dienstgeber verlangen, wenn dieser
auf Grund der §§ 1313 a bis 1316 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches oder auf Grund einer
anderen gesetzlichen Verpflichtung vom Dritten
zum Ersatz des Schadens in Anspruch hätte genommen
werden können.
(4) Unterläßt es der Dienstnehmer, dem
Dienstgeber den Streit zu verkündigen, so verliert
er zwar nicht das Recht auf Vergütung
gegenüber dem Dienstgeber, doch kann ihm dieser
alle wider den Dritten unausgeführt gebliebenen
Einwendungen entgegensetzen und sich
dadurch von der Vergütung in dem Maße befreien,
als erkannt wird, daß diese Einwendungen,
wenn von ihnen der gehörige Gebrauch gemacht
worden wäre, eine andere Entscheidung
gegen den Dritten veranlaßt hätten.
§ 4. (1) Wird ein Dienstgeber auf Grund der
§§ 1313 a bis 1316 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches oder auf Grund einer anderen gesetzlichen
Verpflichtung vom Dritten zum Ersatz
des Schadens herangezogen, den sein Dienstnehmer
bei Erbringung seiner Dienstleistungen
einem Dritten zugefügt hat, so hat er
dies dem Dienstnehmer unverzüglich mitzuteilen
und ihm im Falle der Klage den Streit zu verkündigen.
(2) Hat der Dienstgeber im Einverständnis mit
dem Dienstnehmer oder auf Grund eines rechtskräftigen
Urteils dem Dritten den Schaden ersetzt,
so hat er einen die Vergütung des solcherart
Geleisteten und der ihm erwachsenen notwendigen
Prozeß- und Exekutionskosten umfassenden
Rückgriffsanspruch gegen den Dienstnehmer,
es sei denn, daß der Dienstnehmer den
Schaden durch einen minderen Grad des Versehens
zugefügt hat und das Gericht aus Gründen
der Billigkeit den Rückersatz mäßigt oder mit
Rücksicht auf die besonderen Umstände ganz
erläßt. § 2 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
(3) Hat der Dienstgeber dem Dritten den
Schaden ersetzt, den der Dienstnehmer dem
Dritten durch eine entschuldbare Fehlleistung
zugefügt hat, so hat der Dienstgeber jedoch
gegen den Dienstnehmer keinen Rückgriffsanspruch.
(4) Unterläßt es der Dienstgeber, dem Dienstnehmer
den Streit zu verkündigen, so verliert er
zwar nicht das Recht auf Vergütung gegenüber
dem Dienstnehmer, doch kann ihm dieser wider
den Dritten unausgeführt gebliebenen Einwendungen
entgegensetzen und sich dadurch von der
Vergütung in dem Maße befreien, als erkannt
wird, daß diese Einwendungen, wenn von ihnen
der gehörige Gebrauch gemacht worden wäre,
eine andere Entscheidung gegen den Dritten veranlaßt
hätten.
§ 5. Die Rechte des Dienstnehmers, die sich
aus den §§ 2 bis 4 ergeben, können nur durch
Kollektivvertrag aufgehoben oder beschränkt
werden.
§ 6. Auf einem minderen Grad des Versehens
beruhende Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche
zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer
(§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 2
und 4) erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs
Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben
werden können, gerichtlich geltend gemacht
werden.
§ 7. (1) Während des aufrechten Bestandes des
Dienstverhältnisses ist eine Aufrechnung von
Ansprüchen gegen den Dienstnehmer nach diesem
Bundesgesetz nur zulässig, wenn der Dienstnehmer
nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugehen
der Aufrechnungserklärung dieser widerspricht.
(2) Abs. 1 gilt nicht für eine Aufrechnung auf
Grund eines rechtskräftigen Urteils.
Artikel II
(1) Auf Schadensfälle, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes eingetreten sind,
sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
(2) Die Rechte des Dienstnehmers, die sich aus
den §§ 2 bis 4 ergeben, können nur durch einen
Kollektivvertrag aufgehoben oder beschränkt
werden, der nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
abgeschlossen worden ist.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz betraut.