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80_1964 AT

80. Kundmachung: Aufhebung des letzten Satzes des § 26 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 80. Kundmachung: Aufhebung des letzten Satzes des § 26 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 21. März 1964, G 13/63, den

letzten Satz des § 26 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der

Fassung der Einkommensteuernovelle 1960,

BGBl. Nr. 284, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am 31. Dezember 1964

in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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