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80. Bundesgesetz: Außenhandelsgesetznovelle 1963.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 80. Bundesgesetz: Außenhandelsgesetznovelle 1963.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Außenhandelsgesetz, BGBl. Nr. 226/

1956, in der Fassung der Außenhandelsgesetznovelle

1958, BGBl. Nr. 163, der Außenhandelsgesetznovelle

1959, BGBl. Nr. 284, der Außenhandelsgesetznovelle

1961, BGBl. Nr. 313 und

der Außenhandelsgesetznovelle 1962, BGBl.

Nr. 198, wird abgeändert wie folgt

1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Rechtsgeschäfte, welche die Ausfuhr von

Waren, die nicht in den Anlagen A 1 und A 2

zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, zum

Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig,

wenn diese Waren nicht österreichischen Ursprungs

sind."

2. § 2 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Vorschriften über die Bewilligungspflicht

gemäß Abs. 1 sowie alle damit im Zusammenhang

stehenden Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes sind gegenüber Staaten oder

Staatenorganisationen hinsichtlich von Waren,

deren Verkehr gemäß multilateraler Vereinbarungen

mit diesen Staaten oder Staatenorganisationen,

denen die Republik Österreich beigetreten

ist, keinen Beschränkungen unterliegt,

nicht anzuwenden, sofern nicht aus wirtschaftspolitischen

Gründen das Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft und dem Bundesministerium für

Inneres, sofern es sich um Waren der Kapitel 1

bis 24 des Zolltarifgesetzes 1958, BGBl. Nr. 74/

1958, handelt, durch Verordnung bestimmt, daß

auch hinsichtlich solcher Waren die Vorschriften

dieses Bundesgesetzes Anwendung zu finden

haben. Welchen Staaten oder Staatenorganisationen

gegenüber und hinsichtlich welcher Waren

die Vorschriften über die Bewilligungspflicht

nicht anzuwenden sind, haben die vorstehend

genannten Bundesministerien nach Maßgabe ihres

Wirkungsbereiches gemäß § 3 Abs. 1 im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" kundzumachen."

3. § 2 Abs. 6 lit. f Ziff. 1 hat zu lauten

„f) 1. die Aus- oder Einfuhr von entgeltlichen

Sendungen, deren Wert 500 S nicht

übersteigt; hievon können die Bundesministerien

für Handel und Wiederaufbau

und für Land- und Forstwirtschaft

nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches

gemäß § 3 Abs. 1 und soweit es sich um

die in der Anlage A2/II angeführten

Waren handelt, im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Inneres zum

Schutze der inländischen Erzeugung Ausnahmen

erlassen."

4. § 3 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

für Waren der Anlagen A 2

und B 2, wobei hinsichtlich der im Abschnitt

II der Anlage A 2 genannten Waren

das Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Inneres herzustellen ist. Das

Einvernehmen gilt als hergestellt, falls

das Bundesministerium für Inneres nicht

binnen zehn Tagen nach Einladung zur Stellungnahme

eine gegenteilige Erklärung abgibt,"

5. § 3 Abs. 1 lit. c entfällt.

6. § 3 Abs. 1 lit. d erhält die Bezeichnung

lit. c und hat zu lauten

„c) Die Festlegung von Warenkontingenten für

die Aus- und Einfuhr hinsichtlich der in

den Anlagen zu lit. b genannten Waren

erfolgt durch das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau und, soweit es sich um

die in der Anlage A 2/II angeführten Waren

handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Inneres."

7. § 3 Abs. 3 lit. a hat zu lauten

„(3) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau und das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft können nach Maßgabe

ihres Wirkungsbereiches gemäß § 3 Abs. 1,

bei Waren der Anlage A 2/II jedoch im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Inneres,

a) sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,

Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis

gelegen ist, die Landeshauptmänner

ermächtigen, Aus- und Einfuhrbewilligungen

an Einzelpersonen und Unternehmungen,

die ihren Sitz im betreffenden

Bundesland haben, für solche Waren zu

erteilen, für die eine Begutachtung durch

den im § 5 genannten Beirat nicht erforderlich

ist; ferner, sofern dies im Interesse der

Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und

Kostenersparnis gelegen ist, einvernehmlich

mit dem Bundesministerium für Finanzen

die Zollämter ermächtigen, Bewilligungen

für Rechtsgeschäfte, die Aus- oder Einfuhren

von den in den Anlagen zu diesem

Bundesgesetz angeführten Waren zum Gegenstande

haben, anläßlich der Abfertigung

zum freien Verkehr in vereinfachter Form

zu erteilen. Für welche Waren die Zollämter

ermächtigt werden, haben die Bundesministerien

für Handel und Wiederaufbau

und für Land- und Forstwirtschaft

nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches

gemäß § 3 Abs. 1 im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" kundzumachen,"

8. § 3 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau, das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft und die von ihnen gemäß

Abs. 3 ermächtigten Stellen sind verpflichtet,

über Aus- und Einfuhranträge spätestens drei Wochen

nach deren Einlangen einen Bescheid zu

erlassen."

9. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Zur Überwachung der Abwicklung von

Rechtsgeschäften gemäß § 2 Abs. 1 und 2 können

die Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau

und für Land- und Forstwirtschaft Berichte

und Nachweise innerhalb einer bestimmten Frist

anfordern sowie nötigenfalls bei den Beteiligten

Buch- und Lagereinsicht durch geeignete Sachverständige

vornehmen. Wird den Beteiligten

ein gesetzwidriges Verhalten nachgewiesen, so

haben sie die Kosten zu tragen."

10. § 13 hat zu lauten

„§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Dezember

1956 in Kraft und verliert seine Wirksamkeit

am 31. Dezember 1965."

11. Die Bewilligungsliste für die Ausfuhr (Anlage A 1) wird abgeändert wie folgt

12. Die Bewilligungsliste für die Ausfuhr (Anlage A 2) wird durch die Bewilligungsliste für die

Ausfuhr (Anlage A 2) zu diesem Bundesgesetz ersetzt.

13. Die Bewilligungsliste für die Einfuhr (Anlage B1) wird abgeändert wie folgt

Vor dem Kapitel „Andere Rohstoffe und Roherzeugnisse tierischen Ursprungs, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen" wird das Kapitel „Fische, Schaltiere und Weichtiere" mit folgenden

Tarifnummern eingefügt

14. Die Bewilligungsliste für die Einfuhr

(Anlage B 2) wird durch die Bewilligungsliste

für die Einfuhr (Anlage B 2) zu diesem Bundesgesetz

ersetzt.

15. Die Bewilligungslisten der Anlagen A 3

und B 3 entfallen.

16. § 16 hat zu lauten

„§ 16 (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau betraut, sofern die Abs. 2, 3

und 4 nichts anderes bestimmen.

(2) Mit der Vollziehung des Abs. 5 des § 2 ist

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 3 lit. a

ist das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau sowie das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihres

Wirkungsbereiches im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung hinsichtlich der Aus-

und Einfuhr der in den Anlagen A 2 und B 2

genannten Waren ist das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich der in

der Anlage A 2/II genannten Waren das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Inneres nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches

betraut.

(5) Die Vollziehung der §§ 10 und 12 obliegt

dem Bundesministerium für Finanzen, die Vollziehung

der §§ 8, 9 und 11 dem Bundesministerium

für Justiz, soweit sie von den Gerichten

anzuwendendes Strafrecht enthalten."

Artikel II.

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 16 des

Außenhandelsgesetzes in der Fassung des Artikels

I dieses Bundesgesetzes.

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