80. Bundesgesetz: Außenhandelsgesetznovelle 1963.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Außenhandelsgesetz, BGBl. Nr. 226/
1956, in der Fassung der Außenhandelsgesetznovelle
1958, BGBl. Nr. 163, der Außenhandelsgesetznovelle
1959, BGBl. Nr. 284, der Außenhandelsgesetznovelle
1961, BGBl. Nr. 313 und
der Außenhandelsgesetznovelle 1962, BGBl.
Nr. 198, wird abgeändert wie folgt
1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Rechtsgeschäfte, welche die Ausfuhr von
Waren, die nicht in den Anlagen A 1 und A 2
zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, zum
Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig,
wenn diese Waren nicht österreichischen Ursprungs
sind."
2. § 2 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Vorschriften über die Bewilligungspflicht
gemäß Abs. 1 sowie alle damit im Zusammenhang
stehenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes sind gegenüber Staaten oder
Staatenorganisationen hinsichtlich von Waren,
deren Verkehr gemäß multilateraler Vereinbarungen
mit diesen Staaten oder Staatenorganisationen,
denen die Republik Österreich beigetreten
ist, keinen Beschränkungen unterliegt,
nicht anzuwenden, sofern nicht aus wirtschaftspolitischen
Gründen das Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft und dem Bundesministerium für
Inneres, sofern es sich um Waren der Kapitel 1
bis 24 des Zolltarifgesetzes 1958, BGBl. Nr. 74/
1958, handelt, durch Verordnung bestimmt, daß
auch hinsichtlich solcher Waren die Vorschriften
dieses Bundesgesetzes Anwendung zu finden
haben. Welchen Staaten oder Staatenorganisationen
gegenüber und hinsichtlich welcher Waren
die Vorschriften über die Bewilligungspflicht
nicht anzuwenden sind, haben die vorstehend
genannten Bundesministerien nach Maßgabe ihres
Wirkungsbereiches gemäß § 3 Abs. 1 im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" kundzumachen."
3. § 2 Abs. 6 lit. f Ziff. 1 hat zu lauten
„f) 1. die Aus- oder Einfuhr von entgeltlichen
Sendungen, deren Wert 500 S nicht
übersteigt; hievon können die Bundesministerien
für Handel und Wiederaufbau
und für Land- und Forstwirtschaft
nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches
gemäß § 3 Abs. 1 und soweit es sich um
die in der Anlage A2/II angeführten
Waren handelt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Inneres zum
Schutze der inländischen Erzeugung Ausnahmen
erlassen."
4. § 3 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
für Waren der Anlagen A 2
und B 2, wobei hinsichtlich der im Abschnitt
II der Anlage A 2 genannten Waren
das Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Inneres herzustellen ist. Das
Einvernehmen gilt als hergestellt, falls
das Bundesministerium für Inneres nicht
binnen zehn Tagen nach Einladung zur Stellungnahme
eine gegenteilige Erklärung abgibt,"
5. § 3 Abs. 1 lit. c entfällt.
6. § 3 Abs. 1 lit. d erhält die Bezeichnung
lit. c und hat zu lauten
„c) Die Festlegung von Warenkontingenten für
die Aus- und Einfuhr hinsichtlich der in
den Anlagen zu lit. b genannten Waren
erfolgt durch das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau und, soweit es sich um
die in der Anlage A 2/II angeführten Waren
handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Inneres."
7. § 3 Abs. 3 lit. a hat zu lauten
„(3) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau und das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft können nach Maßgabe
ihres Wirkungsbereiches gemäß § 3 Abs. 1,
bei Waren der Anlage A 2/II jedoch im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Inneres,
a) sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis
gelegen ist, die Landeshauptmänner
ermächtigen, Aus- und Einfuhrbewilligungen
an Einzelpersonen und Unternehmungen,
die ihren Sitz im betreffenden
Bundesland haben, für solche Waren zu
erteilen, für die eine Begutachtung durch
den im § 5 genannten Beirat nicht erforderlich
ist; ferner, sofern dies im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und
Kostenersparnis gelegen ist, einvernehmlich
mit dem Bundesministerium für Finanzen
die Zollämter ermächtigen, Bewilligungen
für Rechtsgeschäfte, die Aus- oder Einfuhren
von den in den Anlagen zu diesem
Bundesgesetz angeführten Waren zum Gegenstande
haben, anläßlich der Abfertigung
zum freien Verkehr in vereinfachter Form
zu erteilen. Für welche Waren die Zollämter
ermächtigt werden, haben die Bundesministerien
für Handel und Wiederaufbau
und für Land- und Forstwirtschaft
nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches
gemäß § 3 Abs. 1 im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" kundzumachen,"
8. § 3 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau, das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft und die von ihnen gemäß
Abs. 3 ermächtigten Stellen sind verpflichtet,
über Aus- und Einfuhranträge spätestens drei Wochen
nach deren Einlangen einen Bescheid zu
erlassen."
9. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Zur Überwachung der Abwicklung von
Rechtsgeschäften gemäß § 2 Abs. 1 und 2 können
die Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau
und für Land- und Forstwirtschaft Berichte
und Nachweise innerhalb einer bestimmten Frist
anfordern sowie nötigenfalls bei den Beteiligten
Buch- und Lagereinsicht durch geeignete Sachverständige
vornehmen. Wird den Beteiligten
ein gesetzwidriges Verhalten nachgewiesen, so
haben sie die Kosten zu tragen."
10. § 13 hat zu lauten
„§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Dezember
1956 in Kraft und verliert seine Wirksamkeit
am 31. Dezember 1965."
11. Die Bewilligungsliste für die Ausfuhr (Anlage A 1) wird abgeändert wie folgt
12. Die Bewilligungsliste für die Ausfuhr (Anlage A 2) wird durch die Bewilligungsliste für die
Ausfuhr (Anlage A 2) zu diesem Bundesgesetz ersetzt.
13. Die Bewilligungsliste für die Einfuhr (Anlage B1) wird abgeändert wie folgt
Vor dem Kapitel „Andere Rohstoffe und Roherzeugnisse tierischen Ursprungs, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen" wird das Kapitel „Fische, Schaltiere und Weichtiere" mit folgenden
Tarifnummern eingefügt
14. Die Bewilligungsliste für die Einfuhr
(Anlage B 2) wird durch die Bewilligungsliste
für die Einfuhr (Anlage B 2) zu diesem Bundesgesetz
ersetzt.
15. Die Bewilligungslisten der Anlagen A 3
und B 3 entfallen.
16. § 16 hat zu lauten
„§ 16 (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau betraut, sofern die Abs. 2, 3
und 4 nichts anderes bestimmen.
(2) Mit der Vollziehung des Abs. 5 des § 2 ist
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 3 lit. a
ist das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau sowie das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihres
Wirkungsbereiches im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen betraut.
(4) Mit der Vollziehung hinsichtlich der Aus-
und Einfuhr der in den Anlagen A 2 und B 2
genannten Waren ist das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich der in
der Anlage A 2/II genannten Waren das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Inneres nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches
betraut.
(5) Die Vollziehung der §§ 10 und 12 obliegt
dem Bundesministerium für Finanzen, die Vollziehung
der §§ 8, 9 und 11 dem Bundesministerium
für Justiz, soweit sie von den Gerichten
anzuwendendes Strafrecht enthalten."
Artikel II.
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 16 des
Außenhandelsgesetzes in der Fassung des Artikels
I dieses Bundesgesetzes.