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80_1961 AT

80. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten durch Italien und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 80. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten durch Italien und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Das Generalsekretariat des Europarates hat

mitgeteilt, daß folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Überein-

kommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten,

BGBl. Nr. 42/1960, hinterlegt haben

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Italien (mit Erklärung) 29. Jänner 1960

Vereinigtes Königreich

von Großbritannien

und Nordirland (mit

Erklärung und Vorbehalt)

7. Dezember 1960

Italien hat erklärt, daß es die in Artikel 34

Abs. 1 lit. b dieses Übereinkommens vorgesehene

Erklärung abgebe und demnach die Kapitel II

und III über das Vergleichs- und Schiedsverfahren

nicht anwenden wird.

Die Erklärung und die Vorbehalte des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien und

Nordirland haben folgenden Wortlaut

„a) In Übereinstimmung mit Artikel 34 Absatz

1 lit. a dieses Übereinkommens erklärt

das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland das Kapitel III nicht

anzuwenden;

b) in Übereinstimmung mit Artikel 35 dieses

Übereinkommens erklärt das Vereinigte

Königreich von Großbritannien und Nordirland

folgende Vorbehalte

i) die Vorbehalte, die das Vereinigte Königreich

von Großbritannien und! Nordirland

aus Anlaß der Annahme der Gerichtsbarkeit

des Internationalen Gerichtshofes

notifiziert hat, finden auch

auf dieses Übereinkommen insoweit

Anwendung, als sie sich nicht bereits

aus anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens

ergeben;

ii) das Kapitel II dieses Übereinkommens

findet, mit Ausnahme der Kanalinseln

und der Insel Man, keine Anwendung

auf Streitigkeiten, die ein oder mehrere

Territorien betreffen, die zwar nicht

Teile des Mutterlandes des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien und

Nordirland sind, deren internationale

Beziehungen aber vom Vereinigten Königreich

von Großbritannien und Nordirland

wahrgenommen werden."

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