80. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Allgemeine Kanzleiprüfung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953, BGBl.
Nr. 105, wird verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung vom
23. September 1958. BGBl. Nr. 217, betreffend
die Allgemeine Kanzleiprüfung, wird wie folgt
geändert
1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Zuständigkeit der Prüfungssenate richtet
sich nach dem Dienstort des Prüfungswerbers.
Die Dienstbehörde kann jedoch aus dienstlichen
Gründen anordnen, daß der Prüfungswerber die
Prüfung vor einem anderen Prüfungssenat abzulegen
hat."
2. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission
müssen Beamte des höheren Dienstes, des gehobenen
Fachdienstes, des Verwaltungshilfsdienstes
(einschließlich Rechnungshilfsdienst), Lehrer der
Verwendungsgruppen L 1 oder L 2 oder Berufsoffiziere
sein."
3. Der Text des bisherigen § 10 erhält die
Bezeichnung „Abs. 1". Als neuer Abs. 2 ist einzufügen
„(2) Prüflinge, die bei der Allgemeinen Kanzleiprüfung
nach den bisherigen Bestimmungen in
einem oder zwei Gegenständen mit „nicht genügend"
beurteilt wurden, können die Wiederholungsprüfungen
weiterhin nach den bisherigen
Bestimmungen ablegen.