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80_1959 AT

80. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Allgemeine Kanzleiprüfung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 80. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Allgemeine Kanzleiprüfung.

Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953, BGBl.

Nr. 105, wird verordnet

Die Verordnung der Bundesregierung vom

23. September 1958. BGBl. Nr. 217, betreffend

die Allgemeine Kanzleiprüfung, wird wie folgt

geändert

1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Zuständigkeit der Prüfungssenate richtet

sich nach dem Dienstort des Prüfungswerbers.

Die Dienstbehörde kann jedoch aus dienstlichen

Gründen anordnen, daß der Prüfungswerber die

Prüfung vor einem anderen Prüfungssenat abzulegen

hat."

2. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission

müssen Beamte des höheren Dienstes, des gehobenen

Fachdienstes, des Verwaltungshilfsdienstes

(einschließlich Rechnungshilfsdienst), Lehrer der

Verwendungsgruppen L 1 oder L 2 oder Berufsoffiziere

sein."

3. Der Text des bisherigen § 10 erhält die

Bezeichnung „Abs. 1". Als neuer Abs. 2 ist einzufügen

„(2) Prüflinge, die bei der Allgemeinen Kanzleiprüfung

nach den bisherigen Bestimmungen in

einem oder zwei Gegenständen mit „nicht genügend"

beurteilt wurden, können die Wiederholungsprüfungen

weiterhin nach den bisherigen

Bestimmungen ablegen.

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