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80_1958 AT

80. Europäisches Kulturabkommen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 80. Europäisches Kulturabkommen.

Der Bundespräsident erklärt das am 19. Dezember 1954 in Paris abgeschlossene Europäische

Kulturalbkommen, welches folgendermaßen lautet

(Übersetzung.)

DIE UNTERZEICHNETEN

REGIERUNGEN der Mitglieder

des Europarates,

IN DER ERWÄGUNG, daß

der Europarat die Herstellung

einer engeren Verbindung zwischen

seinen Mitgliedern zur

Aufgabe hat, insbesondere um

die Ideale und Grundsätze, die

ihr gemeinsames Erbe bilden,

zu wahren und zu fördern;

IN DER ERWÄGUNG, daß

ein besseres gegenseitiges Verständnis

zwischen den europäischen

Völkern es ermöglichen

würde, diesem Ziel näher zu

kommen;

IN DER ERWÄGUNG, daß

es deshalb wünschenswert ist,

nicht nur zweiseitige Kulturabkommen

zwischen den Mitgliedern

des Europarates abzuschließen,

sondern auch gemeinsam

zu handeln, um die europäische

Kultur zu wahren und

ihre Entwicklung zu fördern;

IN DEM ENTSCHLUSS, ein

allgemeines europäisches Kulturabkommen

abzuschließen,

um unter den Staatsangehörigen

aller Mitglieder des Europarates

und derjenigen anderen

europäischen Staaten, die

diesem Abkommen beitreten,

das Studium der Sprachen, der

Geschichte und der Zivilisation

der anderen Vertragsparteien

sowie auch ihrer gemeinsamen

Kultur zu fördern,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Jede Vertragspartei trifft geeignete

Maßnahmen zum Schutz

und zur Mehrung ihres Beitrags

zum gemeinsamen kulturellen

Erbe Europas.

Artikel 2

Jede Vertragspartei wird, soweit

wie möglich,

(a) bei ihren Staatsangehörigen

das Studium der Sprachen,

der Geschichte und der

Zivilisation der anderen

Vertragsparteien fördern

und diesen Vertragsparteien

auf ihrem Gebiet Erleichterungen

für die Ausgestaltung

solcher Studien gewähren;

(b) bestrebt sein, das Studium

ihrer Sprache oder Sprachen,

ihrer Geschichte und ihrer

Zivilisation im Gebiet der

anderen Vertragsparteien zu

fördern und deren Staatsangehörigen

die Möglichkeit

zu geben, sich solchen Studien

auf ihrem Gebiet zu

widmen.

Artikel 3

Die Vertragsparteien konsultieren

sich im Rahmen des Europarates,

um ihr Vorgehen

zur Förderung der im europäischen

Interesse liegenden kulturellen

Maßnahmen aufeinander

abzustimmen.

Artikel 4

Zwecks Durchführung der

Artikel 2 und 3 erleichtert jede

Vertragspartei soweit wie möglich

die Bewegungsfreiheit und

den Austausch von Personen

und Kulturgütern.

Artikel 5

Jede Vertragspartei betrachtet

die europäischen Kulturgüter,

die sich unter ihrer

Kontrolle befinden, als Bestandteil

des gemeinsamen europäischen

kulturellen Erbes, trifft

die erforderlichen Maßnahmen

zu ihrem Schutz und erleichtert

den Zugang zu ihnen.

Artikel 6

1. Vorschläge zur Anwendung

und Fragen der Auslegung

dieses Abkommens werden

auf den Tagungen des

Ausschusses der Kultursachverständigen

des Europarates geprüft.

2. Jeder Staat, der nicht

Mitglied des Europarates ist,

aber diesem Abkommen gemäß

Artikel 9 Abs. 4 beigetreten ist,

kann einen oder mehrere Vertreter

zu den in Absatz 1 vorgesehenen

Tagungen entsenden.

3. Die auf den in Absatz 1

vorgesehenen Tagungen gefaß-

ten Beschlüsse werden dem Ministerkomitee

des Europarates

als Empfehlungen vorgelegt, es

sei denn, daß es sich um

Entscheidungen handelt, die

als Verwaltungsangelegenheiten,

welche keine zusätzlichen Ausgaben

erfordern, in die Zuständigkeit

des Ausschusses der

Kultursachverständigen fallen.

4. Der Generalsekretär des

Europarates bringt den Mitgliedern

des Rates sowie den Regierungen

aller Staaten, die diesem

Abkommen beigetreten

sind, jede darauf bezügliche

Entscheidung, die vom Ministerkomitee

oder vom Ausschuß

der Kultursachverständigen getroffen

wird, zur Kenntnis.

5. Jede Vertragspartei notifiziert

dem Generalsekretär des

Europarates zu gegebener Zeit

jede Maßnahme, die sie auf

Grund der Entscheidungen des

Ministerkomitees oder des Ausschusses

der Kultursachverständigen

zur Durchführung dieses

Abkommens trifft.

6. Sind bestimmte Vorschläge

zur Durchführung dieses Abkommens

nur für eine beschränkte

Anzahl von Vertragsparteien

von Interesse, so können

sie gemäß Artikel 7 behandelt

werden, sofern ihre

Verwirklichung keine Ausgaben

für den Europarat zur Folge

hat.

Artikel 7

Wünschen zwei oder mehr

Vertragsparteien zur Förderung

der Ziele dieses Abkommens am

Sitz des Europarates andere

Tagungen abzuhalten als in Artikel

6 Abs. 1 vorgesehen, so

gewährt ihnen der Generalsekretär

des Europarates jede

erforderliche Verwaltungshilfe.

Artikel 8

Keine Bestimmung dieses Abkommens

darf so ausgelegt werden,

(a) daß sie die Bestimmungen

eines von einer Vertragspartei

bereits unterzeichneten

zweiseitigen Kulturabkommens

beeinträchtigt oder

den künftigen Abschluß

eines solchen weniger erstrebenswert

macht, oder

(b) daß sie die Pflicht einer Person

zur Beachtung der im

Hoheitsgebiet einer Vertragspartei

geltenden Rechtsvorschriften

über die Einreise,

den Aufenthalt und

die Ausreise von Ausländern

berührt.

Artikel 9

1. Dieses Abkommen wird

zur Unterzeichnung durch die

Mitglieder des Europarates aufgelegt.

Es bedarf der Ratifizierung;

die Ratifikationsurkunden

werden beim Generalsekretär

des Europarates hinterlegt.

2. Dieses Abkommen tritt,

sobald drei Unterzeichnerregierungen

ihre Ratifikationsurkunden

hinterlegt haben, für diese

Regierungen in Kraft.

3. Für jede Unterzeichnerregierung,

die dieses Abkommen

in der Folge ratifiziert,

tritt es mit der Hinterlegung

ihrer Ratifikationsurkunde in

Kraft.

4. Das Ministerkomitee des

Europarates kann durch einstimmigen

Beschluß und unter

den ihm zweckmäßig erscheinenden

Bedingungen jeden europäischen

Staat, der nicht Mitglied

des Europarates ist, einladen,

diesem Abkommen beizutreten.

Jeder Staat, der eine

Einladung erhält, kann dem

Abkommen durch Hinterlegung

seiner Beitrittsurkunde beim

Generalsekretär des Europarates

beitreten; der Beitritt wird mit

dem Eingang dieser Urkunde

wirksam.

5. Der Generalsekretär des

Europarates notifiziert allen

Mitgliedern des Rates sowie den

beigetretenen Staaten die Hinterlegung

aller Ratifikations- und

Beitrittsurkunden.

Artikel 10

Jede Vertragspartei kann diejenigen

Hoheitsgebiete, auf die

dieses Abkommen Anwendung

finden soll, durch eine an den

Generalsekretär des Europarates

zu richtende Erklärung

bestimmen; diese Erklärung

bringt der Generalsekretär allen

anderen Vertragsparteien zur

Kenntnis.

Artikel 11

1. Nach Ablauf von fünf Jahren,

von seinem Inkrafttreten

an gerechnet, kann dieses Abkommen

jederzeit von jeder

Vertragspartei gekündigt werden.

Die Kündigung erfolgt

durch schriftliche Notifizierung

an den Generalsekretär des

Europarates; dieser setzt die

anderen Vertragsparteien davon

in Kenntnis.

2. Die Kündigung wird für

die betreffende Vertragspartei

mit Ablauf von sechs Monaten

nach dem Tag ihres Eingangs

beim Generalsekretär des Europarates

wirksam.

ZU URKUND DESSEN

haben die von ihren Regierungen

hierzu gehörig beglaubigten

Unterzeichneten dieses

Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris, am

19. Dezember 1954 in englischer

und französischer

Sprache, wobei beide Fassungen

in gleicher Weise maßgebend

sind, in einer Urschrift, die im

Archiv des Europarates hinterlegt

wird. Der Generalsekretär

übermittelt den unterzeichneten

und den beigetretenen Regierungen

beglaubigte Abschriften.

Für die REGIERUNG

DES KÖNIGREICHS BELGIEN

P. H. Spaak

Für die REGIERUNG

DES KÖNIGREICHS

DÄNEMARK

H. C. Hansen

Für die REGIERUNG

DER FRANZÖSISCHEN

REPUBLIK

Mendès-France

Für die REGIERUNG

DER BUNDESREPUBLIK

DEUTSCHLAND

Blücher

Für die REGIERUNG

DES KÖNIGREICHS

GRIECHENLAND

Stephanopoulos

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung

dieses Vertrages erkläre ich,

daß die Griechische Regierung den

Ausdruck „soweit wie möglich", der

in den Artikeln 2 und 4 des Abkommens

enthalten ist, in folgendem

Sinne auslegt: „unter Berücksichtigung

der Rechtsvorschriften

eines jeden Landes und soweit es

ihre inneren Verhältnisse gestatten".

Für die REGIERUNG

DER REPUBLIK ISLAND

Kristinn Gudmundsson

Für die

REGIERUNG VON IRLAND

Liam Cosgrave

Für die REGIERUNG

DER REPUBLIK ITALIEN

G. Martino

Für die REGIERUNG

DES GROSSHERZOGTUMS

LUXEMBURG

Jos. Bech

Für die REGIERUNG

DES KÖNIGREICHS DER

NIEDERLANDE

J. W. Beyen

Für die REGIERUNG DES

KÖNIGREICHS NORWEGEN

Halvard Lange

Für die REGIERUNG

DES SAARGEBIETES

(gemäß Entschließung [54] 18

des Ministerkomitees)

Stephanopoulos

Für die REGIERUNG

DES KÖNIGREICHS

SCHWEDEN

K. I. Westman

Für die REGIERUNG

DER TÜRKISCHEN REPUBLIK

F. Köprülü

Für die REGIERUNG DES

VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

VON GROSSBRITANNIEN

UND NORDIRLAND

Anthony Eden

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der

in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für

die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 13. Feber 1958.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Unterricht

Drimmel

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Art. 9 Z. 3 am 4. März 1958 für Österreich

in Kraft getreten.

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