80. Europäisches Kulturabkommen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt das am 19. Dezember 1954 in Paris abgeschlossene Europäische
Kulturalbkommen, welches folgendermaßen lautet
(Übersetzung.)
DIE UNTERZEICHNETEN
REGIERUNGEN der Mitglieder
des Europarates,
IN DER ERWÄGUNG, daß
der Europarat die Herstellung
einer engeren Verbindung zwischen
seinen Mitgliedern zur
Aufgabe hat, insbesondere um
die Ideale und Grundsätze, die
ihr gemeinsames Erbe bilden,
zu wahren und zu fördern;
IN DER ERWÄGUNG, daß
ein besseres gegenseitiges Verständnis
zwischen den europäischen
Völkern es ermöglichen
würde, diesem Ziel näher zu
kommen;
IN DER ERWÄGUNG, daß
es deshalb wünschenswert ist,
nicht nur zweiseitige Kulturabkommen
zwischen den Mitgliedern
des Europarates abzuschließen,
sondern auch gemeinsam
zu handeln, um die europäische
Kultur zu wahren und
ihre Entwicklung zu fördern;
IN DEM ENTSCHLUSS, ein
allgemeines europäisches Kulturabkommen
abzuschließen,
um unter den Staatsangehörigen
aller Mitglieder des Europarates
und derjenigen anderen
europäischen Staaten, die
diesem Abkommen beitreten,
das Studium der Sprachen, der
Geschichte und der Zivilisation
der anderen Vertragsparteien
sowie auch ihrer gemeinsamen
Kultur zu fördern,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Jede Vertragspartei trifft geeignete
Maßnahmen zum Schutz
und zur Mehrung ihres Beitrags
zum gemeinsamen kulturellen
Erbe Europas.
Artikel 2
Jede Vertragspartei wird, soweit
wie möglich,
(a) bei ihren Staatsangehörigen
das Studium der Sprachen,
der Geschichte und der
Zivilisation der anderen
Vertragsparteien fördern
und diesen Vertragsparteien
auf ihrem Gebiet Erleichterungen
für die Ausgestaltung
solcher Studien gewähren;
(b) bestrebt sein, das Studium
ihrer Sprache oder Sprachen,
ihrer Geschichte und ihrer
Zivilisation im Gebiet der
anderen Vertragsparteien zu
fördern und deren Staatsangehörigen
die Möglichkeit
zu geben, sich solchen Studien
auf ihrem Gebiet zu
widmen.
Artikel 3
Die Vertragsparteien konsultieren
sich im Rahmen des Europarates,
um ihr Vorgehen
zur Förderung der im europäischen
Interesse liegenden kulturellen
Maßnahmen aufeinander
abzustimmen.
Artikel 4
Zwecks Durchführung der
Artikel 2 und 3 erleichtert jede
Vertragspartei soweit wie möglich
die Bewegungsfreiheit und
den Austausch von Personen
und Kulturgütern.
Artikel 5
Jede Vertragspartei betrachtet
die europäischen Kulturgüter,
die sich unter ihrer
Kontrolle befinden, als Bestandteil
des gemeinsamen europäischen
kulturellen Erbes, trifft
die erforderlichen Maßnahmen
zu ihrem Schutz und erleichtert
den Zugang zu ihnen.
Artikel 6
1. Vorschläge zur Anwendung
und Fragen der Auslegung
dieses Abkommens werden
auf den Tagungen des
Ausschusses der Kultursachverständigen
des Europarates geprüft.
2. Jeder Staat, der nicht
Mitglied des Europarates ist,
aber diesem Abkommen gemäß
Artikel 9 Abs. 4 beigetreten ist,
kann einen oder mehrere Vertreter
zu den in Absatz 1 vorgesehenen
Tagungen entsenden.
3. Die auf den in Absatz 1
vorgesehenen Tagungen gefaß-
ten Beschlüsse werden dem Ministerkomitee
des Europarates
als Empfehlungen vorgelegt, es
sei denn, daß es sich um
Entscheidungen handelt, die
als Verwaltungsangelegenheiten,
welche keine zusätzlichen Ausgaben
erfordern, in die Zuständigkeit
des Ausschusses der
Kultursachverständigen fallen.
4. Der Generalsekretär des
Europarates bringt den Mitgliedern
des Rates sowie den Regierungen
aller Staaten, die diesem
Abkommen beigetreten
sind, jede darauf bezügliche
Entscheidung, die vom Ministerkomitee
oder vom Ausschuß
der Kultursachverständigen getroffen
wird, zur Kenntnis.
5. Jede Vertragspartei notifiziert
dem Generalsekretär des
Europarates zu gegebener Zeit
jede Maßnahme, die sie auf
Grund der Entscheidungen des
Ministerkomitees oder des Ausschusses
der Kultursachverständigen
zur Durchführung dieses
Abkommens trifft.
6. Sind bestimmte Vorschläge
zur Durchführung dieses Abkommens
nur für eine beschränkte
Anzahl von Vertragsparteien
von Interesse, so können
sie gemäß Artikel 7 behandelt
werden, sofern ihre
Verwirklichung keine Ausgaben
für den Europarat zur Folge
hat.
Artikel 7
Wünschen zwei oder mehr
Vertragsparteien zur Förderung
der Ziele dieses Abkommens am
Sitz des Europarates andere
Tagungen abzuhalten als in Artikel
6 Abs. 1 vorgesehen, so
gewährt ihnen der Generalsekretär
des Europarates jede
erforderliche Verwaltungshilfe.
Artikel 8
Keine Bestimmung dieses Abkommens
darf so ausgelegt werden,
(a) daß sie die Bestimmungen
eines von einer Vertragspartei
bereits unterzeichneten
zweiseitigen Kulturabkommens
beeinträchtigt oder
den künftigen Abschluß
eines solchen weniger erstrebenswert
macht, oder
(b) daß sie die Pflicht einer Person
zur Beachtung der im
Hoheitsgebiet einer Vertragspartei
geltenden Rechtsvorschriften
über die Einreise,
den Aufenthalt und
die Ausreise von Ausländern
berührt.
Artikel 9
1. Dieses Abkommen wird
zur Unterzeichnung durch die
Mitglieder des Europarates aufgelegt.
Es bedarf der Ratifizierung;
die Ratifikationsurkunden
werden beim Generalsekretär
des Europarates hinterlegt.
2. Dieses Abkommen tritt,
sobald drei Unterzeichnerregierungen
ihre Ratifikationsurkunden
hinterlegt haben, für diese
Regierungen in Kraft.
3. Für jede Unterzeichnerregierung,
die dieses Abkommen
in der Folge ratifiziert,
tritt es mit der Hinterlegung
ihrer Ratifikationsurkunde in
Kraft.
4. Das Ministerkomitee des
Europarates kann durch einstimmigen
Beschluß und unter
den ihm zweckmäßig erscheinenden
Bedingungen jeden europäischen
Staat, der nicht Mitglied
des Europarates ist, einladen,
diesem Abkommen beizutreten.
Jeder Staat, der eine
Einladung erhält, kann dem
Abkommen durch Hinterlegung
seiner Beitrittsurkunde beim
Generalsekretär des Europarates
beitreten; der Beitritt wird mit
dem Eingang dieser Urkunde
wirksam.
5. Der Generalsekretär des
Europarates notifiziert allen
Mitgliedern des Rates sowie den
beigetretenen Staaten die Hinterlegung
aller Ratifikations- und
Beitrittsurkunden.
Artikel 10
Jede Vertragspartei kann diejenigen
Hoheitsgebiete, auf die
dieses Abkommen Anwendung
finden soll, durch eine an den
Generalsekretär des Europarates
zu richtende Erklärung
bestimmen; diese Erklärung
bringt der Generalsekretär allen
anderen Vertragsparteien zur
Kenntnis.
Artikel 11
1. Nach Ablauf von fünf Jahren,
von seinem Inkrafttreten
an gerechnet, kann dieses Abkommen
jederzeit von jeder
Vertragspartei gekündigt werden.
Die Kündigung erfolgt
durch schriftliche Notifizierung
an den Generalsekretär des
Europarates; dieser setzt die
anderen Vertragsparteien davon
in Kenntnis.
2. Die Kündigung wird für
die betreffende Vertragspartei
mit Ablauf von sechs Monaten
nach dem Tag ihres Eingangs
beim Generalsekretär des Europarates
wirksam.
ZU URKUND DESSEN
haben die von ihren Regierungen
hierzu gehörig beglaubigten
Unterzeichneten dieses
Abkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris, am
19. Dezember 1954 in englischer
und französischer
Sprache, wobei beide Fassungen
in gleicher Weise maßgebend
sind, in einer Urschrift, die im
Archiv des Europarates hinterlegt
wird. Der Generalsekretär
übermittelt den unterzeichneten
und den beigetretenen Regierungen
beglaubigte Abschriften.
Für die REGIERUNG
DES KÖNIGREICHS BELGIEN
P. H. Spaak
Für die REGIERUNG
DES KÖNIGREICHS
DÄNEMARK
H. C. Hansen
Für die REGIERUNG
DER FRANZÖSISCHEN
REPUBLIK
Mendès-France
Für die REGIERUNG
DER BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND
Blücher
Für die REGIERUNG
DES KÖNIGREICHS
GRIECHENLAND
Stephanopoulos
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
dieses Vertrages erkläre ich,
daß die Griechische Regierung den
Ausdruck „soweit wie möglich", der
in den Artikeln 2 und 4 des Abkommens
enthalten ist, in folgendem
Sinne auslegt: „unter Berücksichtigung
der Rechtsvorschriften
eines jeden Landes und soweit es
ihre inneren Verhältnisse gestatten".
Für die REGIERUNG
DER REPUBLIK ISLAND
Kristinn Gudmundsson
Für die
REGIERUNG VON IRLAND
Liam Cosgrave
Für die REGIERUNG
DER REPUBLIK ITALIEN
G. Martino
Für die REGIERUNG
DES GROSSHERZOGTUMS
LUXEMBURG
Jos. Bech
Für die REGIERUNG
DES KÖNIGREICHS DER
NIEDERLANDE
J. W. Beyen
Für die REGIERUNG DES
KÖNIGREICHS NORWEGEN
Halvard Lange
Für die REGIERUNG
DES SAARGEBIETES
(gemäß Entschließung [54] 18
des Ministerkomitees)
Stephanopoulos
Für die REGIERUNG
DES KÖNIGREICHS
SCHWEDEN
K. I. Westman
Für die REGIERUNG
DER TÜRKISCHEN REPUBLIK
F. Köprülü
Für die REGIERUNG DES
VEREINIGTEN KÖNIGREICHS
VON GROSSBRITANNIEN
UND NORDIRLAND
Anthony Eden
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der
in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für
die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 13. Feber 1958.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Unterricht
Drimmel
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Art. 9 Z. 3 am 4. März 1958 für Österreich
in Kraft getreten.