80. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl.
Nr. 99/1952, wird wie folgt abgeändert und
ergänzt
1. § 1 hat zu lauten
„Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion.
§ 1. Die Wahrnehmung des gesetzlichen
Schutzes der Dienstnehmer (Lehrlinge) obliegt
dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,
Verkehrs-Arbeitsinspektorat
1. a) bei den Eisenbahnunternehmen, die den
Bestimmungen des Eisenbahngesetzes,
BGBl. Nr. 60/1957, unterliegen, einschließlich
deren Kraftfahrbetrieben,
b) bei den für den Bau, Betrieb und Verkehr
der Eisenbahnen erforderlichen
Hilfseinrichtungen, wenn diese vom
Eisenbahnunternehmen selbst betrieben
werden, sowie bei allen Arbeiten, die
dem Bau, Betrieb und Verkehr der
Eisenbahnen dienen und von diesen
Unternehmen selbst ausgeführt werden,
c) bei Schlaf- und Speisewagenunternehmen,
insoweit deren Tätigkeit bei oder in
Zügen durchgeführt wird;
2. bei der Post- und Telegraphenverwaltung
und deren Kraftfahrbetrieben einschließlich der
Nebenbetriebe und Hilfsbetriebe sowie bei
allen Arbeiten, die von der Post- und Telegraphenverwaltung
in eigener Regie ausgeführt
werden;
3. bei der Binnenschiffahrt
a) hinsichtlich aller Schiffe, schwimmenden
Anlagen und Geräte,
b) hinsichtlich der überwiegend der Binnenschiffahrt
dienenden Anlagen, Einrichtungen
und Hilfsbetriebe, ausgenommen
Werften, die nicht nur für ein Schifffahrtsunternehmen
arbeiten,
c) hinsichtlich der von Schiffahrtsunternehmen
in eigener Regie ausgeführten
Arbeiten, wenn diese Arbeiten nicht in
Werften durchgeführt werden, die gemäß
lit. b nicht in den Wirkungskreis der
Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen;
4. bei der Luftfahrt
a) auf allen Luftfahrzeugen,
b) in den der Luftfahrt dienenden Betrieben
einschließlich von Hilfsbetrieben,
insbesondere von Kraftfahrbetrieben, insoweit
die Dienstnehmer dieser Betriebe
bei Ausübung ihrer Tätigkeit den auf
Luftfahrtgeländen eigentümlichen Gefahren
unmittelbar ausgesetzt sind,
c) hinsichtlich der von Unternehmen, die
der Luftfahrt dienen, auf Luftfahrtgeländen
in eigener Regie ausgeführten
Arbeiten."
2. Dem § 2, dessen bisherige Bestimmungen die
Bezeichnung Abs. 1 erhalten, wird folgender
Abs. 2 angefügt
„(2) Betriebe, Anlagen und Verkehrsmittel der
Gebietskörperschaften unterliegen den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, wenn die Voraussetzungen
gemäß § 1 gegeben sind."
3. Im § 3 Abs. 1 sind nach den Worten „durch
seine" die Worte „hiezu ermächtigten" einzufügen.
4. § 5 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bei einer Besichtigung hat der Verkehrs-
Arbeitsinspektor den Leiter des Betriebes (der
Dienststelle) oder seinen Beauftragten von seiner
Anwesenheit in Kenntnis zu setzen und sich auf
Verlangen durch einen vom Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft ausgestellten
Dienstausweis auszuweisen."
5. § 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung
„(4) Eine Verständigung des Leiters des Betriebes
(der Dienststelle) oder seines Beauftragten
kann unterbleiben, wenn eine solche Verständigung
nach Ansicht des Verkehrs-Arbeitsinspektors
die Wirksamkeit der Kontrolle beeinträchtigen
könnte."
6. Der bisherige Abs. 4 des § 5 wird Abs. 5.
7. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Kosten, die dem Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, Verkehrs-
Arbeitsinspektorat, durch die Entsendung
von Amtsorganen zu den mündlichen Verhandlungen
gemäß Abs. 1 erwachsen, sind von den
die Amtshandlung führenden Verwaltungsbehörden
als Barauslagen im Sinne der §§ 76 Abs. 1
und 77 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172/1950, zu
behandeln."
8. Der § 14, dessen bisherige Bestimmungen die
Bezeichnung Abs. 2 erhalten, wird durch folgende
Abs. 1 und 3 ergänzt
„(1) Alle Behörden und die gesetzlichen
Interessenvertretungen der Dienstgeber und
Dienstnehmer haben das Bundesministerium für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, Verkehrs-
Arbeitsinspektorat, bei Erfüllung seiner Aufgaben
zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, alle
Anfragen des Bundesministeriums für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft, Verkehrs-Arbeitsinspektorat,
unverzüglich zu erledigen."
„(3) Die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit
berufenen Behörden sind verpflichtet, jeden
ihnen zur Kenntnis gelangten schweren oder
tödlichen Arbeitsunfall in Betrieben, auf die
dieses Bundesgesetz Anwendung findet, dem
Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,
Verkehrs-Arbeitsinspektorat, unverzüglich
anzuzeigen."
9. Im § 17 sind die Worte „Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe" durch
die Worte „Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft" zu ersetzen.
10. Dem § 18, dessen bisherige Bestimmungen
die Bezeichnung Abs. 1 erhalten, wird folgender
Abs. 2 angefügt
„(2) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren haben
die Quelle jeder Beschwerde über bestehende
Mängel oder über eine Verletzung der gesetzlichen
Vorschriften als unbedingt vertraulich zu
behandeln und dürfen weder dem Leiter des Betriebes
(der Dienststelle) noch seinem Beauftragten
andeuten, daß eine Besichtigung durch eine
Beschwerde veranlaßt worden ist."
11. Im § 24 sind die Worte „Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe"
durch die Worte „Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft" zu ersetzen.
Artikel II.
Soweit im Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,
BGBl. Nr. 99/1952, der Ausdruck „Verkehrs-
Arbeitsinspektorat" verwendet wird, haben an
dessen Stelle die Worte „Bundesministerium für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, Verkehrs-
Arbeitsinspektorat," zu treten.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,
hinsichtlich des § 14 Abs. 3 im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Inneres betraut.