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80_1957 AT

80. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 80. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl.

Nr. 99/1952, wird wie folgt abgeändert und

ergänzt

1. § 1 hat zu lauten

„Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion.

§ 1. Die Wahrnehmung des gesetzlichen

Schutzes der Dienstnehmer (Lehrlinge) obliegt

dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,

Verkehrs-Arbeitsinspektorat

1. a) bei den Eisenbahnunternehmen, die den

Bestimmungen des Eisenbahngesetzes,

BGBl. Nr. 60/1957, unterliegen, einschließlich

deren Kraftfahrbetrieben,

b) bei den für den Bau, Betrieb und Verkehr

der Eisenbahnen erforderlichen

Hilfseinrichtungen, wenn diese vom

Eisenbahnunternehmen selbst betrieben

werden, sowie bei allen Arbeiten, die

dem Bau, Betrieb und Verkehr der

Eisenbahnen dienen und von diesen

Unternehmen selbst ausgeführt werden,

c) bei Schlaf- und Speisewagenunternehmen,

insoweit deren Tätigkeit bei oder in

Zügen durchgeführt wird;

2. bei der Post- und Telegraphenverwaltung

und deren Kraftfahrbetrieben einschließlich der

Nebenbetriebe und Hilfsbetriebe sowie bei

allen Arbeiten, die von der Post- und Telegraphenverwaltung

in eigener Regie ausgeführt

werden;

3. bei der Binnenschiffahrt

a) hinsichtlich aller Schiffe, schwimmenden

Anlagen und Geräte,

b) hinsichtlich der überwiegend der Binnenschiffahrt

dienenden Anlagen, Einrichtungen

und Hilfsbetriebe, ausgenommen

Werften, die nicht nur für ein Schifffahrtsunternehmen

arbeiten,

c) hinsichtlich der von Schiffahrtsunternehmen

in eigener Regie ausgeführten

Arbeiten, wenn diese Arbeiten nicht in

Werften durchgeführt werden, die gemäß

lit. b nicht in den Wirkungskreis der

Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen;

4. bei der Luftfahrt

a) auf allen Luftfahrzeugen,

b) in den der Luftfahrt dienenden Betrieben

einschließlich von Hilfsbetrieben,

insbesondere von Kraftfahrbetrieben, insoweit

die Dienstnehmer dieser Betriebe

bei Ausübung ihrer Tätigkeit den auf

Luftfahrtgeländen eigentümlichen Gefahren

unmittelbar ausgesetzt sind,

c) hinsichtlich der von Unternehmen, die

der Luftfahrt dienen, auf Luftfahrtgeländen

in eigener Regie ausgeführten

Arbeiten."

2. Dem § 2, dessen bisherige Bestimmungen die

Bezeichnung Abs. 1 erhalten, wird folgender

Abs. 2 angefügt

„(2) Betriebe, Anlagen und Verkehrsmittel der

Gebietskörperschaften unterliegen den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, wenn die Voraussetzungen

gemäß § 1 gegeben sind."

3. Im § 3 Abs. 1 sind nach den Worten „durch

seine" die Worte „hiezu ermächtigten" einzufügen.

4. § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bei einer Besichtigung hat der Verkehrs-

Arbeitsinspektor den Leiter des Betriebes (der

Dienststelle) oder seinen Beauftragten von seiner

Anwesenheit in Kenntnis zu setzen und sich auf

Verlangen durch einen vom Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft ausgestellten

Dienstausweis auszuweisen."

5. § 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung

„(4) Eine Verständigung des Leiters des Betriebes

(der Dienststelle) oder seines Beauftragten

kann unterbleiben, wenn eine solche Verständigung

nach Ansicht des Verkehrs-Arbeitsinspektors

die Wirksamkeit der Kontrolle beeinträchtigen

könnte."

6. Der bisherige Abs. 4 des § 5 wird Abs. 5.

7. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Kosten, die dem Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, Verkehrs-

Arbeitsinspektorat, durch die Entsendung

von Amtsorganen zu den mündlichen Verhandlungen

gemäß Abs. 1 erwachsen, sind von den

die Amtshandlung führenden Verwaltungsbehörden

als Barauslagen im Sinne der §§ 76 Abs. 1

und 77 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172/1950, zu

behandeln."

8. Der § 14, dessen bisherige Bestimmungen die

Bezeichnung Abs. 2 erhalten, wird durch folgende

Abs. 1 und 3 ergänzt

„(1) Alle Behörden und die gesetzlichen

Interessenvertretungen der Dienstgeber und

Dienstnehmer haben das Bundesministerium für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, Verkehrs-

Arbeitsinspektorat, bei Erfüllung seiner Aufgaben

zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, alle

Anfragen des Bundesministeriums für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft, Verkehrs-Arbeitsinspektorat,

unverzüglich zu erledigen."

„(3) Die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit

berufenen Behörden sind verpflichtet, jeden

ihnen zur Kenntnis gelangten schweren oder

tödlichen Arbeitsunfall in Betrieben, auf die

dieses Bundesgesetz Anwendung findet, dem

Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,

Verkehrs-Arbeitsinspektorat, unverzüglich

anzuzeigen."

9. Im § 17 sind die Worte „Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe" durch

die Worte „Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft" zu ersetzen.

10. Dem § 18, dessen bisherige Bestimmungen

die Bezeichnung Abs. 1 erhalten, wird folgender

Abs. 2 angefügt

„(2) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren haben

die Quelle jeder Beschwerde über bestehende

Mängel oder über eine Verletzung der gesetzlichen

Vorschriften als unbedingt vertraulich zu

behandeln und dürfen weder dem Leiter des Betriebes

(der Dienststelle) noch seinem Beauftragten

andeuten, daß eine Besichtigung durch eine

Beschwerde veranlaßt worden ist."

11. Im § 24 sind die Worte „Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe"

durch die Worte „Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft" zu ersetzen.

Artikel II.

Soweit im Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,

BGBl. Nr. 99/1952, der Ausdruck „Verkehrs-

Arbeitsinspektorat" verwendet wird, haben an

dessen Stelle die Worte „Bundesministerium für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, Verkehrs-

Arbeitsinspektorat," zu treten.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,

hinsichtlich des § 14 Abs. 3 im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Inneres betraut.

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