80. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Übernahme von Personen an der Grenze.
Gesetzestext (1 Artikel)
In der Absicht, die Fragen der gegenseitigen
Übernahme von eigenen Staatsangehörigen und
Drittausländern an der gemeinsamen Grenze
nach Grundsätzen der Menschlichkeit und Billigkeit
sowie im Geiste der Freundschaft zu regeln,
haben die vertragschließenden Teile folgendes
vereinbart
Abschnitt I.
Übernahme von Angehörigen der
vertragschließenden Staaten.
1. Jeder der vertragschließenden Teile wird allen
Personen ohne besondere Formalität die Einreise
aus dem Gebiet des anderen Teiles gestatten,
wenn glaubhaft gemacht wird, daß sie seine
Staatsangehörigkeit besitzen. Stellt sich nachträglich
heraus, daß eine dieser Personen im Zeitpunkt
der Einreise die Staatsangehörigkeit nicht
besessen hat, so muß sie vom anderen Staat zurückgenommen
werden. Die vertragschließenden
Teile werden auch Personen übernehmen, denen
von ihren Behörden zu Unrecht ein Heimatpaß
ausgestellt worden ist.
Kann die Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft
gemacht werden, so hat die konsularische Vertretungsbehörde
des mutmaßlichen Heimatstaates
sie auf Ersuchen klarzustellen.
2. Die beabsichtigte Heimschaffung von Personen,
die wegen Krankheit oder mit Rücksicht
auf ihr Alter der Betreuung bedürfen, wird von
der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaates
der konsularischen Vertretungsbehörde des Heimatstaates
angekündigt. Innerhalb eines Monats
nach der Ankündigung ist dem Aufenthaltsstaat
mitzuteilen, wo und wann die Übernahme erfolgen
wird.
Die Heimschaffung wird im übrigen durch ein
Fürsorgeabkommen geregelt werden.
3. Sofern eine an die Grenze geführte Person
nicht über ausreichende eigene Mittel verfügt,
trägt der Aufenthaltsstaat die Transportkosten bis
zur Grenze, einschließlich der Kosten des Transportes
eines allfälligen Hausrates.
Abschnitt II.
Überstellung (Ausschaffung) und
Rückübernahme von Drittausländern.
1. Die vertragschließenden Teile werden keine
Überstellungen (Ausschaffungen) außerhalb der
offiziellen Grenzübergangsstellen vornehmen.
2. Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet
sich, Drittausländer, die rechtswidrig aus
seinem Gebiet in das des anderen Teiles eingereist
sind, zurückzunehmen, wenn der Aufenthaltsstaat
dies innerhalb von sechs Wochen seit der polizeilichen
Feststellung ihrer Anwesenheit, spätestens
aber vier Monate nach ihrer Einreise verlangt.
Vor der Rückstellung ist der zuständigen Behörde
des anderen Teiles Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Zuständig sind in Österreich
die Sicherheitsdirektion für das Bundesland
Vorarlberg, in der Schweiz das Polizeikommando
des Kantons St. Gallen.
Stellt sich heraus, daß der Ausländer nicht aus
dem Übernahmestaat zugereist ist, so muß er
zurückgenommen werden.
3. Sofern eine an die Grenze geführte Person
nicht über ausreichende eigene Mittel verfügt,
trägt der Aufenthaltsstaat die Transportkosten
bis zur Grenze.
Abschnitt III.
Durchbeförderung von Drittausländern.
1. Jeder der vertragschließenden Teile erklärt
sich bereit, Ersuchen des anderen Teiles um polizeiliche
Durchbeförderung von Drittausländern
zu entsprechen, sofern deren Weiterreise gesichert
ist.
Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden,
wenn der Ausländer in einem weiteren Durchgangsstaat
oder im Zielstaat selbst einer politischen
oder strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt
wäre, oder wenn er im Durchbeförderungsstaat
wegen einer strafbaren Handlung verfolgt
werden müßte, worüber jedoch der ersuchende
Staat rechtzeitig zu unterrichten ist.
2. Die Ersuchen sind auf direktem Wege zwischen
dem österreichischen Bundesministerium
für Inneres und dem Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement unter Angabe der Gründe zu
stellen und zu erledigen.
Über die Durchbeförderung von St. Margarethen
nach Lindau über österreichisches Gebiet
entscheidet auf Ersuchen des Polizeikommandos
des Kantons St. Gallen die Sicherheitsdirektion
für das Bundesland Vorarlberg.
3. Ein Durchreisevisum des Durchbeförderungsstaates
ist nicht erforderlich.
4. Trotz erteilter Bewilligung können zur
Durchbeförderung übernommene Personen dem
ersuchenden Staat zurückgegeben werden, wenn
nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt
werden, die ihrer Durchbeförderung entgegenstehen.
5. Die aus der Durchbeförderung und der allfälligen
Rückstellung entstehenden Kosten gehen
zu Lasten des ersuchenden Staates.
Abschnitt IV.
Schlußbestimmungen.
1. Allfällige Meinungsverschiedenheiten über
die Durchführung dieses Übereinkommens werden
zwischen dem österreichischen Bundesministerium
für Inneres und dem Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement in direktem Verkehr
behandelt und erledigt.
2. Abweichende Bestimmungen früherer Vereinbarungen
zwischen den vertragschließenden
Teilen sind aufgehoben. Die zwischenstaatlichen
Verträge über die Auslieferung und Durchlieferung
werden durch dieses Übereinkommen nicht
berührt.
3. Dieses Übereinkommen gilt sinngemäß auch
für die Übernahme von Personen im Verhältnis
zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum
Liechtenstein.
4. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag
des der Unterzeichnung folgenden Monats in
Kraft.
Es kann jederzeit mit einer Frist von drei
Monaten gekündigt werden.
Geschehen in Bern, den 5. Jänner 1955.
Für die österreichische Bundesregierung
Schleinitz m. p.
Für den Schweizerischen Bundesrat
Petitpierre m. p.
Das Übereinkommen ist gemäß seinem Abschnitt IV Z. 4 am 1. Feber 1955 in Kraft getreten.