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80_1955 AT

80. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Übernahme von Personen an der Grenze.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 80. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Übernahme von Personen an der Grenze.

In der Absicht, die Fragen der gegenseitigen

Übernahme von eigenen Staatsangehörigen und

Drittausländern an der gemeinsamen Grenze

nach Grundsätzen der Menschlichkeit und Billigkeit

sowie im Geiste der Freundschaft zu regeln,

haben die vertragschließenden Teile folgendes

vereinbart

Abschnitt I.

Übernahme von Angehörigen der

vertragschließenden Staaten.

1. Jeder der vertragschließenden Teile wird allen

Personen ohne besondere Formalität die Einreise

aus dem Gebiet des anderen Teiles gestatten,

wenn glaubhaft gemacht wird, daß sie seine

Staatsangehörigkeit besitzen. Stellt sich nachträglich

heraus, daß eine dieser Personen im Zeitpunkt

der Einreise die Staatsangehörigkeit nicht

besessen hat, so muß sie vom anderen Staat zurückgenommen

werden. Die vertragschließenden

Teile werden auch Personen übernehmen, denen

von ihren Behörden zu Unrecht ein Heimatpaß

ausgestellt worden ist.

Kann die Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft

gemacht werden, so hat die konsularische Vertretungsbehörde

des mutmaßlichen Heimatstaates

sie auf Ersuchen klarzustellen.

2. Die beabsichtigte Heimschaffung von Personen,

die wegen Krankheit oder mit Rücksicht

auf ihr Alter der Betreuung bedürfen, wird von

der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaates

der konsularischen Vertretungsbehörde des Heimatstaates

angekündigt. Innerhalb eines Monats

nach der Ankündigung ist dem Aufenthaltsstaat

mitzuteilen, wo und wann die Übernahme erfolgen

wird.

Die Heimschaffung wird im übrigen durch ein

Fürsorgeabkommen geregelt werden.

3. Sofern eine an die Grenze geführte Person

nicht über ausreichende eigene Mittel verfügt,

trägt der Aufenthaltsstaat die Transportkosten bis

zur Grenze, einschließlich der Kosten des Transportes

eines allfälligen Hausrates.

Abschnitt II.

Überstellung (Ausschaffung) und

Rückübernahme von Drittausländern.

1. Die vertragschließenden Teile werden keine

Überstellungen (Ausschaffungen) außerhalb der

offiziellen Grenzübergangsstellen vornehmen.

2. Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet

sich, Drittausländer, die rechtswidrig aus

seinem Gebiet in das des anderen Teiles eingereist

sind, zurückzunehmen, wenn der Aufenthaltsstaat

dies innerhalb von sechs Wochen seit der polizeilichen

Feststellung ihrer Anwesenheit, spätestens

aber vier Monate nach ihrer Einreise verlangt.

Vor der Rückstellung ist der zuständigen Behörde

des anderen Teiles Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben. Zuständig sind in Österreich

die Sicherheitsdirektion für das Bundesland

Vorarlberg, in der Schweiz das Polizeikommando

des Kantons St. Gallen.

Stellt sich heraus, daß der Ausländer nicht aus

dem Übernahmestaat zugereist ist, so muß er

zurückgenommen werden.

3. Sofern eine an die Grenze geführte Person

nicht über ausreichende eigene Mittel verfügt,

trägt der Aufenthaltsstaat die Transportkosten

bis zur Grenze.

Abschnitt III.

Durchbeförderung von Drittausländern.

1. Jeder der vertragschließenden Teile erklärt

sich bereit, Ersuchen des anderen Teiles um polizeiliche

Durchbeförderung von Drittausländern

zu entsprechen, sofern deren Weiterreise gesichert

ist.

Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden,

wenn der Ausländer in einem weiteren Durchgangsstaat

oder im Zielstaat selbst einer politischen

oder strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt

wäre, oder wenn er im Durchbeförderungsstaat

wegen einer strafbaren Handlung verfolgt

werden müßte, worüber jedoch der ersuchende

Staat rechtzeitig zu unterrichten ist.

2. Die Ersuchen sind auf direktem Wege zwischen

dem österreichischen Bundesministerium

für Inneres und dem Eidgenössischen Justiz- und

Polizeidepartement unter Angabe der Gründe zu

stellen und zu erledigen.

Über die Durchbeförderung von St. Margarethen

nach Lindau über österreichisches Gebiet

entscheidet auf Ersuchen des Polizeikommandos

des Kantons St. Gallen die Sicherheitsdirektion

für das Bundesland Vorarlberg.

3. Ein Durchreisevisum des Durchbeförderungsstaates

ist nicht erforderlich.

4. Trotz erteilter Bewilligung können zur

Durchbeförderung übernommene Personen dem

ersuchenden Staat zurückgegeben werden, wenn

nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt

werden, die ihrer Durchbeförderung entgegenstehen.

5. Die aus der Durchbeförderung und der allfälligen

Rückstellung entstehenden Kosten gehen

zu Lasten des ersuchenden Staates.

Abschnitt IV.

Schlußbestimmungen.

1. Allfällige Meinungsverschiedenheiten über

die Durchführung dieses Übereinkommens werden

zwischen dem österreichischen Bundesministerium

für Inneres und dem Eidgenössischen

Justiz- und Polizeidepartement in direktem Verkehr

behandelt und erledigt.

2. Abweichende Bestimmungen früherer Vereinbarungen

zwischen den vertragschließenden

Teilen sind aufgehoben. Die zwischenstaatlichen

Verträge über die Auslieferung und Durchlieferung

werden durch dieses Übereinkommen nicht

berührt.

3. Dieses Übereinkommen gilt sinngemäß auch

für die Übernahme von Personen im Verhältnis

zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum

Liechtenstein.

4. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag

des der Unterzeichnung folgenden Monats in

Kraft.

Es kann jederzeit mit einer Frist von drei

Monaten gekündigt werden.

Geschehen in Bern, den 5. Jänner 1955.

Für die österreichische Bundesregierung

Schleinitz m. p.

Für den Schweizerischen Bundesrat

Petitpierre m. p.

Das Übereinkommen ist gemäß seinem Abschnitt IV Z. 4 am 1. Feber 1955 in Kraft getreten.

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