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80_1954 AT

80. Verordnung: Richtigstellung der Firmenbezeichnung des in der Anlage zum Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, angeführten Betriebes Kupferbergbau Mitterberg.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 80. Verordnung: Richtigstellung der Firmenbezeichnung des in der Anlage zum Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, angeführten Betriebes Kupferbergbau Mitterberg.

Auf Grund des § 9, letzter Satz, des Bundesgesetzes

vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168, über

die Verstaatlichung von Unternehmungen (Verstaatlichungsgesetz),

und des § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1949,

BGBl. Nr. 24/1950, über die Auflösung von Bundesministerien

und die Neuordnung des Wirkungsbereiches

einiger Bundesministerien, wird

verordnet

Die in der Anlage zum Verstaatlichungsgesetz

unter „III. Betriebe" angeführte Firmenbezeichnung

„Betrieb Kupferbergbau Mitterberg der

Studiengesellschaft Deutscher Kupferbergbau

Ges. m. b. H., Berlin" wird richtiggestellt auf

„Betrieb Kupferbergbau Mitterberg der Studiengesellschaft

Deutscher Kupferbergbau Ges. m. b.

H., Eisleben".

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