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80_1953 AT

80. Bundesgesetz: Hinausschiebung des Endes von Fristen zur Vorlegung inländischer Wertpapiere.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 80. Bundesgesetz: Hinausschiebung des Endes von Fristen zur Vorlegung inländischer Wertpapiere.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Das Ende von Fristen, innerhalb deren

vereinbarungsgemäß inländische Schuldverschreibungen

(Zinsscheine) oder Aktien (Gewinnanteilscheine)

dem Aussteller zur Einlösung vorzulegen

sind, gilt als hinausgeschoben, und zwar

1. für und gegen natürliche und juristische

Personen und sonstige parteifähige Träger von

Vermögensrechten, wenn ihr Vermögen im

Zeitpunkt des Endes der vereinbarten Vorlegungsfrist

oder innerhalb des Zeitraums von

sechs Monaten unmittelbar vorher ganz oder

teilweise unter Öffentlicher Verwaltung nach dem

Gesetz über die Bestellung von öffentlichen Verwaltern

und öffentlichen Aufsichtspersonen,

StGBl. Nr. 9/1945, oder nach dem § 2 Abs. 1

Buchstaben e des Verwaltergesetzes, BGBl.

Nr. 157/1946, stand, bis zum Ablauf von sechs

Monaten nach der Aufhebung der öffentlichen

Verwaltung;

2. für und gegen natürliche und juristische

Personen und sonstige parteifähige Träger von

Vermögensrechten, wenn zur Einlösung im Zeitpunkt

des Endes der vereinbarten Vorlegungsfrist

oder innerhalb des Zeitraums von sechs

Monaten unmittelbar vorher eine Bewilligung

(Genehmigung) nach dem Devisengesetz, BGBl.

Nr. 162/1946, oder dem Gesetz über die Devisenbewirtschaftung,

Deutsches RGBl. I S. 1734/1938,

erforderlich war, bis zum Ablauf von sechs

Monaten nach dem Wegfall dieses Erfordernisses;

3. für und gegen natürliche und juristische

Personen und sonstige parteifähige Träger von

Vermögensrechten, wenn die Anwendung der

österreichischen Rechtsvorschriften (die Einhaltung

der Vereinbarung) im Zeitpunkt des Endes

der vereinbarten Vorlegungsfrist oder innerhalb

des Zeitraums von sechs Monaten unmittelbar

vorher von einer Tatsache abhing, die außerhalb

der österreichischen Rechtsordnung liegt, oder

das Recht (die Verpflichtung) aus einer der genannten

Urkunden durch eine solche Tatsache

betroffen wurde, bis zum Ablauf von sechs

Monaten nach dem Wegfall der Tatsache; wird

das Recht gerichtlich geltend gemacht, so hat das

Gericht, falls eine Partei sich auf eine solche Tatsache

beruft und das Gericht das Vorliegen dieser

Tatsache verneinen zu müssen glaubt, eine

Äußerung des Bundesministeriums für Finanzen

einzuholen, die im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien abzugeben ist;

4. für und gegen natürliche und juristische

Personen und sonstige parteifähige Träger von

Vermögensrechten, denen ein Vermögen nach

dem Zeitpunkt des Endes der vereinbarten Vorlegungsfrist

oder innerhalb des Zeitraums von

sechs Monaten unmittelbar vorher nach den

Rückstellungs- oder Rückgabegesetzen zurückgestellt

(zurückgegeben) wurde, wenn das Recht

aus einer der genannten Urkunden zum zurückgestellten

(zurückgegebenen) Vermögen gehört,

bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der tatsächlichen

Rückstellung oder Rückgabe;

5. für Kriegsgefangene und Zivilinternierte,

die nach dem Zeitpunkt des Endes der vereinbarten

Vorlegungsfrist oder innerhalb des

Zeitraums von sechs Monaten unmittelbar vorher

aus der Kriegsgefangenschaft (Internierung)

entlassen wurden, bis zum Ablauf von sechs

Monaten nach der Entlassung.

(2) Gilt das Ende einer Frist nach Abs. 1 als

hinausgeschoben, so endet sie keinesfalls vor dem

Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes.

(3) Als inländische im Sinne dieses Bundesgesetzes

gelten solche Schuldverschreibungen und

Aktien, die von juristischen Personen mit dem

Sitz im Gebiet der Republik Österreich ausgestellt

wurden.

§ 2. Liegen die Voraussetzungen des § 1 vor,

so steht der gerichtlichen Geltendmachung des

Rechtes aus einer der im § 1 Abs. 1 erstem Satze

genannten Urkunden ein vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes ergangenes Urteil, soweit

es das Klagebegehren wegen Ablaufs der Vorlegungsfrist

abgewiesen hat, nicht entgegen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich

der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 3 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen,

betraut.

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