80. Bundesgesetz: Hinausschiebung des Endes von Fristen zur Vorlegung inländischer Wertpapiere.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Das Ende von Fristen, innerhalb deren
vereinbarungsgemäß inländische Schuldverschreibungen
(Zinsscheine) oder Aktien (Gewinnanteilscheine)
dem Aussteller zur Einlösung vorzulegen
sind, gilt als hinausgeschoben, und zwar
1. für und gegen natürliche und juristische
Personen und sonstige parteifähige Träger von
Vermögensrechten, wenn ihr Vermögen im
Zeitpunkt des Endes der vereinbarten Vorlegungsfrist
oder innerhalb des Zeitraums von
sechs Monaten unmittelbar vorher ganz oder
teilweise unter Öffentlicher Verwaltung nach dem
Gesetz über die Bestellung von öffentlichen Verwaltern
und öffentlichen Aufsichtspersonen,
StGBl. Nr. 9/1945, oder nach dem § 2 Abs. 1
Buchstaben e des Verwaltergesetzes, BGBl.
Nr. 157/1946, stand, bis zum Ablauf von sechs
Monaten nach der Aufhebung der öffentlichen
Verwaltung;
2. für und gegen natürliche und juristische
Personen und sonstige parteifähige Träger von
Vermögensrechten, wenn zur Einlösung im Zeitpunkt
des Endes der vereinbarten Vorlegungsfrist
oder innerhalb des Zeitraums von sechs
Monaten unmittelbar vorher eine Bewilligung
(Genehmigung) nach dem Devisengesetz, BGBl.
Nr. 162/1946, oder dem Gesetz über die Devisenbewirtschaftung,
Deutsches RGBl. I S. 1734/1938,
erforderlich war, bis zum Ablauf von sechs
Monaten nach dem Wegfall dieses Erfordernisses;
3. für und gegen natürliche und juristische
Personen und sonstige parteifähige Träger von
Vermögensrechten, wenn die Anwendung der
österreichischen Rechtsvorschriften (die Einhaltung
der Vereinbarung) im Zeitpunkt des Endes
der vereinbarten Vorlegungsfrist oder innerhalb
des Zeitraums von sechs Monaten unmittelbar
vorher von einer Tatsache abhing, die außerhalb
der österreichischen Rechtsordnung liegt, oder
das Recht (die Verpflichtung) aus einer der genannten
Urkunden durch eine solche Tatsache
betroffen wurde, bis zum Ablauf von sechs
Monaten nach dem Wegfall der Tatsache; wird
das Recht gerichtlich geltend gemacht, so hat das
Gericht, falls eine Partei sich auf eine solche Tatsache
beruft und das Gericht das Vorliegen dieser
Tatsache verneinen zu müssen glaubt, eine
Äußerung des Bundesministeriums für Finanzen
einzuholen, die im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien abzugeben ist;
4. für und gegen natürliche und juristische
Personen und sonstige parteifähige Träger von
Vermögensrechten, denen ein Vermögen nach
dem Zeitpunkt des Endes der vereinbarten Vorlegungsfrist
oder innerhalb des Zeitraums von
sechs Monaten unmittelbar vorher nach den
Rückstellungs- oder Rückgabegesetzen zurückgestellt
(zurückgegeben) wurde, wenn das Recht
aus einer der genannten Urkunden zum zurückgestellten
(zurückgegebenen) Vermögen gehört,
bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der tatsächlichen
Rückstellung oder Rückgabe;
5. für Kriegsgefangene und Zivilinternierte,
die nach dem Zeitpunkt des Endes der vereinbarten
Vorlegungsfrist oder innerhalb des
Zeitraums von sechs Monaten unmittelbar vorher
aus der Kriegsgefangenschaft (Internierung)
entlassen wurden, bis zum Ablauf von sechs
Monaten nach der Entlassung.
(2) Gilt das Ende einer Frist nach Abs. 1 als
hinausgeschoben, so endet sie keinesfalls vor dem
Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes.
(3) Als inländische im Sinne dieses Bundesgesetzes
gelten solche Schuldverschreibungen und
Aktien, die von juristischen Personen mit dem
Sitz im Gebiet der Republik Österreich ausgestellt
wurden.
§ 2. Liegen die Voraussetzungen des § 1 vor,
so steht der gerichtlichen Geltendmachung des
Rechtes aus einer der im § 1 Abs. 1 erstem Satze
genannten Urkunden ein vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes ergangenes Urteil, soweit
es das Klagebegehren wegen Ablaufs der Vorlegungsfrist
abgewiesen hat, nicht entgegen.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich
der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 3 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen,
betraut.