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80_1951 AT

80. Verordnung: Umtauschverordnung für die Gemeinden Jungholz und Mittelberg.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 80. Verordnung: Umtauschverordnung für die Gemeinden Jungholz und Mittelberg.

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Rechts-Überleitungsgesetzes

für die Gemeinden Jungholz

und Mittelberg vom 21. Juni 1950, BGBl.

Nr. 129, wird verordnet

§ 1. (1) Die Inhaber von Urkunden über

Berechtigungen zur Ausübung von Gewerben,

die unter die Vorschriften der österreichischen

Gewerbeordnung, des Hausierpatentes oder

der Verordnung über das Wandergewerbe,

BGBl. Nr. 103/1924, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 109/1925 fallen und

deren Standort sich in den Gemeinden Jungholz

oder Mittelberg befindet, haben innerhalb einer

Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten

dieser Verordnung den Antrag auf Umtausch

dieser Urkunden in eine den österreichischen

Rechtsvorschriften entsprechende Berechtigungsurkunde

bei der örtlich zuständigen Gewerbebehörde

I. Instanz einzubringen.

(2) Zu den Berechtigungsurkunden im Sinne

des Abs. 1 gehören auch Bescheinigungen über

die Anzeige des Beginnes des selbständigen

Betriebes eines stehenden Gewerbes (§§ 14 und

15 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich).

(3) Die Vorschriften der Verordnung gelten

auch für Legitimationskarten gemäß § 44 a der

Gewerbeordnung für das Deutsche Reich zum

Aufkauf von Waren oder zum Aufsuchen von

Bestellungen auf Waren.

(4) Urkunden über gewerbepolizeiliche Genehmigungen

gemäß §§ 16 oder 22 a der Gewerbeordnung

für das Deutsche Reich werden nicht

umgetauscht.

§ 2. (1) Über den Antrag entscheidet die zur

Entgegennahme der Anmeldung der betreffenden

Beschäftigung oder zur Verleihung der betreffenden

Konzession zuständige Behörde nach

gutächtlicher Anhörung der öffentlich-rechtlichen

Interessenvertretung der Gewerbetreibenden

(§ 144 a GewO.). Dem Antragsteller steht es

frei, das Gutachten dieser Interessenvertretung

selbst beizubringen; für dieses Gutachten gelten

sinngemäß die Bestimmungen des § 13 c Abs. 1

der Gewerbeordnung.

(2) Bei der Entscheidung über den Antrag auf

Umtausch von Erlaubnisurkunden nach dem

Gaststättengesetz und der Verordnung über

Speiseeiswirtschaften sind die Bestimmungen des

§ 3 Abs. 1, 2, 4 und 5 und der §§ 4 und 5 der

Umtauschverordnung vom 7. April 1949, BGBl.

Nr. 98, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an

Stelle des dort maßgebenden Zeitpunktes des

Inkrafttretens des Gast- und Schankgewerbegesetzes

der Zeitpunkt des Inkrafttretens des

Rechts-Überleitungsgesetzes für die Gemeinden

Jungholz und Mittelberg vom 21. Juni 1950,

BGBl. Nr. 129, (30. September 1950) tritt.

(3) Maßnahmen, die auf Grund des Artikels IV

des Gast- und Schankgewerbegesetzes in den

Gemeinden Jungholz und Mittelberg vor dem

Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rechts-Überleitungsgesetzes

für die Gemeinden Jungholz und

Mittelberg getroffen wurden, bleiben aufrecht.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt an dem ihrer

Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Nichteinhaltung der im § 1 Abs. 1

festgesetzten Frist wird nach den Bestimmungen

des § 131 der Gewerbeordnung bestraft.

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