80. Verordnung: Umtauschverordnung für die Gemeinden Jungholz und Mittelberg.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Rechts-Überleitungsgesetzes
für die Gemeinden Jungholz
und Mittelberg vom 21. Juni 1950, BGBl.
Nr. 129, wird verordnet
§ 1. (1) Die Inhaber von Urkunden über
Berechtigungen zur Ausübung von Gewerben,
die unter die Vorschriften der österreichischen
Gewerbeordnung, des Hausierpatentes oder
der Verordnung über das Wandergewerbe,
BGBl. Nr. 103/1924, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 109/1925 fallen und
deren Standort sich in den Gemeinden Jungholz
oder Mittelberg befindet, haben innerhalb einer
Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung den Antrag auf Umtausch
dieser Urkunden in eine den österreichischen
Rechtsvorschriften entsprechende Berechtigungsurkunde
bei der örtlich zuständigen Gewerbebehörde
I. Instanz einzubringen.
(2) Zu den Berechtigungsurkunden im Sinne
des Abs. 1 gehören auch Bescheinigungen über
die Anzeige des Beginnes des selbständigen
Betriebes eines stehenden Gewerbes (§§ 14 und
15 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich).
(3) Die Vorschriften der Verordnung gelten
auch für Legitimationskarten gemäß § 44 a der
Gewerbeordnung für das Deutsche Reich zum
Aufkauf von Waren oder zum Aufsuchen von
Bestellungen auf Waren.
(4) Urkunden über gewerbepolizeiliche Genehmigungen
gemäß §§ 16 oder 22 a der Gewerbeordnung
für das Deutsche Reich werden nicht
umgetauscht.
§ 2. (1) Über den Antrag entscheidet die zur
Entgegennahme der Anmeldung der betreffenden
Beschäftigung oder zur Verleihung der betreffenden
Konzession zuständige Behörde nach
gutächtlicher Anhörung der öffentlich-rechtlichen
Interessenvertretung der Gewerbetreibenden
(§ 144 a GewO.). Dem Antragsteller steht es
frei, das Gutachten dieser Interessenvertretung
selbst beizubringen; für dieses Gutachten gelten
sinngemäß die Bestimmungen des § 13 c Abs. 1
der Gewerbeordnung.
(2) Bei der Entscheidung über den Antrag auf
Umtausch von Erlaubnisurkunden nach dem
Gaststättengesetz und der Verordnung über
Speiseeiswirtschaften sind die Bestimmungen des
§ 3 Abs. 1, 2, 4 und 5 und der §§ 4 und 5 der
Umtauschverordnung vom 7. April 1949, BGBl.
Nr. 98, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an
Stelle des dort maßgebenden Zeitpunktes des
Inkrafttretens des Gast- und Schankgewerbegesetzes
der Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Rechts-Überleitungsgesetzes für die Gemeinden
Jungholz und Mittelberg vom 21. Juni 1950,
BGBl. Nr. 129, (30. September 1950) tritt.
(3) Maßnahmen, die auf Grund des Artikels IV
des Gast- und Schankgewerbegesetzes in den
Gemeinden Jungholz und Mittelberg vor dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rechts-Überleitungsgesetzes
für die Gemeinden Jungholz und
Mittelberg getroffen wurden, bleiben aufrecht.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt an dem ihrer
Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Nichteinhaltung der im § 1 Abs. 1
festgesetzten Frist wird nach den Bestimmungen
des § 131 der Gewerbeordnung bestraft.