80. Verordnung: Aufsichtsbezirke der Arbeitsinspektion.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 19 und 31 des Bundesgesetzes
vom 3. Juli 1947, BGBl. Nr. 194, über
die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz)
wird verordnet
§ 1. Das Bundesgebiet wird in folgende Aufsichtsbezirke
der allgemeinen Arbeitsinspektion
eingeteilt
1. Aufsichtsbezirk
Das Gebiet des I., II., III. und XX. Gemeindebezirkes
von Wien.
2. Aufsichtsbezirk
Das Gebiet des IV., V., VI., X. und XI.
Gemeindebezirkes von Wien.
3. Aufsichtsbezirk
Das Gebiet des VIII., IX., XVI., XVII., XVIII.
und XIX. Gemeindebezirkes von Wien.
4. Aufsichtsbezirk
Das Gebiet des VII., XIII., XIV. und XV.
Gemeindebezirkes von Wien.
5. Aufsichtsbezirk
Das Gebiet des XII., XXIII., XXIV.,
XXV. und XXVI. Gemeindebezirkes von Wien
und der Bezirkshauptmannschaften Bruck a. d.
Leitha und Tulln.
6. Aufsichtsbezirk
Das Gebiet des XXI. und XXII. Gemeindebezirkes
von Wien und der Bezirkshauptmannschaften
Gänserndorf, Hollabrunn, Korneuburg
und Mistelbach.
7. Aufsichtsbezirk
Das Gebiet der Stadt Wiener Neustadt und
der Bezirkshauptmannschaften . Baden, Neunkirchen
und Wiener Neustadt.
8. Aufsichtsbezirk
Das Gebiet der Städte St. Pölten und Waidhofen
a. d. Ybbs und der Bezirkshauptmannschaften
Amstetten, Melk, St. Pölten und
Scheibbs.
9. Aufsichtsbezirk
Das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich.
10. Aufsichtsbezirk
Das Gebiet des Bundeslandes Salzburg.
11. Aufsichtsbezirk
Das Gebiet der Stadt Graz und der Bezirkshauptmannschaften
Deutschlandsberg, Feldbach,
Fürstenfeld, Graz Umgebung, Hartberg, Leibnitz,
Radkersburg, Voitsberg und Weiz.
12. Aufsichtsbezirk
Das Gebiet der Bezirkshauptmannschaften
Bruck a. d. Mur, Judenburg, Knittelfeld,
Leoben, Liezen, Mürzzuschlag und Murau.
13. Aufsichtsbezirk
Das Gebiet des Bundeslandes Kärnten.
14. Aufsichtsbezirk
Das Gebiet des Bundeslandes Tirol.
15. Aufsichtsbezirk
Das Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg.
16. Aufsichtsbezirk
Das Gebiet des Bundeslandes Burgenland.
17. Aufsichtsbezirk
Das Gebiet der Stadt Krems a. d. Donau und
der Bezirkshauptmannschaften Gmünd, Hörn,
Krems a. d. Donau, Waidhofen a. d. Thaya und
Zwettl.
§ 2. Für jeden Aufsichtsbezirk (§ 1) ist ein
Arbeitsinspektorat zu errichten. Der Sitz der
einzelnen Arbeitsinspektorate befindet sich
für den 1. bis 6. Aufsichtsbezirk in Wien,
für den 7. Aufsichtsbezirk in Wiener Neustadt,
für den 8. Aufsichtsbezirk in St. Pölten,
für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz,
für den 10. Aufsichtsbezirk in Salzburg,
für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz,
für den 12. Aufsichtsbezirk in Leoben,
für den 13. Aufsichtsbezirk in Klagenfurt,
für den 14. Aufsichtsbezirk in Innsbruck,
für den 15. Aufsichtsbezirk in Bregenz,
für den 16. Aufsichtsbezirk in Eisenstadt,
für den 17. Aufsichtsbezirk in Krems a. d.
Donau.
§ 3. Überdies werden folgende besondere
Arbeitsinspektorate errichtet
1. Ein Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten mit
dem Sitz in Wien. Diesem obliegt die Überwachung
a) der Bau-, Erd- und Wasserbauarbeiten im
Bereiche des Bundeslandes Wien einschließlich
aller mit diesen Arbeiten verbundenen
baugewerblichen Arbeiten, insofern
diese außerhalb der festen Betriebsstätte
der die Arbeiten durchführenden
Gewerbetreibenden ausgeführt werden,
b) der im Bereiche des Bundeslandes Niederösterreich
zur Ausführung gelangenden
Ingenieurbauten (Wasser-, Brücken-,
Bahn-, Straßen-, Tunnelbau und industrieller
Hochbau) einschließlich aller mit
ihnen unmittelbar verbundenen sonstigen
Bauten, Nebenbetriebe und baugewerblichen
Arbeiten, insofern diese außerhalb
der festen Betriebsstätte der die Arbeiten
durchführenden Gewerbetreibenden ausgeführt
werden.
2. Ein Arbeitsinspektorat für Handels- und
Verkehrsunternehmungen mit dem Sitze in
Wien. Diesem obliegt die Aufsicht über die
Unternehmungen des Handels und Verkehrs,
der öffentlichen Belustigungen und Schaustellungen,
der Gesundheitspflege und Körperreinigung
im Bereiche des Bundeslandes Wien.
§ 4. Bis zur Errichtung des Arbeitsinspektorates
für den 17. Aufsichtsbezirk sind die Geschäfte
dieses Arbeitsinspektorates vom Arbeitsinspektorat
für den 8. Aufsichtsbezirk wahrzunehmen.