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80. Verordnung: Aufsichtsbezirke der Arbeitsinspektion.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 80. Verordnung: Aufsichtsbezirke der Arbeitsinspektion.

Auf Grund der §§ 19 und 31 des Bundesgesetzes

vom 3. Juli 1947, BGBl. Nr. 194, über

die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz)

wird verordnet

§ 1. Das Bundesgebiet wird in folgende Aufsichtsbezirke

der allgemeinen Arbeitsinspektion

eingeteilt

1. Aufsichtsbezirk

Das Gebiet des I., II., III. und XX. Gemeindebezirkes

von Wien.

2. Aufsichtsbezirk

Das Gebiet des IV., V., VI., X. und XI.

Gemeindebezirkes von Wien.

3. Aufsichtsbezirk

Das Gebiet des VIII., IX., XVI., XVII., XVIII.

und XIX. Gemeindebezirkes von Wien.

4. Aufsichtsbezirk

Das Gebiet des VII., XIII., XIV. und XV.

Gemeindebezirkes von Wien.

5. Aufsichtsbezirk

Das Gebiet des XII., XXIII., XXIV.,

XXV. und XXVI. Gemeindebezirkes von Wien

und der Bezirkshauptmannschaften Bruck a. d.

Leitha und Tulln.

6. Aufsichtsbezirk

Das Gebiet des XXI. und XXII. Gemeindebezirkes

von Wien und der Bezirkshauptmannschaften

Gänserndorf, Hollabrunn, Korneuburg

und Mistelbach.

7. Aufsichtsbezirk

Das Gebiet der Stadt Wiener Neustadt und

der Bezirkshauptmannschaften . Baden, Neunkirchen

und Wiener Neustadt.

8. Aufsichtsbezirk

Das Gebiet der Städte St. Pölten und Waidhofen

a. d. Ybbs und der Bezirkshauptmannschaften

Amstetten, Melk, St. Pölten und

Scheibbs.

9. Aufsichtsbezirk

Das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich.

10. Aufsichtsbezirk

Das Gebiet des Bundeslandes Salzburg.

11. Aufsichtsbezirk

Das Gebiet der Stadt Graz und der Bezirkshauptmannschaften

Deutschlandsberg, Feldbach,

Fürstenfeld, Graz Umgebung, Hartberg, Leibnitz,

Radkersburg, Voitsberg und Weiz.

12. Aufsichtsbezirk

Das Gebiet der Bezirkshauptmannschaften

Bruck a. d. Mur, Judenburg, Knittelfeld,

Leoben, Liezen, Mürzzuschlag und Murau.

13. Aufsichtsbezirk

Das Gebiet des Bundeslandes Kärnten.

14. Aufsichtsbezirk

Das Gebiet des Bundeslandes Tirol.

15. Aufsichtsbezirk

Das Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg.

16. Aufsichtsbezirk

Das Gebiet des Bundeslandes Burgenland.

17. Aufsichtsbezirk

Das Gebiet der Stadt Krems a. d. Donau und

der Bezirkshauptmannschaften Gmünd, Hörn,

Krems a. d. Donau, Waidhofen a. d. Thaya und

Zwettl.

§ 2. Für jeden Aufsichtsbezirk (§ 1) ist ein

Arbeitsinspektorat zu errichten. Der Sitz der

einzelnen Arbeitsinspektorate befindet sich

für den 1. bis 6. Aufsichtsbezirk in Wien,

für den 7. Aufsichtsbezirk in Wiener Neustadt,

für den 8. Aufsichtsbezirk in St. Pölten,

für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz,

für den 10. Aufsichtsbezirk in Salzburg,

für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz,

für den 12. Aufsichtsbezirk in Leoben,

für den 13. Aufsichtsbezirk in Klagenfurt,

für den 14. Aufsichtsbezirk in Innsbruck,

für den 15. Aufsichtsbezirk in Bregenz,

für den 16. Aufsichtsbezirk in Eisenstadt,

für den 17. Aufsichtsbezirk in Krems a. d.

Donau.

§ 3. Überdies werden folgende besondere

Arbeitsinspektorate errichtet

1. Ein Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten mit

dem Sitz in Wien. Diesem obliegt die Überwachung

a) der Bau-, Erd- und Wasserbauarbeiten im

Bereiche des Bundeslandes Wien einschließlich

aller mit diesen Arbeiten verbundenen

baugewerblichen Arbeiten, insofern

diese außerhalb der festen Betriebsstätte

der die Arbeiten durchführenden

Gewerbetreibenden ausgeführt werden,

b) der im Bereiche des Bundeslandes Niederösterreich

zur Ausführung gelangenden

Ingenieurbauten (Wasser-, Brücken-,

Bahn-, Straßen-, Tunnelbau und industrieller

Hochbau) einschließlich aller mit

ihnen unmittelbar verbundenen sonstigen

Bauten, Nebenbetriebe und baugewerblichen

Arbeiten, insofern diese außerhalb

der festen Betriebsstätte der die Arbeiten

durchführenden Gewerbetreibenden ausgeführt

werden.

2. Ein Arbeitsinspektorat für Handels- und

Verkehrsunternehmungen mit dem Sitze in

Wien. Diesem obliegt die Aufsicht über die

Unternehmungen des Handels und Verkehrs,

der öffentlichen Belustigungen und Schaustellungen,

der Gesundheitspflege und Körperreinigung

im Bereiche des Bundeslandes Wien.

§ 4. Bis zur Errichtung des Arbeitsinspektorates

für den 17. Aufsichtsbezirk sind die Geschäfte

dieses Arbeitsinspektorates vom Arbeitsinspektorat

für den 8. Aufsichtsbezirk wahrzunehmen.

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