80. Bundesgesetz: Herabsetzung der Altersgrenze für weibliche Versicherte und Witwen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Weibliche Versicherte erhalten, wenn die
Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft erhalten
ist, die Altersinvalidenrente [§ 1253, Abs. (1),
Z. 3, der Reichsversicherungsordnung], das
Altersruhegeld (§ 26, Z. 3, des Angestelltenversicherungsgesetzes)
oder die Alters-Knappschaftsvollrente
[§ 5, Abs. (1), Z. 3, der Verordnung
vom 4. Oktober 1942, Deutsches R.G.Bl. I
S. 569] nach Vollendung des 60. Lebensjahres.
§ 2. Witwenrente aus der Invalidenversicherung
und Witwenvollrente aus der knappschaftlichen
Rentenversicherung erhält nach dem Tode
des versicherten Ehemannes die Witwe, die das
60. Lebensjahr vollendet hat. Sonst gilt § 1256
der Reichsversicherungsordnung (§ 10 der Verordnung
vom 4. Oktober 1942, Deutsches
R. G. Bl. I S. 569) weiter.
§ 3. In den Bestimmungen über die Halbdeckung
(§ 1265 der Reichsversicherungsordnung,
§ 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 44
des Reichsknappschaftsgesetzes) tritt bei weiblichen
Versicherten an Stelle des 65. Lebensjahres
das 60. Lebensjahr.
§ 4. Die Renten nach §§ 1 und 2 gebühren
vor der Vollendung des 65. Lebensjahres nur,
wenn die Anspruchsberechtigte weder in einer an
sich rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung
steht noch einer selbständigen Erwerbstätigkeit
nachgeht. Sie fallen mit dem Ablauf des Monates
weg, in dem nachträglich die Berechtigte in eine
an sich rentenversicherungspflichtige Beschäftigung
eintritt oder eine selbständige Erwerbstätigkeit
aufnimmt.
§ 5. Die §§ 21 und 31 des Gesetzes vom
15. Jänner 1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 34, werden
für den Fall einer an sich rentenversicherungspflichtigen
Beschäftigung oder selbständigen
Erwerbstätigkeit vor der Vollendung des
65. Lebensjahres aufgehoben. Die laufenden Renten
sind auf die Dauer des bisherigen oder eines
gleich- oder minderentlohnten Arbeits(Dienst)verhältnisses,
beziehungsweise derselben selbständigen
Erwerbstätigkeit weiter auszuzahlen.
§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1948
in Kraft. Die Rente beginnt, wenn die Anspruchsberechtigte
das 60. Lebensjahr vor der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes vollendet hat und
den Antrag bis zum Ende des diesem Zeitpunkt
folgenden Kalendermonates stellt, mit dem Ablauf
des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen
der Rente erfüllt wurden, frühestens
jedoch mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes. Im übrigen ist § 1286 der Reichsversicherungsordnung
(§ 41 des Angestelltenversicherungsgesetzes,
§ 51 des Reichsknappschaftsgesetzes)
entsprechend anzuwenden.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.