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80_1948 AT

80. Bundesgesetz: Herabsetzung der Altersgrenze für weibliche Versicherte und Witwen in der gesetzlichen Rentenversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 80. Bundesgesetz: Herabsetzung der Altersgrenze für weibliche Versicherte und Witwen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Weibliche Versicherte erhalten, wenn die

Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft erhalten

ist, die Altersinvalidenrente [§ 1253, Abs. (1),

Z. 3, der Reichsversicherungsordnung], das

Altersruhegeld (§ 26, Z. 3, des Angestelltenversicherungsgesetzes)

oder die Alters-Knappschaftsvollrente

[§ 5, Abs. (1), Z. 3, der Verordnung

vom 4. Oktober 1942, Deutsches R.G.Bl. I

S. 569] nach Vollendung des 60. Lebensjahres.

§ 2. Witwenrente aus der Invalidenversicherung

und Witwenvollrente aus der knappschaftlichen

Rentenversicherung erhält nach dem Tode

des versicherten Ehemannes die Witwe, die das

60. Lebensjahr vollendet hat. Sonst gilt § 1256

der Reichsversicherungsordnung (§ 10 der Verordnung

vom 4. Oktober 1942, Deutsches

R. G. Bl. I S. 569) weiter.

§ 3. In den Bestimmungen über die Halbdeckung

(§ 1265 der Reichsversicherungsordnung,

§ 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 44

des Reichsknappschaftsgesetzes) tritt bei weiblichen

Versicherten an Stelle des 65. Lebensjahres

das 60. Lebensjahr.

§ 4. Die Renten nach §§ 1 und 2 gebühren

vor der Vollendung des 65. Lebensjahres nur,

wenn die Anspruchsberechtigte weder in einer an

sich rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung

steht noch einer selbständigen Erwerbstätigkeit

nachgeht. Sie fallen mit dem Ablauf des Monates

weg, in dem nachträglich die Berechtigte in eine

an sich rentenversicherungspflichtige Beschäftigung

eintritt oder eine selbständige Erwerbstätigkeit

aufnimmt.

§ 5. Die §§ 21 und 31 des Gesetzes vom

15. Jänner 1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 34, werden

für den Fall einer an sich rentenversicherungspflichtigen

Beschäftigung oder selbständigen

Erwerbstätigkeit vor der Vollendung des

65. Lebensjahres aufgehoben. Die laufenden Renten

sind auf die Dauer des bisherigen oder eines

gleich- oder minderentlohnten Arbeits(Dienst)verhältnisses,

beziehungsweise derselben selbständigen

Erwerbstätigkeit weiter auszuzahlen.

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1948

in Kraft. Die Rente beginnt, wenn die Anspruchsberechtigte

das 60. Lebensjahr vor der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes vollendet hat und

den Antrag bis zum Ende des diesem Zeitpunkt

folgenden Kalendermonates stellt, mit dem Ablauf

des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen

der Rente erfüllt wurden, frühestens

jedoch mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses

Bundesgesetzes. Im übrigen ist § 1286 der Reichsversicherungsordnung

(§ 41 des Angestelltenversicherungsgesetzes,

§ 51 des Reichsknappschaftsgesetzes)

entsprechend anzuwenden.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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