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80. Bundesgesetz: Patentanwalts-Gesetz 1947

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 80. Bundesgesetz: Patentanwalts-Gesetz 1947 — PAG. 1947.

Der Nationalrat hat beschlossen

I.

Wiederherstellung des österreichischen Rechtes.

§ 1. (1) Die Bestimmungen der §§ 43 und 43 a

des Patentgesetzes, B. G. Bl. Nr. 366 vom Jahre

1925, die Bestimmungen der Verordnung vom

15. September 1898, R. G. Bl. Nr. 161, betreffend

die berufsmäßige Vertretung von Parteien

in Patentangelegenheiten durch Patentanwälte

und autorisierte Privattechniker (Patentanwaltsordnung),

weiters die Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 16. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 244,

über die Vertretungsbefugnis der Patentanwälte

und das Verbot der Winkelschreiberei auf dem

Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes mit

allen damit zusammenhängenden Vorschriften,

treten nach dem Stande vom 13. März 1938

mit den sich aus den folgenden Bestimmungen

ergebenden Änderungen wieder in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten alle für die berufsmäßige

Vertretung von Parteien in Angelegenheiten des

gewerblichen Rechtsschutzes nach dem 12. März

1938 erlassenen Gesetze, Verordnungen und son-

stigen Vorschriften, und zwar insbesondere die

Verordnung zur Einführung des Patentanwaltsgesetzes

in der Ostmark vom 15. Februar

1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 362, das Patentanwaltsgesetz

vom 28. September 1933, Deutsches

R. G. Bl. I S. 669, in der Fassung des Gesetzes

über die Zulassung zur Patentanwaltschaft

vom 4. September 1938, Deutsches R. G. Bl. I

S. 1150, die Verordnung über die Vereinfachung

der Patentanwaltsprüfung für zur Wehrmacht

einberufene Anwärter vom 11. Dezember 1939,

Deutsches R. G. Bl. I S. 2398, und die Verordnung

zur Durchführung des Patentanwaltsgesetzes

vom 12. Juni 1940, Deutsches R. G. Bl. I

S. 879, sowie alle mit diesen Verordnungen zusammenhängenden

Vorschriften und Anordnungen

außer Kraft.

(3) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann durch eine im Bundesgesetzblatt

zu verlautbarende Kundmachung mit bindender

Wirkung für die Gerichte und Verwaltungsbehörden

feststellen, ob eine die Patentanwälte

oder die zur Vertretung beim

Patentamt befugten Ziviltechniker betreffende

Vorschrift als fortbestehend oder als aufgehoben

zu betrachten ist.

II.

Überleitungsbestimmungen.

§ 2. Das Patentanwaltsregister und das beim

Patentamt geführte Ziviltechnikerregister werden

mit 1. April 1940 abgeschlossen und wirkungslos.

Das Patentamt legt ein neues Patentanwaltsregister

und ein neues Ziviltechnikerregister

gemäß. § 43 des Patentgesetzes, B. G. Bl.

Nr. 366 vom Jahre 1925, an.

§ 3. (1) Patentanwälte, die am 12. März 1938

in das Patentanwaltsregister eingetragen waren

oder bis zum 27. April 1945 in die beim Reichspatentamt

geführte Liste der Patentanwälte eingetragen

wurden, sind auf Antrag in das neue

Patentanwaltsregister einzutragen, wenn sie die

österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, im

Inlande ihren Wohnsitz haben und nicht von

der Regelung des § 8 betroffen sind.

(2) Dieser Antrag muß bei sonstigem Erlöschen

der Vertretungsbefugnis bis spätestens 30. Juni

1947 beim Patentamt einlangen. Ist diese Frist

versäumt worden, so kann aus berücksichtigungswürdigen

Gründen Wiedereinsetzung bewilligt

werden.

§ 4. (1) Für Ziviltechniker, die am 12. März

1938 in das beim Patentamt geführte Ziviltechnikerregister

eingetragen waren oder bis

spätestens 1. April 1940 eingetragen wurden,

gelten die Bestimmungen des § 3 sinngemäß.

(2) Über einen gemäß § 3 eingebrachten Antrag

kann der Präsident des Patentamtes Ziviltechniker

auch dann zu Patentanwälten bestellen

und ihre Eintragung in das neue Patentanwaltsregister

bewilligen, wenn auf sie die Voraussetzungen

des § 43, Abs. (6), Z. 5 und 6, des

Patentgesetzes nicht zutreffen, sofern sie nur den

sonstigen Voraussetzungen entsprechen und ihrem

bisherigen Verhalten und ihrer Tätigkeit nach

zu erwarten ist, daß sie den Berufspflichten eines

Patentanwaltes Genüge leisten werden.

§ 5. Die Patentanwälte haben vor Eintragung

in das Patentanwaltsregister das im § 8 der Patentanwaltsordnung

vorgeschriebene Gelöbnis abzulegen.

§ 6. Bei der Bestellung von Patentanwälten

[§ 43, Abs. (3), des Patentgesetzes] sowie bei

der Entscheidung über die Verlegung des Standortes

eines Patentanwaltes (§ 21 der Patentanwaltsordnung)

durch den Präsidenten des Patentamtes

entfällt die Anhörung der Gewerbebehörde.

§ 7. Der Antrag gemäß § 3 unterliegt einer

Gebühr von 50 S, der Antrag nach § 4, Abs. (1),

einer solchen von 25 S.

§ 8. (1) Bei belasteten Personen im Sinne des

§ 17, Albs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 hat der

Präsident des Patentamtes festzustellen, daß sie

von der Eintragung in das Patentanwaltsregister

ausgeschlossen und als Patentanwaltsanwärter

nicht zuzulassen sind.

(2) Bei minderbelasteten Personen im Sinne des

§ 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 hat der

Präsident des Patentamtes festzustellen, daß sie

von der Eintragung in das Patentanwaltsregister

bis zum 30. April 1950 ausgeschlossen sind.

Liegt eine Entscheidung nach § 19, Abs. (2), des

Verbotsgesetzes vor, so ist diese der Entscheidung

des Präsidenten zugrunde zu legen.

(3) Der Antrag nach § 3 muß in den im

Abs. (2) vorgesehenen Fällen bis zum 30. Juni

1950, beziehungsweise bis zum Ablauf von zwei

Monaten nach Rechtskraft einer gemäß § 19,

Albs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 gelfällten Entscheidung

beim Patentamt einlangen. Im übrigen

geilten die Bestimmungen des § 3, Abs. (2), sinngemäß.

(4) Ergibt sich hinreichender Grund zur Annahme,

daß Tatbestände nach Abs. (1) oder (2)

vorliegen, so hat der Präsident des Patentamtes

Maßregeln der Vorsicht, die sich auf die Ausübung

der Patentanwaltschaft beziehen, zu treffen,

wenn erforderlich, auch die vorläufige Enthebung

zu verfügen und einen Stellvertreter zu

bestellen, ohne die Entscheidung der Registrierungsbehörde

abzuwarten. Die vorläufige Enthebung

ist im Register ersichtlich zu machen.

(5) Der Präsident bestellt zur Durchführung

der nach Abs. (4) erforderlichen Erhebungen sowie

zur Begutachtung des Falles zwei Referenten,

von denen mindestens einer Patentanwalt

sein muß und regelt jeweils deren. Zusammenwirken

im Verfahren. Im Verfahren können die

Beteiligten mündlich oder schriftlich vernommen,

Akten und Urkunden beigeschafft sowie Zeugen

und Sachverständige abgehört werden. Um Vernehmungen

und andere Erhebungen kann auch

das Gericht ersucht werden, das hiebei nach den

Bestimmungen der Strafprozeßordnung vorzugehen

hat. Von den Einvernehmungstagsatzungen

ist der Präsident des Patentamtes zu verständigen.

Dieser oder sein Vertreter kann bei

den Vernehmungen anwesend sein und ist befugt,

mit Zustimmung des Gerichtes, an den

Einzuvernehmenden Fragen zu stellen.

§ 9. Gegen den Bescheid des Präsidenten des

Patentamtes, der eine im § 8, Abs. (1), Abs. (2)

oder Abs. (4), vorgesehene Verfügung enthält,

steht binnen 14 Tagen nach Zustellung die Berufung

an das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau offen. Dieses entscheidet endgültig.

Die Berufung hat keine aufschiebende

Wirkung.

§ 10. Die Bestimmungen der §§ 8 und 9

finden sinngemäß auf die Ziviltechniker hinsichtlich

der berufsmäßigen Vertretung in Patentangelegenheiten

Anwendung, ohne daß es

eines Einvernehmens mit der für den Ziviltechniker

zuständigen politischen Behörde bedarf.

§ 11. Wird nachträglich gemäß § 27 des Verbotsgesetzes

1947 eine Ausnahme von der Behandlung

nach diesem Gesetz bewilligt oder ergeht

gemäß § 7 oder gemäß § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes

1947 eine Entscheidung, deren Benützung

eine andere Entscheidung hätte herbeiführen

können, so hat der Präsident des Patentamtes

die ergangene Entscheidung außer Kraft zu

setzen, ein neuerliches Verfahren einzuleiten und

unter Zugrundelegung der nach § 27 des Verbotsgesetzes

1947 bewilligten Ausnahme oder der nach

§ 7 oder nach § 19, Abs. (2), des gleichen Gesetzes

ergangenen Entscheidung abermals zu entscheiden.

Gegen die Entscheidung des Präsidenten

des Patentamtes, mit der die zuerst ergangene

Entscheidung außer Kraft gesetzt wird,

ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 12. Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau wird ermächtigt, unter sinngemäßer

Anwendung der Einrechnungsvorschrift

vom 27. August 1945, St. G. Bl. Nr. 145, auf

Vorschlag des Präsidenten des Patentamtes im

Einzelfalle zu entscheiden

a) Inwieweit die bei einem ausländischen Patentanwalt

oder in einem solchen Patentamt

verbrachte Verwendungszeit auf die

im § 43 a des Patentgesetzes vorgesehene

Vofbereitungsdienstzeit angerechnet werden

darf.

b) Inwieweit Personen, die durch Kriegsereignisse,

aus einem anderen durch den

Krieg gegebenen Grunde oder aus nationalen,

sogenannten rassischen oder politischen

Gründen Schaden erlitten haben,

Nachsicht von den Vorschriften der §§ 43

und 43 a des Patentgesetzes gewährt werden

kann.

III.

Beistandsrecht der Patentanwälte.

§ 13. In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein

Anspruch aus einem der im Patentgesetz oder

im Markenschutzgesetz geregelten Rechtsverhältnisse

geltend gemacht wird, ist auf Antrag einer

Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.

IV.

Vollzugsklausel.

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgezetzes

wird das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau im Einvernehmen mit

den beteiligten Bundesministerien betraut.

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