80. Bundesgesetz: Patentanwalts-Gesetz 1947
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I.
Wiederherstellung des österreichischen Rechtes.
§ 1. (1) Die Bestimmungen der §§ 43 und 43 a
des Patentgesetzes, B. G. Bl. Nr. 366 vom Jahre
1925, die Bestimmungen der Verordnung vom
15. September 1898, R. G. Bl. Nr. 161, betreffend
die berufsmäßige Vertretung von Parteien
in Patentangelegenheiten durch Patentanwälte
und autorisierte Privattechniker (Patentanwaltsordnung),
weiters die Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 16. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 244,
über die Vertretungsbefugnis der Patentanwälte
und das Verbot der Winkelschreiberei auf dem
Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes mit
allen damit zusammenhängenden Vorschriften,
treten nach dem Stande vom 13. März 1938
mit den sich aus den folgenden Bestimmungen
ergebenden Änderungen wieder in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle für die berufsmäßige
Vertretung von Parteien in Angelegenheiten des
gewerblichen Rechtsschutzes nach dem 12. März
1938 erlassenen Gesetze, Verordnungen und son-
stigen Vorschriften, und zwar insbesondere die
Verordnung zur Einführung des Patentanwaltsgesetzes
in der Ostmark vom 15. Februar
1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 362, das Patentanwaltsgesetz
vom 28. September 1933, Deutsches
R. G. Bl. I S. 669, in der Fassung des Gesetzes
über die Zulassung zur Patentanwaltschaft
vom 4. September 1938, Deutsches R. G. Bl. I
S. 1150, die Verordnung über die Vereinfachung
der Patentanwaltsprüfung für zur Wehrmacht
einberufene Anwärter vom 11. Dezember 1939,
Deutsches R. G. Bl. I S. 2398, und die Verordnung
zur Durchführung des Patentanwaltsgesetzes
vom 12. Juni 1940, Deutsches R. G. Bl. I
S. 879, sowie alle mit diesen Verordnungen zusammenhängenden
Vorschriften und Anordnungen
außer Kraft.
(3) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann durch eine im Bundesgesetzblatt
zu verlautbarende Kundmachung mit bindender
Wirkung für die Gerichte und Verwaltungsbehörden
feststellen, ob eine die Patentanwälte
oder die zur Vertretung beim
Patentamt befugten Ziviltechniker betreffende
Vorschrift als fortbestehend oder als aufgehoben
zu betrachten ist.
II.
Überleitungsbestimmungen.
§ 2. Das Patentanwaltsregister und das beim
Patentamt geführte Ziviltechnikerregister werden
mit 1. April 1940 abgeschlossen und wirkungslos.
Das Patentamt legt ein neues Patentanwaltsregister
und ein neues Ziviltechnikerregister
gemäß. § 43 des Patentgesetzes, B. G. Bl.
Nr. 366 vom Jahre 1925, an.
§ 3. (1) Patentanwälte, die am 12. März 1938
in das Patentanwaltsregister eingetragen waren
oder bis zum 27. April 1945 in die beim Reichspatentamt
geführte Liste der Patentanwälte eingetragen
wurden, sind auf Antrag in das neue
Patentanwaltsregister einzutragen, wenn sie die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, im
Inlande ihren Wohnsitz haben und nicht von
der Regelung des § 8 betroffen sind.
(2) Dieser Antrag muß bei sonstigem Erlöschen
der Vertretungsbefugnis bis spätestens 30. Juni
1947 beim Patentamt einlangen. Ist diese Frist
versäumt worden, so kann aus berücksichtigungswürdigen
Gründen Wiedereinsetzung bewilligt
werden.
§ 4. (1) Für Ziviltechniker, die am 12. März
1938 in das beim Patentamt geführte Ziviltechnikerregister
eingetragen waren oder bis
spätestens 1. April 1940 eingetragen wurden,
gelten die Bestimmungen des § 3 sinngemäß.
(2) Über einen gemäß § 3 eingebrachten Antrag
kann der Präsident des Patentamtes Ziviltechniker
auch dann zu Patentanwälten bestellen
und ihre Eintragung in das neue Patentanwaltsregister
bewilligen, wenn auf sie die Voraussetzungen
des § 43, Abs. (6), Z. 5 und 6, des
Patentgesetzes nicht zutreffen, sofern sie nur den
sonstigen Voraussetzungen entsprechen und ihrem
bisherigen Verhalten und ihrer Tätigkeit nach
zu erwarten ist, daß sie den Berufspflichten eines
Patentanwaltes Genüge leisten werden.
§ 5. Die Patentanwälte haben vor Eintragung
in das Patentanwaltsregister das im § 8 der Patentanwaltsordnung
vorgeschriebene Gelöbnis abzulegen.
§ 6. Bei der Bestellung von Patentanwälten
[§ 43, Abs. (3), des Patentgesetzes] sowie bei
der Entscheidung über die Verlegung des Standortes
eines Patentanwaltes (§ 21 der Patentanwaltsordnung)
durch den Präsidenten des Patentamtes
entfällt die Anhörung der Gewerbebehörde.
§ 7. Der Antrag gemäß § 3 unterliegt einer
Gebühr von 50 S, der Antrag nach § 4, Abs. (1),
einer solchen von 25 S.
§ 8. (1) Bei belasteten Personen im Sinne des
§ 17, Albs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 hat der
Präsident des Patentamtes festzustellen, daß sie
von der Eintragung in das Patentanwaltsregister
ausgeschlossen und als Patentanwaltsanwärter
nicht zuzulassen sind.
(2) Bei minderbelasteten Personen im Sinne des
§ 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 hat der
Präsident des Patentamtes festzustellen, daß sie
von der Eintragung in das Patentanwaltsregister
bis zum 30. April 1950 ausgeschlossen sind.
Liegt eine Entscheidung nach § 19, Abs. (2), des
Verbotsgesetzes vor, so ist diese der Entscheidung
des Präsidenten zugrunde zu legen.
(3) Der Antrag nach § 3 muß in den im
Abs. (2) vorgesehenen Fällen bis zum 30. Juni
1950, beziehungsweise bis zum Ablauf von zwei
Monaten nach Rechtskraft einer gemäß § 19,
Albs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 gelfällten Entscheidung
beim Patentamt einlangen. Im übrigen
geilten die Bestimmungen des § 3, Abs. (2), sinngemäß.
(4) Ergibt sich hinreichender Grund zur Annahme,
daß Tatbestände nach Abs. (1) oder (2)
vorliegen, so hat der Präsident des Patentamtes
Maßregeln der Vorsicht, die sich auf die Ausübung
der Patentanwaltschaft beziehen, zu treffen,
wenn erforderlich, auch die vorläufige Enthebung
zu verfügen und einen Stellvertreter zu
bestellen, ohne die Entscheidung der Registrierungsbehörde
abzuwarten. Die vorläufige Enthebung
ist im Register ersichtlich zu machen.
(5) Der Präsident bestellt zur Durchführung
der nach Abs. (4) erforderlichen Erhebungen sowie
zur Begutachtung des Falles zwei Referenten,
von denen mindestens einer Patentanwalt
sein muß und regelt jeweils deren. Zusammenwirken
im Verfahren. Im Verfahren können die
Beteiligten mündlich oder schriftlich vernommen,
Akten und Urkunden beigeschafft sowie Zeugen
und Sachverständige abgehört werden. Um Vernehmungen
und andere Erhebungen kann auch
das Gericht ersucht werden, das hiebei nach den
Bestimmungen der Strafprozeßordnung vorzugehen
hat. Von den Einvernehmungstagsatzungen
ist der Präsident des Patentamtes zu verständigen.
Dieser oder sein Vertreter kann bei
den Vernehmungen anwesend sein und ist befugt,
mit Zustimmung des Gerichtes, an den
Einzuvernehmenden Fragen zu stellen.
§ 9. Gegen den Bescheid des Präsidenten des
Patentamtes, der eine im § 8, Abs. (1), Abs. (2)
oder Abs. (4), vorgesehene Verfügung enthält,
steht binnen 14 Tagen nach Zustellung die Berufung
an das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau offen. Dieses entscheidet endgültig.
Die Berufung hat keine aufschiebende
Wirkung.
§ 10. Die Bestimmungen der §§ 8 und 9
finden sinngemäß auf die Ziviltechniker hinsichtlich
der berufsmäßigen Vertretung in Patentangelegenheiten
Anwendung, ohne daß es
eines Einvernehmens mit der für den Ziviltechniker
zuständigen politischen Behörde bedarf.
§ 11. Wird nachträglich gemäß § 27 des Verbotsgesetzes
1947 eine Ausnahme von der Behandlung
nach diesem Gesetz bewilligt oder ergeht
gemäß § 7 oder gemäß § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes
1947 eine Entscheidung, deren Benützung
eine andere Entscheidung hätte herbeiführen
können, so hat der Präsident des Patentamtes
die ergangene Entscheidung außer Kraft zu
setzen, ein neuerliches Verfahren einzuleiten und
unter Zugrundelegung der nach § 27 des Verbotsgesetzes
1947 bewilligten Ausnahme oder der nach
§ 7 oder nach § 19, Abs. (2), des gleichen Gesetzes
ergangenen Entscheidung abermals zu entscheiden.
Gegen die Entscheidung des Präsidenten
des Patentamtes, mit der die zuerst ergangene
Entscheidung außer Kraft gesetzt wird,
ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 12. Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau wird ermächtigt, unter sinngemäßer
Anwendung der Einrechnungsvorschrift
vom 27. August 1945, St. G. Bl. Nr. 145, auf
Vorschlag des Präsidenten des Patentamtes im
Einzelfalle zu entscheiden
a) Inwieweit die bei einem ausländischen Patentanwalt
oder in einem solchen Patentamt
verbrachte Verwendungszeit auf die
im § 43 a des Patentgesetzes vorgesehene
Vofbereitungsdienstzeit angerechnet werden
darf.
b) Inwieweit Personen, die durch Kriegsereignisse,
aus einem anderen durch den
Krieg gegebenen Grunde oder aus nationalen,
sogenannten rassischen oder politischen
Gründen Schaden erlitten haben,
Nachsicht von den Vorschriften der §§ 43
und 43 a des Patentgesetzes gewährt werden
kann.
III.
Beistandsrecht der Patentanwälte.
§ 13. In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein
Anspruch aus einem der im Patentgesetz oder
im Markenschutzgesetz geregelten Rechtsverhältnisse
geltend gemacht wird, ist auf Antrag einer
Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.
IV.
Vollzugsklausel.
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgezetzes
wird das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau im Einvernehmen mit
den beteiligten Bundesministerien betraut.