Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
80_1946 AT

80. Bundesverfassungsgesetz: 3. Wirtschaftssäuberungsgesetznovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 80. Bundesverfassungsgesetz: 3. Wirtschaftssäuberungsgesetznovelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1.

Im § 11, Abs. (1), des Verfassungsgesetzes

vom 12. September 1945, St. G. Bl. Nr. 160,

über Maßnahmen zur Wiederherstellung gesunder

Verhältnisse in der Privatwirtschaft (Wirtschaftssäuberungsgesetz)

in der Fassung der Wirtschaftssäuberungsgesetznovelle

vom 16. November

1945, B. G. Bl. Nr. 39/1946, sind die Worte

„bis 28. Februar 1946" durch die Worte „bis

31. Juli 1946" zu ersetzen.

Artikel 2.

(1) Wurde eine Verfügung des Dienstgebers im

Sinne des § 8, Abs. (6), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes

vor dem 5. Februar 1946 zugestellt,

so kann der Dienstnehmer bei der Kommission

[§ 9, Abs. (1), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes]

den Antrag auf Entscheidung noch binnen einer

Frist von zwei Wochen, gerechnet vom Tage des

Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes,

stellen.

(2) Die Bestimmungen des § 2, Abs. (1), der

Wirtschaftssäuberungsgesetznovelle vom 16. November

1945, B. G. Bl. Nr. 39/1946, werden

aufgehoben.

(3) Maßnahmen des Wirtschaftssäuberungsgesetzes,

von denen Dienstgeber in der Zeit nach

Ablauf der im § 11, Abs. (1), erster und zweiter

Satz, des Wirtschaftssäuberungsgesetzes festgesetzten

Frist bis zum 24. Jänner 1946 Gebrauch

gemacht haben, werden in ihrer Rechtswirksamkeit

dadurch nicht berührt, daß 'eine Fristverlängerung

im Sinne des § 11, Abs. (1), letzter Satz,

des Wirtschaftssäuberungsgesetzes nicht erwirkt

worden ist.

Artikel 3.

(1) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

ist ermächtigt, das Wirtschaftssäuberungsgesetz

in der durch die 1., 2. und 3. Novelle ergänzten

und abgeänderten Fassung durch Kundmachung

mit rechtsverbindlicher Wirkung als

„Wirtschaftssäuberungsgesetz 1946" neu zu verlautbaren.

(2) Artikel II der 2. Wirtschaftssäuberungsgesetznovelle

vom 13. Dezember 1945, B. G. Bl.

Nr. 41/1946, wird aufgehoben.

Artikel 4.

(1) Die Bestimmungen des Artikels 1 dieses

Bundesverfassungsgesetzes treten mit 1. März

1946, die übrigen Bestimmungen an dem der

Kundmachung nachfolgenden Tage in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →