80. Bundesverfassungsgesetz: 3. Wirtschaftssäuberungsgesetznovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1.
Im § 11, Abs. (1), des Verfassungsgesetzes
vom 12. September 1945, St. G. Bl. Nr. 160,
über Maßnahmen zur Wiederherstellung gesunder
Verhältnisse in der Privatwirtschaft (Wirtschaftssäuberungsgesetz)
in der Fassung der Wirtschaftssäuberungsgesetznovelle
vom 16. November
1945, B. G. Bl. Nr. 39/1946, sind die Worte
„bis 28. Februar 1946" durch die Worte „bis
31. Juli 1946" zu ersetzen.
Artikel 2.
(1) Wurde eine Verfügung des Dienstgebers im
Sinne des § 8, Abs. (6), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes
vor dem 5. Februar 1946 zugestellt,
so kann der Dienstnehmer bei der Kommission
[§ 9, Abs. (1), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes]
den Antrag auf Entscheidung noch binnen einer
Frist von zwei Wochen, gerechnet vom Tage des
Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes,
stellen.
(2) Die Bestimmungen des § 2, Abs. (1), der
Wirtschaftssäuberungsgesetznovelle vom 16. November
1945, B. G. Bl. Nr. 39/1946, werden
aufgehoben.
(3) Maßnahmen des Wirtschaftssäuberungsgesetzes,
von denen Dienstgeber in der Zeit nach
Ablauf der im § 11, Abs. (1), erster und zweiter
Satz, des Wirtschaftssäuberungsgesetzes festgesetzten
Frist bis zum 24. Jänner 1946 Gebrauch
gemacht haben, werden in ihrer Rechtswirksamkeit
dadurch nicht berührt, daß 'eine Fristverlängerung
im Sinne des § 11, Abs. (1), letzter Satz,
des Wirtschaftssäuberungsgesetzes nicht erwirkt
worden ist.
Artikel 3.
(1) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
ist ermächtigt, das Wirtschaftssäuberungsgesetz
in der durch die 1., 2. und 3. Novelle ergänzten
und abgeänderten Fassung durch Kundmachung
mit rechtsverbindlicher Wirkung als
„Wirtschaftssäuberungsgesetz 1946" neu zu verlautbaren.
(2) Artikel II der 2. Wirtschaftssäuberungsgesetznovelle
vom 13. Dezember 1945, B. G. Bl.
Nr. 41/1946, wird aufgehoben.
Artikel 4.
(1) Die Bestimmungen des Artikels 1 dieses
Bundesverfassungsgesetzes treten mit 1. März
1946, die übrigen Bestimmungen an dem der
Kundmachung nachfolgenden Tage in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien betraut.