80. Verordnung: Einteilung des Studienjahres an den wissenschaftlichen Hochschulen (Hochschulstudienjahresordnung).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, B, Punkt 2, des Hochschulermächtigungsgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 266 aus
1935, wird verordnet
I. Studienjahr an den Universitäten und an der
Tierärztlichen Hochschule in Wien.
§ 1. Das Studienjahr beginnt mit dem 1. Oktober
und endet mit dem 30. September.
§ 2. Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester,
den Semesterferien, dem Sommersemester
und den Hauptferien; das Wintersemester endet
mit dem 31. Jänner, die Semesterferien enden
mit dem 14. Februar, das Sommersemester mit
dem 28. Juni, die Hauptferien mit dem 30. September.
§ 3. (1) Die Lehrveranstaltungen, die sich auf
das ganze Semester erstrecken, haben an dem ersten
auf den 30. September und an dem ersten auf
den 14. Februar folgenden Wochentag, der nach
der Ankündigung im Vorlesungsverzeichnisse für
ihre Abhaltung in Betracht kommt, zu beginnen
und sind bis zu dem letzten dieser Wochentage
des Semesters fortzuführen. Der akademische
Senat (das Professorenkollegium) kann jedoch den
Beginn der Lehrveranstaltungen des Wintersemesters
fallweise in die mit dem ersten Sonntag
des Monates Oktober beginnende Woche verlegen
(2) Prüfungen, Promotionen und Lehrausflüge
(Exkursionen) können im Bedarfsfalle auch während
der Semesterferien, während zweier Wochen
innerhalb der Osterferien, in den Hauptferien bis
zum 15. Juli und ab 20. September stattfinden.
(3) Die ordentliche Frist zur Immatrikulation
und Inskription für das Wintersemester beginnt
mit dem 23. September und endet mit dem
15. Oktober; für das Sommersemester beginnt
diese Frist mit dem 1. Februar und endet mit
dem 21. Februar. In besonders rücksichtswürdigen
Fällen kann der Dekan (Rektor) eine Verlängerung
dieser Frist um vier Wochen gewähren.
§ 4. Unterrichts- und prüfungsfrei unter Bedachtnahme
auf die Ausnahme des § 3, Abs. (2),
sind: die Sonntage, die Tage vom 19. Dezember
bis zum 7. Jänner einschließlich, vom 16. März
bis zum 20. April einschließlich, jedenfalls aber
bis zum Dienstag nach dem Osterfeste einschließlich,
ferner — soweit sie in die Zeit des Unterrichts-
und Prüfungsbetriebes fallen — die gesetzlichen
Feiertage und ein vom Rektor bestimmter
Tag des Sommerseinesters (Rektorstag).
§ 5. (1) Sitzungen des akademischen Senates
und der Professorenkollegien können ausnahmsweise
über besondere Anordnung des Staatsamtes
oder, wenn der Vorstand einer solchen akademischen
Behörde es zur Wahrung wichtiger Belange
der Hochschule oder Fakultät für zwingend geboten
erachtet, auch in den Ferien und an Unterrichts-
und prüfungsfreien Tagen einberufen werden.
(2) Der Dienst, der zur fortlaufenden Wahrnehmung
der unerläßlichen Verwaltungsaufgaben
an der Hochschule, zur ungestörten Aufrechterhaltung
des Spitalsbetriebes an den Universitätskliniken,
zur Fortführung unerläßlicher wissenschaftlicher
Arbeiten und zur ordnungsmäßigen
Instandhaltung der Hochschule und aller ihrer Einrichtungen
unbedingt erforderlich erscheint, ist
auch während der Ferien und an den Unterrichts-
und prüfungsfreien Tagen sicherzustellen.
(3) Dienstrechtliche Vorschriften über den Erholungsurlaub
der Staatsangestellten, die sich auch
auf das Hochschulpersonal beziehen, werden durch
die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.
II. Studienjahr an den übrigen wissenschaftlichen
Hochschulen.
§ 6. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 gelten
für die übrigen wissenschaftlichen Hochschulen mit
folgenden Abweichungen
Das Wintersemester endet mit dem 15. Februar,
die Semesterferien enden mit dem letzten Februar,
das Sommersemester mit dem 28. Juni.
Der akademische Senat (das Professorenkollegium)
legt Beginn und Ende der Lehrveranstaltungen
sowie Beginn und Ende der Immatrikulation
und der Inskription fest.
Die Osterferien beginnen zwei Wochen vor und
enden eine Woche nach dem Ostersonntag.
III. Schlußbestimmungen.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des
Studienjahres 1945/46 in Kraft.
Gleichzeitig treten die bisherigen Dekrete, Verordnungen
und Erlässe oder die in solchen enthaltenen
Bestimmungen, die dieser Verordnung
entgegenstehen, außer Kraft.