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80_1945 AT

80. Verordnung: Einteilung des Studienjahres an den wissenschaftlichen Hochschulen (Hochschulstudienjahresordnung).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 80. Verordnung: Einteilung des Studienjahres an den wissenschaftlichen Hochschulen (Hochschulstudienjahresordnung).

Auf Grund des § 1, B, Punkt 2, des Hochschulermächtigungsgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 266 aus

1935, wird verordnet

I. Studienjahr an den Universitäten und an der

Tierärztlichen Hochschule in Wien.

§ 1. Das Studienjahr beginnt mit dem 1. Oktober

und endet mit dem 30. September.

§ 2. Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester,

den Semesterferien, dem Sommersemester

und den Hauptferien; das Wintersemester endet

mit dem 31. Jänner, die Semesterferien enden

mit dem 14. Februar, das Sommersemester mit

dem 28. Juni, die Hauptferien mit dem 30. September.

§ 3. (1) Die Lehrveranstaltungen, die sich auf

das ganze Semester erstrecken, haben an dem ersten

auf den 30. September und an dem ersten auf

den 14. Februar folgenden Wochentag, der nach

der Ankündigung im Vorlesungsverzeichnisse für

ihre Abhaltung in Betracht kommt, zu beginnen

und sind bis zu dem letzten dieser Wochentage

des Semesters fortzuführen. Der akademische

Senat (das Professorenkollegium) kann jedoch den

Beginn der Lehrveranstaltungen des Wintersemesters

fallweise in die mit dem ersten Sonntag

des Monates Oktober beginnende Woche verlegen

(2) Prüfungen, Promotionen und Lehrausflüge

(Exkursionen) können im Bedarfsfalle auch während

der Semesterferien, während zweier Wochen

innerhalb der Osterferien, in den Hauptferien bis

zum 15. Juli und ab 20. September stattfinden.

(3) Die ordentliche Frist zur Immatrikulation

und Inskription für das Wintersemester beginnt

mit dem 23. September und endet mit dem

15. Oktober; für das Sommersemester beginnt

diese Frist mit dem 1. Februar und endet mit

dem 21. Februar. In besonders rücksichtswürdigen

Fällen kann der Dekan (Rektor) eine Verlängerung

dieser Frist um vier Wochen gewähren.

§ 4. Unterrichts- und prüfungsfrei unter Bedachtnahme

auf die Ausnahme des § 3, Abs. (2),

sind: die Sonntage, die Tage vom 19. Dezember

bis zum 7. Jänner einschließlich, vom 16. März

bis zum 20. April einschließlich, jedenfalls aber

bis zum Dienstag nach dem Osterfeste einschließlich,

ferner — soweit sie in die Zeit des Unterrichts-

und Prüfungsbetriebes fallen — die gesetzlichen

Feiertage und ein vom Rektor bestimmter

Tag des Sommerseinesters (Rektorstag).

§ 5. (1) Sitzungen des akademischen Senates

und der Professorenkollegien können ausnahmsweise

über besondere Anordnung des Staatsamtes

oder, wenn der Vorstand einer solchen akademischen

Behörde es zur Wahrung wichtiger Belange

der Hochschule oder Fakultät für zwingend geboten

erachtet, auch in den Ferien und an Unterrichts-

und prüfungsfreien Tagen einberufen werden.

(2) Der Dienst, der zur fortlaufenden Wahrnehmung

der unerläßlichen Verwaltungsaufgaben

an der Hochschule, zur ungestörten Aufrechterhaltung

des Spitalsbetriebes an den Universitätskliniken,

zur Fortführung unerläßlicher wissenschaftlicher

Arbeiten und zur ordnungsmäßigen

Instandhaltung der Hochschule und aller ihrer Einrichtungen

unbedingt erforderlich erscheint, ist

auch während der Ferien und an den Unterrichts-

und prüfungsfreien Tagen sicherzustellen.

(3) Dienstrechtliche Vorschriften über den Erholungsurlaub

der Staatsangestellten, die sich auch

auf das Hochschulpersonal beziehen, werden durch

die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.

II. Studienjahr an den übrigen wissenschaftlichen

Hochschulen.

§ 6. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 gelten

für die übrigen wissenschaftlichen Hochschulen mit

folgenden Abweichungen

Das Wintersemester endet mit dem 15. Februar,

die Semesterferien enden mit dem letzten Februar,

das Sommersemester mit dem 28. Juni.

Der akademische Senat (das Professorenkollegium)

legt Beginn und Ende der Lehrveranstaltungen

sowie Beginn und Ende der Immatrikulation

und der Inskription fest.

Die Osterferien beginnen zwei Wochen vor und

enden eine Woche nach dem Ostersonntag.

III. Schlußbestimmungen.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des

Studienjahres 1945/46 in Kraft.

Gleichzeitig treten die bisherigen Dekrete, Verordnungen

und Erlässe oder die in solchen enthaltenen

Bestimmungen, die dieser Verordnung

entgegenstehen, außer Kraft.

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