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809_1992 AT

809. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 809. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren in der Einfuhr

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1992 wird unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet

§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen welche die Einfuhr von Waren der Nummer 3102 des Zolltarifes zum Gegenstand haben sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1992 bewilligungspflichtig.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

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