809. Bundesgesetz: Landwirtschaftsgesetz-Novelle 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Landwirtschaftsgesetz, BGBl.
Nr. 155/1960, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 79/1963, BGBl. Nr. 412/1970 und
BGBl. Nr. 453/1972 sowie des Art. II des vorliegenden
Bundesgesetzes enthalten sind, sowie
die Vollziehung dieser Vorschriften sind vom
Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bis
zum Ablauf des 30. Juni 1976 auch in den Belangen
Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-
Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas
anderes vorsieht.
Artikel II
Das Landwirtschaftsgesetz wird geändert wie
folgt
1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist davon auszugehen, daß es dessen Zweck ist,
a) einen wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen
Bauernstand in einem funktionsfähigen
ländlichen Raum zu erhalten,
b) der Landwirtschaft und den in der Landwirtschaft
beschäftigten Personen die Teilnahme
an der fortschreitenden Entwicklung
der österreichischen Volkswirtschaft zu
sichern,
c) die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit
der Landwirtschaft, insbesondere auch
durch strukturelle Maßnahmen, zu erhöhen
und
d) die Landwirtschaft unter Bedachtnahme auf
die Gesamtwirtschaft und die Interessen der
Verbraucher zu fördern, damit sie imstande
ist,
naturbedingte Nachteile gegenüber anderen
Wirtschaftszweigen auszugleichen,
sich den Änderungen der volkwirtschaftlichen
Verhältnisse anzupassen,
die wirtschaftliche Lage der in ihr tätigen
Personen angemessen zu verbessern,
der Bevölkerung die bestmögliche Versorgung
mit Lebensmitteln zu sichern und
zur Erhaltung der Kulturlandschaft beizutragen."
2. Im § 4 Abs. 1 sind die Worte „Bundesministerium
für Inneres" durch die Worte
„Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie" zu ersetzen.
3. Im § 4 Abs. 2 sowie im § 5 Abs. 1 ist jeweils
der letzte Satz zu streichen.
4. § 8 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Tatsachen, die gemäß Abs. 1 oder anläßlich
der Beratung oder Förderung landwirt-
schaftlicher Betriebe erhoben oder festgehalten
worden sind und sich auf bestimmte Betriebe
beziehen, dürfen ohne Zustimmung dieser Betriebe
für andere Zwecke nicht herangezogen
werden."
5. § 9 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Auf Grund des Berichtes gemäß Abs. 1
hat die Bundesregierung spätestens gleichzeitig
mit dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben
des Bundes für das folgende Finanzjahr
(Art. 51 Abs. 1 B-VG) dem Nationalrat einen
,Bericht über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft'
vorzulegen; dieser Bericht hat auch
die Maßnahmen zu enthalten, die die Bundesregierung
zur Erreichung der im § 2 dieses
Bundesgesetzes genannten Ziele für notwendig
erachtet."
6. § 12 hat zu lauten
„§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf
des 30. Juni 1976 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich des § 1, des § 9 Abs. 2 und des
§ 10 die Bundesregierung,
hinsichtlich des § 2 Abs. 1, soweit er sich auf
§ 9 Abs. 2 und § 10 bezieht, die Bundesregierung
und im übrigen die mit der Vollziehung der
sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
betrauten Bundesminister,
hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft,
hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1975 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung
betraut; die Zuständigkeit zur Vollziehung des
Art. II richtet sich nach § 12 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes
in der Fassung des Art. II
Z. 6 dieses Bundesgesetzes.