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809. Bundesgesetz: Landwirtschaftsgesetz-Novelle 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 809. Bundesgesetz: Landwirtschaftsgesetz-Novelle 1974

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Landwirtschaftsgesetz, BGBl.

Nr. 155/1960, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 79/1963, BGBl. Nr. 412/1970 und

BGBl. Nr. 453/1972 sowie des Art. II des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie

die Vollziehung dieser Vorschriften sind vom

Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bis

zum Ablauf des 30. Juni 1976 auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-

Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas

anderes vorsieht.

Artikel II

Das Landwirtschaftsgesetz wird geändert wie

folgt

1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist davon auszugehen, daß es dessen Zweck ist,

a) einen wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen

Bauernstand in einem funktionsfähigen

ländlichen Raum zu erhalten,

b) der Landwirtschaft und den in der Landwirtschaft

beschäftigten Personen die Teilnahme

an der fortschreitenden Entwicklung

der österreichischen Volkswirtschaft zu

sichern,

c) die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit

der Landwirtschaft, insbesondere auch

durch strukturelle Maßnahmen, zu erhöhen

und

d) die Landwirtschaft unter Bedachtnahme auf

die Gesamtwirtschaft und die Interessen der

Verbraucher zu fördern, damit sie imstande

ist,

naturbedingte Nachteile gegenüber anderen

Wirtschaftszweigen auszugleichen,

sich den Änderungen der volkwirtschaftlichen

Verhältnisse anzupassen,

die wirtschaftliche Lage der in ihr tätigen

Personen angemessen zu verbessern,

der Bevölkerung die bestmögliche Versorgung

mit Lebensmitteln zu sichern und

zur Erhaltung der Kulturlandschaft beizutragen."

2. Im § 4 Abs. 1 sind die Worte „Bundesministerium

für Inneres" durch die Worte

„Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie" zu ersetzen.

3. Im § 4 Abs. 2 sowie im § 5 Abs. 1 ist jeweils

der letzte Satz zu streichen.

4. § 8 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Tatsachen, die gemäß Abs. 1 oder anläßlich

der Beratung oder Förderung landwirt-

schaftlicher Betriebe erhoben oder festgehalten

worden sind und sich auf bestimmte Betriebe

beziehen, dürfen ohne Zustimmung dieser Betriebe

für andere Zwecke nicht herangezogen

werden."

5. § 9 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Auf Grund des Berichtes gemäß Abs. 1

hat die Bundesregierung spätestens gleichzeitig

mit dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben

des Bundes für das folgende Finanzjahr

(Art. 51 Abs. 1 B-VG) dem Nationalrat einen

,Bericht über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft'

vorzulegen; dieser Bericht hat auch

die Maßnahmen zu enthalten, die die Bundesregierung

zur Erreichung der im § 2 dieses

Bundesgesetzes genannten Ziele für notwendig

erachtet."

6. § 12 hat zu lauten

„§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf

des 30. Juni 1976 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich des § 1, des § 9 Abs. 2 und des

§ 10 die Bundesregierung,

hinsichtlich des § 2 Abs. 1, soweit er sich auf

§ 9 Abs. 2 und § 10 bezieht, die Bundesregierung

und im übrigen die mit der Vollziehung der

sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

betrauten Bundesminister,

hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft,

hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie und

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1975 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung

betraut; die Zuständigkeit zur Vollziehung des

Art. II richtet sich nach § 12 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes

in der Fassung des Art. II

Z. 6 dieses Bundesgesetzes.

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