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808_1992 AT

808. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 808. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1992 wird unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet

§ 1. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 Abs. 1 lit. b, c, d, i und 1 des Außenhandelsgesetzes 1984 finden auf die Ausfuhr der nachstehend genannten Waren keine Anwendung

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht von Waren, BGBl. Nr. 674/1987, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 618/1991 außer Kraft.

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