808. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetznovelle 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Abschnitt II des Marktordnungsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 36/1968, in der Fassung
der Kundmachung BGBl. Nr. 424/1968 und
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 452/1969, BGBl.
Nr. 411/1970, BGBl. Nr. 492/1971, BGBl.
Nr. 224/1972 und BGBl. Nr. 455/1972 sowie des
Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten
sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften
sind vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
bis zum Ablauf des 30. Juni 1976 auch
in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer
das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von
1929 etwas anderes vorsieht.
Artikel II
Das Marktordnungsgesetz 1967 wird geändert
wie folgt
1. Im § 2 Abs. 2 ist nach
„ex 21.07 A Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig
weder genannt noch
inbegriffen, auf der Grundlage
von Milch; ausgenommen Speiseeis"
einzufügen
„ex 21.07 D Fruchttopfen"
2. § 4 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten
„2. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe,
Milchgroßhandelsbetriebe, Milchgenossenschaften,
Milchsammelstellen und Milcherzeuger
für veräußerte Milch (§ 2 Abs. 1) bis zu
einem Höchstbetrag von 50 v. H. des jeweiligen
Erzeugerpreises für das Kilogramm
Milch, berechnet unter Zugrundelegung der
höchsten Qualitätsstufe und eines Fettgehaltes
von 3'8%;"
3. Im § 7 Abs. 1 sind die Worte „des Erzeugerpreises
für das Kilogramm der angelieferten
Milch" zu ersetzen durch die Worte „des jeweiligen
Erzeugerpreises für das Kilogramm der angelieferten
Milch, berechnet unter Zugrundelegung
der höchsten Qualitätsstufe und eines Fettgehaltes
von 3'8%,"
4. § 9 hat zu lauten
„§ 9. (1) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
sowie die Milchgenossenschaften und
Milchsammelstellen haben für nachstehende
Waren, die in Verkehr gesetzt werden, allmonatlich
an den Fonds folgende Beträge abzuführen
a) für Trinkmilch, süß oder
sauer, auf einen bestimmten
Fettgehalt eingestellt,
sowie für Milchmischgetränke
(Kakaomilch,
Schokolademilch, Fruchtmilch,
Fruchtjoghurt und
ähnliche), auf einen
bestimmten Fettgehalt
eingestellt, je Liter .... 39'32 Groschen,
b) für Schlagobers je Fetteinheit
5'50 Groschen,
c) für Kaffeeobers und
Sauerrahm je Fetteinheit
6'40 Groschen,
d) für Butter je Kilogramm
151'20 Groschen.
(2) Die im Abs. 1 lit. a bis d genannten Beträge
sind bei der Bestimmung von Preisen nach dem
Preisregelungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 151, im
absoluten Ausmaß in die Verbraucherpreise einzurechnen.
Bei der Preisbildung für Waren, für
die Preise nach den Bestimmungen des Preisregelungsgesetzes
1957 nicht bestimmt sind, gilt
dies sinngemäß.
(3) Der Fonds hat allmonatlich Geldmittel in
der Höhe der ihm gemäß Abs. 1 zufließenden
Beträge an den Bund abzuführen oder mit dem
Bund nach dessen Anweisungen zu verrechnen.
Diese Geldmittel sind für absatzfördernde Maßnahmen
in der Milchwirtschaft zu verwenden.
Soweit sie für diesen Zweck nicht in Anspruch
genommen werden, können sie zur Aufbesserung
des Erzeugerpreises für Milch verwendet werden.
(4) Für die Erhebung der Beträge gemäß Abs. 1
gelten die Bestimmungen der Unterabschnitte A
und D über die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen
sinngemäß."
5. Im § 10 Abs. 3 erster Satz ist die Zahl „3"
durch die Zahl „6" zu ersetzen.
6. Der Einschub im ersten Satz des § 11 Abs. 2
hat zu lauten
„— soweit diese Waren den vom Fonds festgesetzten
Bestimmungen über die Beschaffenheit
von Milch und Erzeugnissen aus Milch entsprechen
und bei hartkäsetauglicher Milch überdies
die vom Fonds festgelegten Erzeugungsbedingungen
eingehalten wurden (§ 15 Abs. 1) —".
7. Im § 11 Abs. 4 letzter Satz ist nach dem
Wort „Fonds" einzufügen „von Amts wegen
oder".
8. § 12 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Übernahmspflicht im Sinne des § 11
Abs. 2 erstreckt sich auf frische Rohmilch, frischen
Rohrahm, Landbutter oder Käse. Die
Übernahmspflicht besteht für Rohmilch jedenfalls,
für Rohrahm, Landbutter oder Käse nur,
soweit sie vom Fonds als Bestandteil einer Einzugsgebietsregelung
festgesetzt ist. Eine solche
Festsetzung hat für Teile des Einzugsgebietes zu
erfolgen, aus denen die Lieferung von frischer
Rohmilch unwirtschaftlich ist, wobei hinsichtlich
der Produkte, für die die Übernahmspflicht festgesetzt
wird, auf die in diesen Gebietsteilen
übliche Art der Verwertung der Rohmilch durch
die Milcherzeuger Bedacht zu nehmen ist. Ferner
hat der Fonds für das gesamte Einzugsgebiet oder
für Teile desselben die Übernahmspflicht für Rohmilch
auf hartkäsetaugliche Milch zu beschränken,
soweit dies zur Erfüllung von Produktionsaufträgen
(§ 13 Abs. 1 lit. e) erforderlich und
mit den jeweiligen örtlichen Verhältnissen bei
der Milcherzeugung vereinbar ist. Als hartkäsetaugliche
Milch gilt Rohmilch, die ohne besondere
Behandlung zur Herstellung von Hartkäse
(insbesondere Emmentaler und Bergkäse) in einwandfreier
guter Beschaffenheit geeignet ist."
9. § 13 Abs. 1 lit. f hat zu lauten
„f) für die Einzugs- und Versorgungsgebiete
die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
für Milch und Erzeugnisse aus Milch festsetzen;
soweit nicht Gegenteiliges vereinbart
worden ist, sind die Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen Inhalt der davon
betroffenen, zwischen dem Milchlieferanten
und dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
geschlossenen Lieferverträge. In den
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen kann
der Fonds, wenn ein Bedürfnis nach einheitlichen
Beurteilungsgrundsätzen angenommen
werden kann, auch Regelungen
treffen über die Feststellung der wertbestimmenden
Bestandteile und Eigenschaften
der angelieferten Milch und die Durchführung
eines Schiedsgutachterverfahrens für
Fälle, in denen bezüglich dieser Bestandteile
oder Eigenschaften die Beschaffenheit
der angelieferten Milch zwischen Milchlieferanten
und Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
strittig wird."
10. § 15 Abs. 1 ist durch folgenden Satz zu
ergänzen
„Für hartkäsetaugliche Milch (§ 12 Abs. 2) gilt
dies mit der Maßgabe, daß der Fonds unter Bedachtnahme
auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen
auch die Bedingungen festzulegen hat,
die bei der Erzeugung der Milch einzuhalten
sind."
11. § 17 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Die Höhe des Importausgleiches ergibt sich aus
der Differenz zwischen dem Zollwert und dem
Inlandspreis, vermindert um die inländischen
Lieferungs- und Veräußerungskosten sowie die
Handelsspanne, soweit sie im gegenübergestellten
Inlandspreis enthalten sind."
12. Die Einleitung des § 17 Abs. 2 hat zu
lauten
„Zur Erreichung der im § 3 Abs. 1, insbesondere
in lit. a, genannten Ziele kann der Fonds
abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1
bei nachstehenden Waren jedenfalls einen Importausgleich
bis zur folgenden Höhe festsetzen:"
13. § 17 Abs. 6 letzter Satz hat zu lauten
„Ein Bescheid gemäß dem ersten oder zweiten
Satz gilt, sofern er im Zeitpunkt der Zollabfertigung
zum freien Verkehr dem Zollamt vorgelegt
wird und an den Warenempfänger im Sinne der
zollgesetzlichen Vorschriften ergangen ist, als
Nachweis im Sinne des Zolltarifgesetzes 1958, daß
ein Ausgleichsbetrag vorgeschrieben oder von der
Entrichtung eines solchen abgesehen wurde."
14. § 18 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Für die Erhebung des gemäß § 17 Abs. 5
allgemein festgesetzten Importausgleiches gelten
die für die Erhebung der Zölle geltenden Rechtsvorschriften
sinngemäß."
15. § 19 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der zollrechtlich Verfügungsberechtigte
hat zur Festsetzung des Importausgleiches durch
den Fonds im Zeitpunkt der Zollabfertigung von
im § 2 genannten Waren zum freien Verkehr
dem Zollamt eine Erklärung zur Ermittlung des
Zollwertes im Sinn des Wertzollgesetzes 1955 in
zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Ist jedoch
die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes mit
der Warenerklärung im Sinn des Zollgesetzes
1955, BGBl. Nr. 129, in einem Vordruck zusammengefaßt,
so ist dem Zollamt eine zusätzliche
Ausfertigung hievon zu übergeben. Das Zollamt
hat eine Ausfertigung der Erklärung zur Ermittlung
des Zollwertes, in den Fällen des zweiten
Satzes die dort genannte zusätzliche Ausfertigung,
an den Fonds weiterzuleiten. Bei Geltendmachung
einer kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld
oder einer Ersatzforderung hat das Zollamt
dem Fonds eine Ausfertigung des Bescheides
zu übermitteln."
16. Im § 19 Abs. 2 zweiter Satz ist die Zahl
„3" durch die Zahl „6" zu ersetzen.
17. § 23 Abs. 1 lit. c hat zu lauten
„c) Gewährleistung der Versorgung mit den
im § 22 genannten Waren in einer der Verwendung
entsprechenden Qualität."
18. § 24 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat auf Vorschlag des Fonds jeweils
bis 31. Oktober für das im betreffenden Kalenderjahr
beginnende Wirtschaftsjahr mit Einschluß
der Zeit bis zur nächsten Ernte Ein- und Ausfuhrpläne
festzulegen. Das Wirtschaftsjahr umfaßt
bei Hartweizen, Qualitätsweizen und Mais
den Zeitraum vom 1. November bis 31. Oktober
des folgenden Jahres, bei den übrigen im
§ 22 genannten Erzeugnissen den Zeitraum vom
1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres. Der
Ein- und Ausfuhrplan hat die Mengen der ein-
und auszuführenden Waren, allenfalls auch Zeitpunkt
der Ein- und Ausfuhr, Herkunft, Qualität
und Verwendungszweck der Einfuhren sowie
deren Verteilung zu enthalten. Bei der Erstellung
des Ein- und Ausfuhrplanes ist auf die
inländische Produktion sowie den zusätzlichen
Einfuhrbedarf an Weizen hochwertiger Beschaffenheit
und bestimmter Herkunft und — soweit
Futtermittel in Betracht kommen — auch auf
die Bedürfnisse der Fleisch- und Fetterzeugung
Bedacht zu nehmen. Im Einfuhrplan ist insbesondere
auch die Menge des für die Teigwarenerzeugung
bestimmten Hartweizens festzulegen, die
in dem Zeitraum, auf den sich der Einfuhrplan
bezieht, zur Einfuhr zugelassen ist."
19. Im § 25 ist im Abs. 1 zweiter Satz nach dem
Wort „Steuern" einzufügen „mit Ausnahme der
Einfuhrumsatzsteuer"; der letzte Satz des Abs. 2
hat wie folgt zu lauten
„Lieferungen des Importeurs an den Fonds gelten
nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
1972."
20. § 26 hat zu lauten
„§ 26. Die Zollämter dürfen im § 22 genannte
Waren nur dann zum freien Verkehr abfertigen,
wenn eine Einfuhrbewilligung des Fonds gemäß
§ 24 Abs. 3, die an den Warenempfänger im Sinn
der zollgesetzlichen Vorschriften ergangen ist,
oder ein Kaufvertrag gemäß § 25 Abs. 2, der mit
dem Warenempfänger geschlossen worden ist,
vorgelegt wird oder wenn es sich um Einfuhren
gemäß § 24 Abs. 7 Z. 1 lit. b bis e handelt."
21. Im § 27 erster Satz sind die Worte „und
zur" durch die Worte „oder zur" zu ersetzen.
22. Dem § 28 ist folgender Abs. 8 anzufügen
„(8) Sofern ein Mühlenbetrieb die gemäß § 27
festgesetzten Mehl- und Grießtypen nicht einhält
oder diese falsch deklariert, hat ihm der
Fonds, soweit es im Einzelfall keine unbillige
Härte bedeutet, entsprechend der tatsächlich erzeugten
Type die Ausgleichsbeiträge zur Zahlung
beziehungsweise gewährte Ausgleichszuschüsse
zur Rückzahlung vorzuschreiben."
23. Nach § 28 ist folgender § 28 a einzufügen
„§ 28 a. Aus den Mitteln gemäß § 28 Abs. 1
und 5 sind jährlich bis zum 31. Oktober jene
Beträge an den Bund abzuführen, um welche der
jeweilige rechnungsmäßige Aktivsaldo zum Ende
des abgelaufenen Geschäftsjahres die Höhe von
60 Millionen Schilling übersteigt. Bei Abfuhr
dieser Beträge ist auf die jeweilige Kassenlage des
Fonds Bedacht zu nehmen; der Fonds darf durch
die Abfuhr in der Erfüllung seiner gesetzlichen
Aufgaben nicht behindert werden."
24. Im § 30 erster Satz ist die Zahl „3" durch
die Zahl „6" zu ersetzen.
25. § 32 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Die Höhe des Importausgleiches ergibt sich aus
der Differenz zwischen dem Zollwert und dem
Inlandspreis, vermindert um die inländischen Lieferungs-
und Veräußerungskosten sowie die Handelsspanne,
soweit sie im gegenübergestellten Inlandspreis
enthalten sind."
26. § 32 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zur Erreichung der im § 23 Abs. 1, insbesondere
in lit. a, genannten Ziele kann der Fonds
abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1
bei nachstehenden Waren, soweit sie im § 22
aufgezählt sind, jedenfalls einen Importausgleich
bis zur folgenden Höhe festsetzen
1. Zolltarif Nr. 11.01
Mehl aus Getreide . 38 v. H. des. Zollwertes
mindestens S 170'— für 100 kg
2. ex Zolltarif
Nr. 11.02
B Grütze, Grieß;
Getreidekörner, geschält,
geschrotet,
perlförmig oder gequetscht
(einschließlich
Flocken) 38 v. H. des Zollwertes
mindestens S 170'— für 100 kg."
27. § 38 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Zur Erreichung folgender Ziele wird der,
Viehverkehrsfonds' (in den folgenden Bestimmungen
dieses Unterabschnittes als ,Fonds' bezeichnet)
errichtet
a) Schutz der inländischen Viehwirtschaft,
b) Stabilisierung der Preise für Schlachttiere
und tierische Produkte,
c) Gewährleistung der Versorgung mit den
im § 37 genannten Waren in einer der Verwendung
entsprechenden Qualität.
(2) Der Fonds ist eine juristische Person, hat
seinen Sitz in Wien und ist berechtigt, das Bundeswappen
zu führen. Der Wirkungsbereich des
Fonds erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
Der Fonds wird durch eine Verwaltungskommission
(in den Bestimmungen des Unterabschnittes
D als ,Kommission' bezeichnet) verwaltet."
28. § 39 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat auf Vorschlag des Fonds jeweils
bis zum 31. Dezember für die ersten vier Monate
des folgenden Kalenderjahres und bis zum
30. April für das gesamte laufende Kalenderjahr
unter Bedachtnahme auf die inländische Produktion
für die im § 37 genannten Waren Ein- und
Ausfuhrpläne (Mengen der ein- und auszuführenden
Waren, allenfalls auch Zeitpunkt der Ein-
und Ausfuhr, Herkunft und Qualität) festzulegen."
29. § 39 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Einfuhren der im § 37 genannten Waren
bedürfen der Bewilligung des Fonds. Der Fonds
hat, soweit es die Stabilität der Preise der im § 37
genannten Waren und die Bedarfslage erfordern,
die entsprechenden Einfuhren zu veranlassen und
zu diesem Zweck ein allgemeines Einfuhrverfahren
oder eine Ausschreibung nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen zu beschließen
a) Das allgemeine Einfuhrverfahren ist vom
Fonds durch allgemein verbindliche Anordnung
(§ 50) festzulegen. In der Anordnung
sind insbesondere die Anwendungsdauer des
Verfahrens, die Voraussetzungen für die
Erteilung von Einfuhrbewilligungen, der
Bewilligungsvorgang und die Höchstmenge
für jeden Einfuhrantrag zu regeln und
erforderlichenfalls auch die zur Einfuhr
zugelassene Gesamtmenge festzusetzen. In
einem Verfahren, das die Einfuhr von
Schweinen zum Gegenstand hat, darf die
Einfuhr von Schweinehälften nicht ausgeschlossen
werden. Der Fonds hat jedem
Einfuhrantrag stattzugeben, sofern die im
allgemeinen Einfuhrverfahren festgelegten
Voraussetzungen gegeben sind.
b) Im Falle der Ausschreibung hat der Fonds
zu Anbotstellungen für die in Aussicht genommenen
Einfuhren durch öffentliche
Bekanntmachung aufzufordern. Wenn es
sich um die Einfuhr von Schweinen handelt,
haben Ausschreibungen für lebende
Schweine und für Schweinehälften zu erfolgen.
Der Fonds hat den preiswertesten Einfuhrantrag
zu bewilligen; er kann jedoch
von der Erteilung der Bewilligung absehen
oder die Bewilligung für eine Teilmenge
erteilen, wenn und soweit die Erteilung der
Bewilligung nicht den Zielen der Ausschreibung
entspricht. Bei der Beurteilung der
Preiswertigkeit hat der Fonds auch auf die
allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen,
insbesondere auf die Konsumenteninteressen,
Bedacht zu nehmen.
Der Fonds hat im Einzelfall dasjenige der in
lit. a und b genannten Verfahren anzuwenden,
mit dem bei den jeweils gegebenen Wirtschaft-
lichen Verhältnissen den Zielsetzungen des § 38
Abs. 1 bestmöglich entsprochen erscheint. In
jedem der beiden Verfahren darf der Importeur
in der Wahl des Ursprungs- und Lieferlandes
nur insoweit beschränkt werden, als Einfuhren
veterinärrechtlich nicht zulässig sind. Einfuhren
geringer Mengen oder niedrigen Wertes kann der
Fonds auch dann, wenn die Voraussetzungen für
eine Veranlassung von Einfuhren nicht gegeben
sind, und außerhalb eines Verfahrens gemäß lit. a
oder b bewilligen."
30. Im § 39 Abs. 4 hat der vierte Satz zu
lauten
„Der Fonds darf nur solche Auflagen vorschreiben,
die in der allgemein verbindlichen Anordnung
(Abs. 3 lit. a) oder in der öffentlichen Bekanntmachung
(Abs. 3 lit. b) genannt waren."
31. § 39 Abs. 10 hat zu lauten
„(10) Die Zollämter dürfen im § 37 genannte
Waren nur dann zum freien Verkehr abfertigen,
wenn eine Einfuhrbewilligung des Fonds gemäß
Abs. 3, die an den Warenempfänger im Sinne der
zollgesetzlichen Vorschriften ergangen ist, vorgelegt
wird, oder wenn es sich um Einfuhren gemäß
Abs. 8 Z. 1 und 2 zweiter Satz handelt."
32. Die Einleitung des § 40 Abs. 2 hat zu
lauten
„Zur Erreichung der im § 38 Abs. 1, insbesondere
in lit. a, genannten Ziele kann der Fonds
abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1
bei nachstehenden Waren, soweit sie im § 37
aufgezählt sind, jedenfalls einen Importausgleich
bis zur folgenden Höhe festsetzen:"
33. Nach § 41 ist folgender § 41 a einzufügen
„§ 41 a. (1) Im Falle eines bereits eingetretenen
oder unmittelbar drohenden Notstandes ist der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
ermächtigt, die Zuständigkeit in Angelegenheiten
der §§ 39 bis 41 mit Verordnung an sich zu
ziehen, soweit dies zur Versorgung der Bevölkerung
und sonstiger Bedarfsträger mit den im § 37
genannten Waren oder zur Aufrechterhaltung
einer ungestörten Produktion erforderlich ist.
(2) In Verordnungen gemäß Abs. 1 sind die
Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit auf
den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
übergeht, genau zu bezeichnen. Die Verordnungen
sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
kundzumachen. Die Zuständigkeit des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft ist in
dem in der Verordnung angegebenen Umfang
mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag
gegeben. Sie erlischt einen Monat ab der Kundmachung.
(3) Sofern eine Verordnung nach Abs. 1 eine
Einfuhrregelung zum Gegenstand hat, hat sie
jene Importmenge vorzusehen, die zur Deckung
des in Betracht kommenden Monatsbedarfes erforderlich
ist.
(4) Eine Verordnung nach Abs. 1 ist einer
kurzfristigen Begutachtung zu unterziehen.
(5) Soweit in Angelegenheiten, in denen die
Zuständigkeit auf den Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft übergegangen ist, Verordnungen
zu erlassen oder öffentliche Bekanntmachungen
vorzunehmen sind, sind diese im,
Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen."
34. § 51 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) beim Getreidewirtschaftsfonds die Mühlenbetriebe
nach den vermahlenen Brotgetreidemengen
zu leisten haben und die 1'3 v.
H. des Wertes dieser Mengen, berechnet
auf der Grundlage der jeweils geltenden
Einstandspreise, nicht übersteigen dürfen;"
35. Im § 51 Abs. 4 zweiter Satz ist die Zahl „3"
durch die Zahl „6" zu ersetzen.
36. § 53 hat zu lauten
„§ 53. (1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechtes
ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
zu den Sitzungen der Kommissionen und
der geschäftsführenden Ausschüsse einzuladen; er
kann sich durch Bedienstete seines Ministeriums
vertreten lassen. Weiter sind die Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie und für
Finanzen einzuladen, die sich durch je einen
Bediensteten ihres Ministeriums vertreten lassen
können. Den genannten Bundesministern beziehungsweise
ihren Vertretern kommt bei den
Sitzungen beratende Stimme zu. Ihnen sind die
Protokolle über die Sitzungen der Kommissionen
und der geschäftsführenden Ausschüsse vorzulegen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
ist verpflichtet, gegen Beschlüsse, die
den bestehenden Gesetzen und Verordnungen
zuwiderlaufen, Einspruch zu erheben. Jeder Einspruch
bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung
der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie und — soweit es sich um finanzielle
Angelegenheiten handelt — für Finanzen.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat jeden Einspruch unverzüglich den genannten
Bundesministern zur Kenntnis zu bringen.
Falls die Zustimmung nicht binnen zwei
Wochen nach Erhebung des Einspruches versagt
wird, gilt sie als erteilt.
(3) Ist ein Einspruch erhoben worden, so darf
ein Beschluß nur durchgeführt werden, wenn die
im Abs. 2 vorgesehene Zustimmung versagt wird.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
darf einem Fonds eine Weisung
(Art. 20 Abs. 1 B-VG) nur erteilen, wenn der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,
soweit es sich aber um finanzielle Angelegenheiten
handelt, überdies der Bundesminister
für Finanzen, der Weisung zugestimmt haben."
37. § 54 hat zu lauten
„§ 54. Die Mitglieder der Kommissionen, deren
Ersatzmänner, die Angestellten der Fonds sowie
allenfalls herangezogene Sachverständige dürfen
ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen
in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder
zugänglich geworden ist, während der Dauer
ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer
Funktion nicht offenbaren oder verwerten."
38. Dem § 55 ist folgender Abs. 2 anzufügen
„(2) Die Fonds sind berechtigt, in den von
ihnen durchzuführenden behördlichen Verfahren
die Bezirksverwaltungsbehörden um Beweisaufnahmen
und Erhebungen zu ersuchen (§ 55
AVG 1950)."
39. § 56 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Milchwirtschaftsfonds und der Viehverkehrsfonds
haben bis zum 15. Oktober, der
Getreidewirtschaftsfonds hat bis zum 31. Oktober
eines jeden Jahres dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft und dem Rechnungshof
einen Bericht samt Rechnungsabschluß über
das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen."
40. Im § 57 Abs. 1 hat der dritte Satz zu
lauten
„Das gleiche gilt für rechtskräftig vorgeschriebene
Ausgleichsbeiträge, Verwaltungskostenbeiträge
und Leistungen gemäß § 28 Abs. 3 vorletzter
Satz, Abs. 7 und 8, § 35 Abs. 2 und 3 sowie
gemäß § 44 Abs. 1 zweiter Satz."
41. § 58 Abs. 1 erster Unterabsatz hat zu
lauten
„Wer den Bestimmungen des § 11 Abs. 4 sechster
Satz, § 14 Abs. 3 zweiter Satz, § 16 Abs. 1, 2
erster bis dritter Satz oder 3, § 24 Abs. 6, § 31
Abs. 1, 2 oder 4, § 39 Abs. 7, § 43 Abs. 6 bis 8
oder § 44 Abs. 5,"
42. Im § 58 Abs. 2 hat der sechste Unterabsatz
zu lauten
„wer entgegen den Bestimmungen des § 24
Abs. 3 erster Satz oder des § 25 im § 22 genannte
Waren ausländischer Herkunft im Werte bis zu
100.000 S in das Inland verbringt,"
43. § 59 hat zu lauten
„§ 59. Wer entgegen den Bestimmungen des
§ 24 Abs. 3 erster Satz oder des § 25 im § 22
genannte Waren ausländischer Herkunft im
Werte von mehr als 100.000 S wenn auch nur
fahrlässig ins Inland verbringt, ist vom Gericht
mit Geldstrafe bis zur Höhe des Verkehrswertes
der Ware, hinsichtlich derer die mit Strafe bedrohte
Tat begangen wurde, zu bestrafen. Zugleich
hat das Gericht diese Ware, ohne Rücksicht
darauf, wem sie gehört, einzuziehen, es
sei denn, daß der Besitzer die Ware von einem
zu diesem Verkehr befugten Gewerbetreibenden
erworben hat und keine Kenntnis davon hatte,
daß sie mißbräuchlich ins Inland verbracht worden
ist."
44. § 60 hat zu lauten
„§ 60. Soweit die Tat nicht nach einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,
gilt die Strafbestimmung des § 122 des Strafgesetzbuches,
BGBl. Nr. 60/1974, auch für die
Verletzung der im § 54 bestimmten Geheimhaltungspflicht."
45. § 62 hat zu lauten
„§ 62. (1) Abschnitt II dieses Bundesgesetzes
tritt mit Ablauf des 30. Juni 1976 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich des § 17 Abs. 1, 2, 4 bis 8 und
10, letzter Absatz jedoch vorbehaltlich der Z. 5,
§ 19 Abs. 2, § 32 Abs. 1, 2 und 3 zweiter und
dritter Satz, § 36, § 40 Abs. 1 bis 3 und § 42
Abs. 4 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 9 Abs. 3, § 19 Abs. 1,
§ 21, § 25 Abs. 4, § 26, § 28 a, § 32 Abs. 3
letzter Satz, Abs. 4 und 5, § 39 Abs. 10, § 40
Abs. 4 und 5 sowie hinsichtlich des § 32 Abs. 6
und § 40 Abs. 6, soweit sie sich auf die Bestimmungen
des § 19 Abs. 1 und § 21 beziehen, der
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
3. hinsichtlich des § 53 Abs. 1 die Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, für
Finanzen und für Handel, Gewerbe und Industrie,
4. hinsichtlich des § 25 Abs. 3 und § 53 Abs. 2
bis 4 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
und — soweit es sich um finanzielle Angelegenheiten
handelt — mit dem Bundesminister für
Finanzen,
5. hinsichtlich des § 18, § 25 Abs. 2 letzter
Satz sowie hinsichtlich des § 17 Abs. 10, § 32
Abs. 6 und § 40 Abs. 6, soweit sie sich auf die
Bestimmungen des § 18 beziehen, der Bundesminister
für Finanzen,
6. hinsichtlich des § 9 Abs. 2 erster Satz der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft,
7. hinsichtlich des § 55 Abs. 1 der Bundesminister
für Finanzen bzw. der Bundesminister
für Justiz bzw. die Bundesregierung,
8. hinsichtlich des § 59 und § 60 der Bundesminister
für Justiz und
9. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1975 in Kraft, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.
(2) Die Bestimmungen des Art. II Z. 6, 8 und
10 treten mit 1. Juli 1975 in Kraft; bis dahin
sind die Vorschriften der §§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 2
und 15 Abs. 1 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 36/1968, anzuwenden.
(3) Verordnungen zur Durchführung dieses
Bundesgesetzes können ab dem auf die Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden; sie
treten jedoch frühestens gleichzeitig mit den in
Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen
in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz vom 28. Mai 1953, BGBl.
Nr. 73, über die Abfuhr von Geldmitteln des
Getreidewirtschaftsfonds an den Bund, tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung
betraut. Die Zuständigkeit zur Vollziehung der
übrigen Vorschriften bestimmt sich nach § 62
Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 1967 in der
Fassung des Art. II Z. 45 dieses Bundesgesetzes.