Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
808_1974 AT

808. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetznovelle 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 808. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetznovelle 1974

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Abschnitt II des Marktordnungsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 36/1968, in der Fassung

der Kundmachung BGBl. Nr. 424/1968 und

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 452/1969, BGBl.

Nr. 411/1970, BGBl. Nr. 492/1971, BGBl.

Nr. 224/1972 und BGBl. Nr. 455/1972 sowie des

Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten

sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften

sind vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

bis zum Ablauf des 30. Juni 1976 auch

in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer

das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von

1929 etwas anderes vorsieht.

Artikel II

Das Marktordnungsgesetz 1967 wird geändert

wie folgt

1. Im § 2 Abs. 2 ist nach

„ex 21.07 A Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig

weder genannt noch

inbegriffen, auf der Grundlage

von Milch; ausgenommen Speiseeis"

einzufügen

„ex 21.07 D Fruchttopfen"

2. § 4 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten

„2. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe,

Milchgroßhandelsbetriebe, Milchgenossenschaften,

Milchsammelstellen und Milcherzeuger

für veräußerte Milch (§ 2 Abs. 1) bis zu

einem Höchstbetrag von 50 v. H. des jeweiligen

Erzeugerpreises für das Kilogramm

Milch, berechnet unter Zugrundelegung der

höchsten Qualitätsstufe und eines Fettgehaltes

von 3'8%;"

3. Im § 7 Abs. 1 sind die Worte „des Erzeugerpreises

für das Kilogramm der angelieferten

Milch" zu ersetzen durch die Worte „des jeweiligen

Erzeugerpreises für das Kilogramm der angelieferten

Milch, berechnet unter Zugrundelegung

der höchsten Qualitätsstufe und eines Fettgehaltes

von 3'8%,"

4. § 9 hat zu lauten

„§ 9. (1) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

sowie die Milchgenossenschaften und

Milchsammelstellen haben für nachstehende

Waren, die in Verkehr gesetzt werden, allmonatlich

an den Fonds folgende Beträge abzuführen

a) für Trinkmilch, süß oder

sauer, auf einen bestimmten

Fettgehalt eingestellt,

sowie für Milchmischgetränke

(Kakaomilch,

Schokolademilch, Fruchtmilch,

Fruchtjoghurt und

ähnliche), auf einen

bestimmten Fettgehalt

eingestellt, je Liter .... 39'32 Groschen,

b) für Schlagobers je Fetteinheit

5'50 Groschen,

c) für Kaffeeobers und

Sauerrahm je Fetteinheit

6'40 Groschen,

d) für Butter je Kilogramm

151'20 Groschen.

(2) Die im Abs. 1 lit. a bis d genannten Beträge

sind bei der Bestimmung von Preisen nach dem

Preisregelungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 151, im

absoluten Ausmaß in die Verbraucherpreise einzurechnen.

Bei der Preisbildung für Waren, für

die Preise nach den Bestimmungen des Preisregelungsgesetzes

1957 nicht bestimmt sind, gilt

dies sinngemäß.

(3) Der Fonds hat allmonatlich Geldmittel in

der Höhe der ihm gemäß Abs. 1 zufließenden

Beträge an den Bund abzuführen oder mit dem

Bund nach dessen Anweisungen zu verrechnen.

Diese Geldmittel sind für absatzfördernde Maßnahmen

in der Milchwirtschaft zu verwenden.

Soweit sie für diesen Zweck nicht in Anspruch

genommen werden, können sie zur Aufbesserung

des Erzeugerpreises für Milch verwendet werden.

(4) Für die Erhebung der Beträge gemäß Abs. 1

gelten die Bestimmungen der Unterabschnitte A

und D über die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen

sinngemäß."

5. Im § 10 Abs. 3 erster Satz ist die Zahl „3"

durch die Zahl „6" zu ersetzen.

6. Der Einschub im ersten Satz des § 11 Abs. 2

hat zu lauten

„— soweit diese Waren den vom Fonds festgesetzten

Bestimmungen über die Beschaffenheit

von Milch und Erzeugnissen aus Milch entsprechen

und bei hartkäsetauglicher Milch überdies

die vom Fonds festgelegten Erzeugungsbedingungen

eingehalten wurden (§ 15 Abs. 1) —".

7. Im § 11 Abs. 4 letzter Satz ist nach dem

Wort „Fonds" einzufügen „von Amts wegen

oder".

8. § 12 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Übernahmspflicht im Sinne des § 11

Abs. 2 erstreckt sich auf frische Rohmilch, frischen

Rohrahm, Landbutter oder Käse. Die

Übernahmspflicht besteht für Rohmilch jedenfalls,

für Rohrahm, Landbutter oder Käse nur,

soweit sie vom Fonds als Bestandteil einer Einzugsgebietsregelung

festgesetzt ist. Eine solche

Festsetzung hat für Teile des Einzugsgebietes zu

erfolgen, aus denen die Lieferung von frischer

Rohmilch unwirtschaftlich ist, wobei hinsichtlich

der Produkte, für die die Übernahmspflicht festgesetzt

wird, auf die in diesen Gebietsteilen

übliche Art der Verwertung der Rohmilch durch

die Milcherzeuger Bedacht zu nehmen ist. Ferner

hat der Fonds für das gesamte Einzugsgebiet oder

für Teile desselben die Übernahmspflicht für Rohmilch

auf hartkäsetaugliche Milch zu beschränken,

soweit dies zur Erfüllung von Produktionsaufträgen

(§ 13 Abs. 1 lit. e) erforderlich und

mit den jeweiligen örtlichen Verhältnissen bei

der Milcherzeugung vereinbar ist. Als hartkäsetaugliche

Milch gilt Rohmilch, die ohne besondere

Behandlung zur Herstellung von Hartkäse

(insbesondere Emmentaler und Bergkäse) in einwandfreier

guter Beschaffenheit geeignet ist."

9. § 13 Abs. 1 lit. f hat zu lauten

„f) für die Einzugs- und Versorgungsgebiete

die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

für Milch und Erzeugnisse aus Milch festsetzen;

soweit nicht Gegenteiliges vereinbart

worden ist, sind die Lieferungs- und

Zahlungsbedingungen Inhalt der davon

betroffenen, zwischen dem Milchlieferanten

und dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

geschlossenen Lieferverträge. In den

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen kann

der Fonds, wenn ein Bedürfnis nach einheitlichen

Beurteilungsgrundsätzen angenommen

werden kann, auch Regelungen

treffen über die Feststellung der wertbestimmenden

Bestandteile und Eigenschaften

der angelieferten Milch und die Durchführung

eines Schiedsgutachterverfahrens für

Fälle, in denen bezüglich dieser Bestandteile

oder Eigenschaften die Beschaffenheit

der angelieferten Milch zwischen Milchlieferanten

und Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

strittig wird."

10. § 15 Abs. 1 ist durch folgenden Satz zu

ergänzen

„Für hartkäsetaugliche Milch (§ 12 Abs. 2) gilt

dies mit der Maßgabe, daß der Fonds unter Bedachtnahme

auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen

Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen

auch die Bedingungen festzulegen hat,

die bei der Erzeugung der Milch einzuhalten

sind."

11. § 17 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Die Höhe des Importausgleiches ergibt sich aus

der Differenz zwischen dem Zollwert und dem

Inlandspreis, vermindert um die inländischen

Lieferungs- und Veräußerungskosten sowie die

Handelsspanne, soweit sie im gegenübergestellten

Inlandspreis enthalten sind."

12. Die Einleitung des § 17 Abs. 2 hat zu

lauten

„Zur Erreichung der im § 3 Abs. 1, insbesondere

in lit. a, genannten Ziele kann der Fonds

abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1

bei nachstehenden Waren jedenfalls einen Importausgleich

bis zur folgenden Höhe festsetzen:"

13. § 17 Abs. 6 letzter Satz hat zu lauten

„Ein Bescheid gemäß dem ersten oder zweiten

Satz gilt, sofern er im Zeitpunkt der Zollabfertigung

zum freien Verkehr dem Zollamt vorgelegt

wird und an den Warenempfänger im Sinne der

zollgesetzlichen Vorschriften ergangen ist, als

Nachweis im Sinne des Zolltarifgesetzes 1958, daß

ein Ausgleichsbetrag vorgeschrieben oder von der

Entrichtung eines solchen abgesehen wurde."

14. § 18 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Für die Erhebung des gemäß § 17 Abs. 5

allgemein festgesetzten Importausgleiches gelten

die für die Erhebung der Zölle geltenden Rechtsvorschriften

sinngemäß."

15. § 19 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der zollrechtlich Verfügungsberechtigte

hat zur Festsetzung des Importausgleiches durch

den Fonds im Zeitpunkt der Zollabfertigung von

im § 2 genannten Waren zum freien Verkehr

dem Zollamt eine Erklärung zur Ermittlung des

Zollwertes im Sinn des Wertzollgesetzes 1955 in

zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Ist jedoch

die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes mit

der Warenerklärung im Sinn des Zollgesetzes

1955, BGBl. Nr. 129, in einem Vordruck zusammengefaßt,

so ist dem Zollamt eine zusätzliche

Ausfertigung hievon zu übergeben. Das Zollamt

hat eine Ausfertigung der Erklärung zur Ermittlung

des Zollwertes, in den Fällen des zweiten

Satzes die dort genannte zusätzliche Ausfertigung,

an den Fonds weiterzuleiten. Bei Geltendmachung

einer kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld

oder einer Ersatzforderung hat das Zollamt

dem Fonds eine Ausfertigung des Bescheides

zu übermitteln."

16. Im § 19 Abs. 2 zweiter Satz ist die Zahl

„3" durch die Zahl „6" zu ersetzen.

17. § 23 Abs. 1 lit. c hat zu lauten

„c) Gewährleistung der Versorgung mit den

im § 22 genannten Waren in einer der Verwendung

entsprechenden Qualität."

18. § 24 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat auf Vorschlag des Fonds jeweils

bis 31. Oktober für das im betreffenden Kalenderjahr

beginnende Wirtschaftsjahr mit Einschluß

der Zeit bis zur nächsten Ernte Ein- und Ausfuhrpläne

festzulegen. Das Wirtschaftsjahr umfaßt

bei Hartweizen, Qualitätsweizen und Mais

den Zeitraum vom 1. November bis 31. Oktober

des folgenden Jahres, bei den übrigen im

§ 22 genannten Erzeugnissen den Zeitraum vom

1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres. Der

Ein- und Ausfuhrplan hat die Mengen der ein-

und auszuführenden Waren, allenfalls auch Zeitpunkt

der Ein- und Ausfuhr, Herkunft, Qualität

und Verwendungszweck der Einfuhren sowie

deren Verteilung zu enthalten. Bei der Erstellung

des Ein- und Ausfuhrplanes ist auf die

inländische Produktion sowie den zusätzlichen

Einfuhrbedarf an Weizen hochwertiger Beschaffenheit

und bestimmter Herkunft und — soweit

Futtermittel in Betracht kommen — auch auf

die Bedürfnisse der Fleisch- und Fetterzeugung

Bedacht zu nehmen. Im Einfuhrplan ist insbesondere

auch die Menge des für die Teigwarenerzeugung

bestimmten Hartweizens festzulegen, die

in dem Zeitraum, auf den sich der Einfuhrplan

bezieht, zur Einfuhr zugelassen ist."

19. Im § 25 ist im Abs. 1 zweiter Satz nach dem

Wort „Steuern" einzufügen „mit Ausnahme der

Einfuhrumsatzsteuer"; der letzte Satz des Abs. 2

hat wie folgt zu lauten

„Lieferungen des Importeurs an den Fonds gelten

nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes

1972."

20. § 26 hat zu lauten

„§ 26. Die Zollämter dürfen im § 22 genannte

Waren nur dann zum freien Verkehr abfertigen,

wenn eine Einfuhrbewilligung des Fonds gemäß

§ 24 Abs. 3, die an den Warenempfänger im Sinn

der zollgesetzlichen Vorschriften ergangen ist,

oder ein Kaufvertrag gemäß § 25 Abs. 2, der mit

dem Warenempfänger geschlossen worden ist,

vorgelegt wird oder wenn es sich um Einfuhren

gemäß § 24 Abs. 7 Z. 1 lit. b bis e handelt."

21. Im § 27 erster Satz sind die Worte „und

zur" durch die Worte „oder zur" zu ersetzen.

22. Dem § 28 ist folgender Abs. 8 anzufügen

„(8) Sofern ein Mühlenbetrieb die gemäß § 27

festgesetzten Mehl- und Grießtypen nicht einhält

oder diese falsch deklariert, hat ihm der

Fonds, soweit es im Einzelfall keine unbillige

Härte bedeutet, entsprechend der tatsächlich erzeugten

Type die Ausgleichsbeiträge zur Zahlung

beziehungsweise gewährte Ausgleichszuschüsse

zur Rückzahlung vorzuschreiben."

23. Nach § 28 ist folgender § 28 a einzufügen

„§ 28 a. Aus den Mitteln gemäß § 28 Abs. 1

und 5 sind jährlich bis zum 31. Oktober jene

Beträge an den Bund abzuführen, um welche der

jeweilige rechnungsmäßige Aktivsaldo zum Ende

des abgelaufenen Geschäftsjahres die Höhe von

60 Millionen Schilling übersteigt. Bei Abfuhr

dieser Beträge ist auf die jeweilige Kassenlage des

Fonds Bedacht zu nehmen; der Fonds darf durch

die Abfuhr in der Erfüllung seiner gesetzlichen

Aufgaben nicht behindert werden."

24. Im § 30 erster Satz ist die Zahl „3" durch

die Zahl „6" zu ersetzen.

25. § 32 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Die Höhe des Importausgleiches ergibt sich aus

der Differenz zwischen dem Zollwert und dem

Inlandspreis, vermindert um die inländischen Lieferungs-

und Veräußerungskosten sowie die Handelsspanne,

soweit sie im gegenübergestellten Inlandspreis

enthalten sind."

26. § 32 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zur Erreichung der im § 23 Abs. 1, insbesondere

in lit. a, genannten Ziele kann der Fonds

abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1

bei nachstehenden Waren, soweit sie im § 22

aufgezählt sind, jedenfalls einen Importausgleich

bis zur folgenden Höhe festsetzen

1. Zolltarif Nr. 11.01

Mehl aus Getreide . 38 v. H. des. Zollwertes

mindestens S 170'— für 100 kg

2. ex Zolltarif

Nr. 11.02

B Grütze, Grieß;

Getreidekörner, geschält,

geschrotet,

perlförmig oder gequetscht

(einschließlich

Flocken) 38 v. H. des Zollwertes

mindestens S 170'— für 100 kg."

27. § 38 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Zur Erreichung folgender Ziele wird der,

Viehverkehrsfonds' (in den folgenden Bestimmungen

dieses Unterabschnittes als ,Fonds' bezeichnet)

errichtet

a) Schutz der inländischen Viehwirtschaft,

b) Stabilisierung der Preise für Schlachttiere

und tierische Produkte,

c) Gewährleistung der Versorgung mit den

im § 37 genannten Waren in einer der Verwendung

entsprechenden Qualität.

(2) Der Fonds ist eine juristische Person, hat

seinen Sitz in Wien und ist berechtigt, das Bundeswappen

zu führen. Der Wirkungsbereich des

Fonds erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

Der Fonds wird durch eine Verwaltungskommission

(in den Bestimmungen des Unterabschnittes

D als ,Kommission' bezeichnet) verwaltet."

28. § 39 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat auf Vorschlag des Fonds jeweils

bis zum 31. Dezember für die ersten vier Monate

des folgenden Kalenderjahres und bis zum

30. April für das gesamte laufende Kalenderjahr

unter Bedachtnahme auf die inländische Produktion

für die im § 37 genannten Waren Ein- und

Ausfuhrpläne (Mengen der ein- und auszuführenden

Waren, allenfalls auch Zeitpunkt der Ein-

und Ausfuhr, Herkunft und Qualität) festzulegen."

29. § 39 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Einfuhren der im § 37 genannten Waren

bedürfen der Bewilligung des Fonds. Der Fonds

hat, soweit es die Stabilität der Preise der im § 37

genannten Waren und die Bedarfslage erfordern,

die entsprechenden Einfuhren zu veranlassen und

zu diesem Zweck ein allgemeines Einfuhrverfahren

oder eine Ausschreibung nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen zu beschließen

a) Das allgemeine Einfuhrverfahren ist vom

Fonds durch allgemein verbindliche Anordnung

(§ 50) festzulegen. In der Anordnung

sind insbesondere die Anwendungsdauer des

Verfahrens, die Voraussetzungen für die

Erteilung von Einfuhrbewilligungen, der

Bewilligungsvorgang und die Höchstmenge

für jeden Einfuhrantrag zu regeln und

erforderlichenfalls auch die zur Einfuhr

zugelassene Gesamtmenge festzusetzen. In

einem Verfahren, das die Einfuhr von

Schweinen zum Gegenstand hat, darf die

Einfuhr von Schweinehälften nicht ausgeschlossen

werden. Der Fonds hat jedem

Einfuhrantrag stattzugeben, sofern die im

allgemeinen Einfuhrverfahren festgelegten

Voraussetzungen gegeben sind.

b) Im Falle der Ausschreibung hat der Fonds

zu Anbotstellungen für die in Aussicht genommenen

Einfuhren durch öffentliche

Bekanntmachung aufzufordern. Wenn es

sich um die Einfuhr von Schweinen handelt,

haben Ausschreibungen für lebende

Schweine und für Schweinehälften zu erfolgen.

Der Fonds hat den preiswertesten Einfuhrantrag

zu bewilligen; er kann jedoch

von der Erteilung der Bewilligung absehen

oder die Bewilligung für eine Teilmenge

erteilen, wenn und soweit die Erteilung der

Bewilligung nicht den Zielen der Ausschreibung

entspricht. Bei der Beurteilung der

Preiswertigkeit hat der Fonds auch auf die

allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen,

insbesondere auf die Konsumenteninteressen,

Bedacht zu nehmen.

Der Fonds hat im Einzelfall dasjenige der in

lit. a und b genannten Verfahren anzuwenden,

mit dem bei den jeweils gegebenen Wirtschaft-

lichen Verhältnissen den Zielsetzungen des § 38

Abs. 1 bestmöglich entsprochen erscheint. In

jedem der beiden Verfahren darf der Importeur

in der Wahl des Ursprungs- und Lieferlandes

nur insoweit beschränkt werden, als Einfuhren

veterinärrechtlich nicht zulässig sind. Einfuhren

geringer Mengen oder niedrigen Wertes kann der

Fonds auch dann, wenn die Voraussetzungen für

eine Veranlassung von Einfuhren nicht gegeben

sind, und außerhalb eines Verfahrens gemäß lit. a

oder b bewilligen."

30. Im § 39 Abs. 4 hat der vierte Satz zu

lauten

„Der Fonds darf nur solche Auflagen vorschreiben,

die in der allgemein verbindlichen Anordnung

(Abs. 3 lit. a) oder in der öffentlichen Bekanntmachung

(Abs. 3 lit. b) genannt waren."

31. § 39 Abs. 10 hat zu lauten

„(10) Die Zollämter dürfen im § 37 genannte

Waren nur dann zum freien Verkehr abfertigen,

wenn eine Einfuhrbewilligung des Fonds gemäß

Abs. 3, die an den Warenempfänger im Sinne der

zollgesetzlichen Vorschriften ergangen ist, vorgelegt

wird, oder wenn es sich um Einfuhren gemäß

Abs. 8 Z. 1 und 2 zweiter Satz handelt."

32. Die Einleitung des § 40 Abs. 2 hat zu

lauten

„Zur Erreichung der im § 38 Abs. 1, insbesondere

in lit. a, genannten Ziele kann der Fonds

abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1

bei nachstehenden Waren, soweit sie im § 37

aufgezählt sind, jedenfalls einen Importausgleich

bis zur folgenden Höhe festsetzen:"

33. Nach § 41 ist folgender § 41 a einzufügen

„§ 41 a. (1) Im Falle eines bereits eingetretenen

oder unmittelbar drohenden Notstandes ist der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

ermächtigt, die Zuständigkeit in Angelegenheiten

der §§ 39 bis 41 mit Verordnung an sich zu

ziehen, soweit dies zur Versorgung der Bevölkerung

und sonstiger Bedarfsträger mit den im § 37

genannten Waren oder zur Aufrechterhaltung

einer ungestörten Produktion erforderlich ist.

(2) In Verordnungen gemäß Abs. 1 sind die

Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit auf

den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

übergeht, genau zu bezeichnen. Die Verordnungen

sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung

kundzumachen. Die Zuständigkeit des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft ist in

dem in der Verordnung angegebenen Umfang

mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag

gegeben. Sie erlischt einen Monat ab der Kundmachung.

(3) Sofern eine Verordnung nach Abs. 1 eine

Einfuhrregelung zum Gegenstand hat, hat sie

jene Importmenge vorzusehen, die zur Deckung

des in Betracht kommenden Monatsbedarfes erforderlich

ist.

(4) Eine Verordnung nach Abs. 1 ist einer

kurzfristigen Begutachtung zu unterziehen.

(5) Soweit in Angelegenheiten, in denen die

Zuständigkeit auf den Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft übergegangen ist, Verordnungen

zu erlassen oder öffentliche Bekanntmachungen

vorzunehmen sind, sind diese im,

Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen."

34. § 51 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) beim Getreidewirtschaftsfonds die Mühlenbetriebe

nach den vermahlenen Brotgetreidemengen

zu leisten haben und die 1'3 v.

H. des Wertes dieser Mengen, berechnet

auf der Grundlage der jeweils geltenden

Einstandspreise, nicht übersteigen dürfen;"

35. Im § 51 Abs. 4 zweiter Satz ist die Zahl „3"

durch die Zahl „6" zu ersetzen.

36. § 53 hat zu lauten

„§ 53. (1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechtes

ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

zu den Sitzungen der Kommissionen und

der geschäftsführenden Ausschüsse einzuladen; er

kann sich durch Bedienstete seines Ministeriums

vertreten lassen. Weiter sind die Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie und für

Finanzen einzuladen, die sich durch je einen

Bediensteten ihres Ministeriums vertreten lassen

können. Den genannten Bundesministern beziehungsweise

ihren Vertretern kommt bei den

Sitzungen beratende Stimme zu. Ihnen sind die

Protokolle über die Sitzungen der Kommissionen

und der geschäftsführenden Ausschüsse vorzulegen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

ist verpflichtet, gegen Beschlüsse, die

den bestehenden Gesetzen und Verordnungen

zuwiderlaufen, Einspruch zu erheben. Jeder Einspruch

bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung

der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie und — soweit es sich um finanzielle

Angelegenheiten handelt — für Finanzen.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat jeden Einspruch unverzüglich den genannten

Bundesministern zur Kenntnis zu bringen.

Falls die Zustimmung nicht binnen zwei

Wochen nach Erhebung des Einspruches versagt

wird, gilt sie als erteilt.

(3) Ist ein Einspruch erhoben worden, so darf

ein Beschluß nur durchgeführt werden, wenn die

im Abs. 2 vorgesehene Zustimmung versagt wird.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

darf einem Fonds eine Weisung

(Art. 20 Abs. 1 B-VG) nur erteilen, wenn der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,

soweit es sich aber um finanzielle Angelegenheiten

handelt, überdies der Bundesminister

für Finanzen, der Weisung zugestimmt haben."

37. § 54 hat zu lauten

„§ 54. Die Mitglieder der Kommissionen, deren

Ersatzmänner, die Angestellten der Fonds sowie

allenfalls herangezogene Sachverständige dürfen

ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen

in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder

zugänglich geworden ist, während der Dauer

ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer

Funktion nicht offenbaren oder verwerten."

38. Dem § 55 ist folgender Abs. 2 anzufügen

„(2) Die Fonds sind berechtigt, in den von

ihnen durchzuführenden behördlichen Verfahren

die Bezirksverwaltungsbehörden um Beweisaufnahmen

und Erhebungen zu ersuchen (§ 55

AVG 1950)."

39. § 56 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Milchwirtschaftsfonds und der Viehverkehrsfonds

haben bis zum 15. Oktober, der

Getreidewirtschaftsfonds hat bis zum 31. Oktober

eines jeden Jahres dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft und dem Rechnungshof

einen Bericht samt Rechnungsabschluß über

das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen."

40. Im § 57 Abs. 1 hat der dritte Satz zu

lauten

„Das gleiche gilt für rechtskräftig vorgeschriebene

Ausgleichsbeiträge, Verwaltungskostenbeiträge

und Leistungen gemäß § 28 Abs. 3 vorletzter

Satz, Abs. 7 und 8, § 35 Abs. 2 und 3 sowie

gemäß § 44 Abs. 1 zweiter Satz."

41. § 58 Abs. 1 erster Unterabsatz hat zu

lauten

„Wer den Bestimmungen des § 11 Abs. 4 sechster

Satz, § 14 Abs. 3 zweiter Satz, § 16 Abs. 1, 2

erster bis dritter Satz oder 3, § 24 Abs. 6, § 31

Abs. 1, 2 oder 4, § 39 Abs. 7, § 43 Abs. 6 bis 8

oder § 44 Abs. 5,"

42. Im § 58 Abs. 2 hat der sechste Unterabsatz

zu lauten

„wer entgegen den Bestimmungen des § 24

Abs. 3 erster Satz oder des § 25 im § 22 genannte

Waren ausländischer Herkunft im Werte bis zu

100.000 S in das Inland verbringt,"

43. § 59 hat zu lauten

„§ 59. Wer entgegen den Bestimmungen des

§ 24 Abs. 3 erster Satz oder des § 25 im § 22

genannte Waren ausländischer Herkunft im

Werte von mehr als 100.000 S wenn auch nur

fahrlässig ins Inland verbringt, ist vom Gericht

mit Geldstrafe bis zur Höhe des Verkehrswertes

der Ware, hinsichtlich derer die mit Strafe bedrohte

Tat begangen wurde, zu bestrafen. Zugleich

hat das Gericht diese Ware, ohne Rücksicht

darauf, wem sie gehört, einzuziehen, es

sei denn, daß der Besitzer die Ware von einem

zu diesem Verkehr befugten Gewerbetreibenden

erworben hat und keine Kenntnis davon hatte,

daß sie mißbräuchlich ins Inland verbracht worden

ist."

44. § 60 hat zu lauten

„§ 60. Soweit die Tat nicht nach einer anderen

Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,

gilt die Strafbestimmung des § 122 des Strafgesetzbuches,

BGBl. Nr. 60/1974, auch für die

Verletzung der im § 54 bestimmten Geheimhaltungspflicht."

45. § 62 hat zu lauten

„§ 62. (1) Abschnitt II dieses Bundesgesetzes

tritt mit Ablauf des 30. Juni 1976 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich des § 17 Abs. 1, 2, 4 bis 8 und

10, letzter Absatz jedoch vorbehaltlich der Z. 5,

§ 19 Abs. 2, § 32 Abs. 1, 2 und 3 zweiter und

dritter Satz, § 36, § 40 Abs. 1 bis 3 und § 42

Abs. 4 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen,

2. hinsichtlich des § 9 Abs. 3, § 19 Abs. 1,

§ 21, § 25 Abs. 4, § 26, § 28 a, § 32 Abs. 3

letzter Satz, Abs. 4 und 5, § 39 Abs. 10, § 40

Abs. 4 und 5 sowie hinsichtlich des § 32 Abs. 6

und § 40 Abs. 6, soweit sie sich auf die Bestimmungen

des § 19 Abs. 1 und § 21 beziehen, der

Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

3. hinsichtlich des § 53 Abs. 1 die Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, für

Finanzen und für Handel, Gewerbe und Industrie,

4. hinsichtlich des § 25 Abs. 3 und § 53 Abs. 2

bis 4 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

und — soweit es sich um finanzielle Angelegenheiten

handelt — mit dem Bundesminister für

Finanzen,

5. hinsichtlich des § 18, § 25 Abs. 2 letzter

Satz sowie hinsichtlich des § 17 Abs. 10, § 32

Abs. 6 und § 40 Abs. 6, soweit sie sich auf die

Bestimmungen des § 18 beziehen, der Bundesminister

für Finanzen,

6. hinsichtlich des § 9 Abs. 2 erster Satz der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft,

7. hinsichtlich des § 55 Abs. 1 der Bundesminister

für Finanzen bzw. der Bundesminister

für Justiz bzw. die Bundesregierung,

8. hinsichtlich des § 59 und § 60 der Bundesminister

für Justiz und

9. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1975 in Kraft, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Die Bestimmungen des Art. II Z. 6, 8 und

10 treten mit 1. Juli 1975 in Kraft; bis dahin

sind die Vorschriften der §§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 2

und 15 Abs. 1 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 36/1968, anzuwenden.

(3) Verordnungen zur Durchführung dieses

Bundesgesetzes können ab dem auf die Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden; sie

treten jedoch frühestens gleichzeitig mit den in

Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen

in Kraft.

(4) Das Bundesgesetz vom 28. Mai 1953, BGBl.

Nr. 73, über die Abfuhr von Geldmitteln des

Getreidewirtschaftsfonds an den Bund, tritt mit

Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung

betraut. Die Zuständigkeit zur Vollziehung der

übrigen Vorschriften bestimmt sich nach § 62

Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 1967 in der

Fassung des Art. II Z. 45 dieses Bundesgesetzes.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →