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807_1993 AT

807. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 807. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. Nr. 78/1974, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 261/1992) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde

Albanien 18. August 1992

Armenien 6. Juli 1993

Aserbaidschan 12. Februar 1993

Bulgarien 12. Mai 1993

Honduras 23. März 1992

Kambodscha 15. Oktober 1992

Korea, Republik 3. Dezember 1992

Russische Föderation 2. Februar 1993

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten

Staaten: mit Wirksamkeit vom

Kroatien 8. Oktober 1991

Slowakei 1. Jänner 1993

Slowenien 25. Juni 1991 Tschechische Republik 1. Jänner 1993

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt

Honduras

Zu Art. I Abs. 1

Die Regierung der Republik Honduras sieht sich nicht an jene Artikel der Konvention gebunden, zu denen Vorbehalte *) abgegeben wurden.

Republik Korea

Gleichtlautender Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 806/1993 wie zur Konvention.

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