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807_1974 AT

807. Bundesgesetz: Änderung des Lastverteilungsgesetzes 1952

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 807. Bundesgesetz: Änderung des Lastverteilungsgesetzes 1952

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Lastverteilungsgesetz 1952,

BGBl. Nr. 207, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 452/1972 und des Art. II dieses

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften sind vom Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf

des 30. Juni 1976 auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas

anderes vorsieht.

Artikel II

Das Lastverteilungsgesetz 1952 wird geändert

wie folgt

§ 14 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. Juni 1976

außer Kraft."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Art. I ist. die

Bundesregierung betraut. Die Zuständigkeit zur

Vollziehung des Art. II richtet sich nach § 14

Abs. 1 des Lastverteilungsgesetzes 1952 nach

Maßgabe des § 13 Z. 10 des Bundesministeriengesetzes

1973.

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