806. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. Nr. 55/1955, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 260/1992) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Beitrittsurkunde
Albanien 18. August 1992
Armenien 6. Juli 1993
Aserbaidschan 12. Februar 1993
Bulgarien 12. Mai 1993
Honduras 23. März 1992
Kambodscha 15. Oktober 1992
Korea, Republik 3. Dezember 1992
Russische Föderation 2. Februar 1993
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten
Staaten: mit Wirksamkeit vom
Kroatien 8. Oktober 1991
Slowakei 1. Jänner 1993
Slowenien 25. Juni 1991
Tschechische Republik 1. Jänner 1993
Folgende Staaten haben erklärt, sich hinsichtlich ihrer Verpflichtungen aus dieser Konvention an die
Alternative b der Ziffer 1 des Abschnitts B des Art. 1 dieser Konvention für gebunden zu erachten
Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Honduras, Republik Korea, Kroatien, Russische Föderation, Slowakei, Slowenien.
Weiters haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt
Honduras: Zu Art. 7
Die Regierung der Republik Honduras versteht diese Bestimmung so, daß Flüchtlingen jene Erleichterungen und jene Behandlung gewährt werden, die Honduras nach seinem Ermessen unter Berücksichtung der wirtschaftlichen, sozialen und demokratischen Bedürfnisse sowie der Sicherheit des Staates für geeignet erachtet.
Zu Art. 17
Dieser Artikel wird nicht dahingehend verstanden, einschränkend auf die Anwendung arbeits- und zivilrechtlicher Gesetze des Landes zu wirken, insbesondere soweit Arbeitsbedingungen und Quoten jener beruflichen Tätigkeit betroffen sind, die der Ausländer zu verrichten hat.
Zu Art. 24
Die Regierung von Honduras wird diesen Artikel insoweit anwenden, als keine Verfassungs-
bestimmungen hinsichtlich des Arbeits- und Verwaltungsrechtes oder der sozialen Sicherheit verletzt werden.
Zu Art. 26 und 31
Honduras behält sich das Recht vor, den Wohnort bestimmter Flüchtlinge oder Flüchtlingsgruppen vorzuschreiben, zu verlegen oder einzugrenzen und deren Bewegungsfreiheit einzuschränken, wann immer Überlegungen innerstaatlicher oder internationaler Natur dies ratsam erscheinen lassen.
Zu Art. 34
Honduras betrachtet sich nicht als verpflichtet, Flüchtlingen in bezug auf das Einbürgerungsrecht mehr Erleichterungen zu gewähren, als im allgemeinen anderen Ausländern auf Grund der einschlägigen Gesetze und Verordnungen zugestanden wird.
Republik Korea
Erachtet sich an Art. 7 nicht gebunden, demzufolge auf Flüchtlinge nach Erfüllung der Bedingung eines dreijährigen Aufenthalts im Gebiete eines der vertragschließenden Staaten die gesetzliche Reziprozität nicht angewendet wird.