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806_1993 AT

806. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 806. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. Nr. 55/1955, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 260/1992) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde

Albanien 18. August 1992

Armenien 6. Juli 1993

Aserbaidschan 12. Februar 1993

Bulgarien 12. Mai 1993

Honduras 23. März 1992

Kambodscha 15. Oktober 1992

Korea, Republik 3. Dezember 1992

Russische Föderation 2. Februar 1993

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten

Staaten: mit Wirksamkeit vom

Kroatien 8. Oktober 1991

Slowakei 1. Jänner 1993

Slowenien 25. Juni 1991

Tschechische Republik 1. Jänner 1993

Folgende Staaten haben erklärt, sich hinsichtlich ihrer Verpflichtungen aus dieser Konvention an die

Alternative b der Ziffer 1 des Abschnitts B des Art. 1 dieser Konvention für gebunden zu erachten

Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Honduras, Republik Korea, Kroatien, Russische Föderation, Slowakei, Slowenien.

Weiters haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt

Honduras: Zu Art. 7

Die Regierung der Republik Honduras versteht diese Bestimmung so, daß Flüchtlingen jene Erleichterungen und jene Behandlung gewährt werden, die Honduras nach seinem Ermessen unter Berücksichtung der wirtschaftlichen, sozialen und demokratischen Bedürfnisse sowie der Sicherheit des Staates für geeignet erachtet.

Zu Art. 17

Dieser Artikel wird nicht dahingehend verstanden, einschränkend auf die Anwendung arbeits- und zivilrechtlicher Gesetze des Landes zu wirken, insbesondere soweit Arbeitsbedingungen und Quoten jener beruflichen Tätigkeit betroffen sind, die der Ausländer zu verrichten hat.

Zu Art. 24

Die Regierung von Honduras wird diesen Artikel insoweit anwenden, als keine Verfassungs-

bestimmungen hinsichtlich des Arbeits- und Verwaltungsrechtes oder der sozialen Sicherheit verletzt werden.

Zu Art. 26 und 31

Honduras behält sich das Recht vor, den Wohnort bestimmter Flüchtlinge oder Flüchtlingsgruppen vorzuschreiben, zu verlegen oder einzugrenzen und deren Bewegungsfreiheit einzuschränken, wann immer Überlegungen innerstaatlicher oder internationaler Natur dies ratsam erscheinen lassen.

Zu Art. 34

Honduras betrachtet sich nicht als verpflichtet, Flüchtlingen in bezug auf das Einbürgerungsrecht mehr Erleichterungen zu gewähren, als im allgemeinen anderen Ausländern auf Grund der einschlägigen Gesetze und Verordnungen zugestanden wird.

Republik Korea

Erachtet sich an Art. 7 nicht gebunden, demzufolge auf Flüchtlinge nach Erfüllung der Bedingung eines dreijährigen Aufenthalts im Gebiete eines der vertragschließenden Staaten die gesetzliche Reziprozität nicht angewendet wird.

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