Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
806_1992 AT

806. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 806. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden

Auf Grund der §§ 25 Abs. 1 Z 2, 25 a Abs. 5, 31 Abs. 1 Z 6 und 7 und Abs. 3 des Zivildienstgesetzes

1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 424/1992, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden, BGBl. Nr. 621/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 724/1992, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. Für die Benützung der Eisenbahn auf einer Fahrtstrecke von

bis zu 20 km.................. 306 S,

21 bis 35 km.................. 488 S,

36 bis 50 km.................. 634 S und

darüber .................... 686 S."

2. § 1 Abs. 4 Z 2 lautet

„2. Für die Verkehrsverbünde in Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol entsprechend den in Abs. 2 angeführten Beträgen mit folgenden Zuschlägen

Oberösterreich ............... 251 S,

Salzburg..................... 230 S,

Steiermark................... 210 S und

Tirol....................... 300 S."

3. § 1 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Zivildienstleistenden, denen durch die in Abs. 4 Z 2 vorgesehenen Vergütungen im Bereich des Verkehrsverbundes Oberösterreich die für Fahrten nach § 31 Abs. 1 Z 7 erwachsenen Kosten für die Monate Oktober bis Dezember 1992 nicht abgedeckt wurden, ist für diesen Zeitraum im Jänner 1993 eine Ausgleichszahlung von 134 S monatlich zuzuerkennen."

4. § 5 Abs. 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt

„(4) § 1 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 806/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. März 1993 außer Kraft."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →