806. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 25 Abs. 1 Z 2, 25 a Abs. 5, 31 Abs. 1 Z 6 und 7 und Abs. 3 des Zivildienstgesetzes
1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 424/1992, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden, BGBl. Nr. 621/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 724/1992, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. Für die Benützung der Eisenbahn auf einer Fahrtstrecke von
bis zu 20 km.................. 306 S,
21 bis 35 km.................. 488 S,
36 bis 50 km.................. 634 S und
darüber .................... 686 S."
2. § 1 Abs. 4 Z 2 lautet
„2. Für die Verkehrsverbünde in Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol entsprechend den in Abs. 2 angeführten Beträgen mit folgenden Zuschlägen
Oberösterreich ............... 251 S,
Salzburg..................... 230 S,
Steiermark................... 210 S und
Tirol....................... 300 S."
3. § 1 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Zivildienstleistenden, denen durch die in Abs. 4 Z 2 vorgesehenen Vergütungen im Bereich des Verkehrsverbundes Oberösterreich die für Fahrten nach § 31 Abs. 1 Z 7 erwachsenen Kosten für die Monate Oktober bis Dezember 1992 nicht abgedeckt wurden, ist für diesen Zeitraum im Jänner 1993 eine Ausgleichszahlung von 134 S monatlich zuzuerkennen."
4. § 5 Abs. 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt
„(4) § 1 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 806/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. März 1993 außer Kraft."