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806_1974 AT

806. Bundesgesetz: Änderung des Rohstofflenkungsgesetzes 1951

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 806. Bundesgesetz: Änderung des Rohstofflenkungsgesetzes 1951

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Rohstofflenkungsgesetz 1951,

BGBl. Nr. 106, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 571/1973 und des Art. II des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie

die Vollziehung dieser Vorschriften sind vom

Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bis

zum Ablauf des 30. Juni 1976 auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das

Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von

1929 etwas anderes vorsieht.

Artikel II

Das Rohstofflenkungsgesetz 1951 wird geändert

wie folgt;

§ 11 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des

30. Juni 1976 außer Kraft."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung

und hinsichtlich des Art. II der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.

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