805_1995
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805. Verordnung: Gebührenfreiheit für die Erteilung bestimmter Sichtvermerke
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 805. Verordnung: Gebührenfreiheit für die Erteilung bestimmter Sichtvermerke
1995_805_0 805. Verordnung: Gebührenfreiheit für die Erteilung bestimmter Sichtvermerke
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Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 - KGG 1992), BGBl. Nr 100/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Für die Erteilung eines befristeten Sichtvermerks in ein Reisedokument für Staatsangehörige von China, Hongkong, Indonesien und Thailand wird unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit eine Konsulargebühr nicht erhoben.