Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
805_1995 AT

805. Verordnung: Gebührenfreiheit für die Erteilung bestimmter Sichtvermerke

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 805. Verordnung: Gebührenfreiheit für die Erteilung bestimmter Sichtvermerke

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 - KGG 1992), BGBl. Nr 100/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Für die Erteilung eines befristeten Sichtvermerks in ein Reisedokument für Staatsangehörige von China, Hongkong, Indonesien und Thailand wird unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit eine Konsulargebühr nicht erhoben.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →