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805_1974 AT

805. Bundesgesetz: Änderung des Preistreibereigesetzes 1959

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 805. Bundesgesetz: Änderung des Preistreibereigesetzes 1959

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Preistreibereigesetz 1959,

BGBl. Nr. 49, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 450/1972 und des Art. II des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie

die Vollziehung dieser Vorschriften sind vom

Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes an bis

zum Ablauf des 30. Juni 1976 auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das

Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von

1929 etwas anderes vorsieht.

Artikel II

Das Preistreibereigesetz 1959 wird geändert

wie folgt

§ 15 hat zu lauten

„§ 15. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf

des 30. Juni 1976 außer Kraft."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Art. I dieses

Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Art. II

bestimmt sich nach § 16 des Preistreibereigesetzes

1959 nach Maßgabe des § 13 Z. 6 des

Bundesministeriengesetzes 1973.

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