805. Bundesgesetz: Änderung des Preistreibereigesetzes 1959
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Preistreibereigesetz 1959,
BGBl. Nr. 49, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 450/1972 und des Art. II des vorliegenden
Bundesgesetzes enthalten sind, sowie
die Vollziehung dieser Vorschriften sind vom
Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes an bis
zum Ablauf des 30. Juni 1976 auch in den Belangen
Bundessache, hinsichtlich derer das
Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von
1929 etwas anderes vorsieht.
Artikel II
Das Preistreibereigesetz 1959 wird geändert
wie folgt
§ 15 hat zu lauten
„§ 15. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf
des 30. Juni 1976 außer Kraft."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Art. I dieses
Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Art. II
bestimmt sich nach § 16 des Preistreibereigesetzes
1959 nach Maßgabe des § 13 Z. 6 des
Bundesministeriengesetzes 1973.