804. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsruhegesetzes und des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 446/1994, wird wie folgt geändert
1. § 7a entfällt.
2. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt
„Sonderregelung für den 8. Dezember
§ 13a. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern am 8. Dezember in Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs. 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes, BGBl. Nr 50/1992, ist zulässig, wenn der 8. Dezember auf einen Werktag fällt. Der Arbeitnehmer hat das Recht, die Beschäftigung am 8. Dezember auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kein Arbeitnehmer darf wegen der Weigerung, am 8. Dezember der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden."
3. Nach § 33 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt
„(1c) § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 804/1995 tritt mit 1. Dezember 1995 in Kraft. Mit diesem Tag tritt auch § 7a außer Kraft."
Artikel II Änderung des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes
Das Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz, BGBl. Nr. 129/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 730/1990, wird wie folgt geändert
1 § 3a entfällt.
2. Nach § 7 Abs. 1 wird folgender Abs. Ja eingefügt
„(1a) § 3a tritt mit 1. Dezember 1995 außer Kraft."