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804_1993 AT

804. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 804. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Universitäts-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 258/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 103/1993, wird wie folgt geändert

1. Der § 11 Abs. 1 lit. 1 lautet

3. Dem § 12 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Die Montanuniversität Leoben, die Universität für Bodenkultur Wien, die Veterinärmedizinische Universität Wien sowie die Wirtschaftsuniversität Wien sind nicht in Fakultäten gegliedert."

4. Der § 13 Abs. 1 lautet

„(1) Die im § 12 Abs. 1 bis 8 genannten Universitäten gliedern sich, unbeschadet der Abs. 2 bis 6, in Fakultäten (§§ 61 bis 68), die zentrale Verwaltung (§§ 78 bis 82) und besondere Universitätseinrichtungen (§§ 83 bis 94). Die im § 12 Abs. 9 genannten Universitäten gliedern sich, unbeschadet der Abs. 2 bis 6, in Fachgruppen (§ 62), die zentrale Verwaltung und besondere Universitätseinrichtungen. Die Universitäten mit Fakultätsgliederung werden vom Akademischen Senat (§§ 72 und 73) als oberstem Kollegialorgan und vom Rektor (§ 74), die Universitäten ohne Fakultäten vom Universitätskollegium (§§ 75 und 76) als oberstem Kollegialorgan und vom Rektor (§ 77) geleitet."

Artikel II Übergangsbestimmungen

(1) Das Universitätskollegium übt seine Funktion bis zur Konstituierung des Akademischen Senates der Universität Klagenfurt aus.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat nach Anhörung des Universitätskollegiums über die Zuordnung der Institute an die beiden Fakultäten der Universität Klagenfurt zu entscheiden.

(3) Die Fakultätskollegien bzw. die Dekane der Universität Klagenfurt sind unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und nach Zuordnung der Institute zu konstituieren bzw. zu wählen.

(4) Nach Konstituierung der Fakultätskollegien sowie nach Wahl der Dekane ist an der Universität Klagenfurt der Akademische Senat zu konstituieren.

(5) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes amtierende Rektor und der Prorektor üben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode diese Funktionen weiter aus.

Artikel III

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

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