804_1992
AT
804. Verordnung: Neufestsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen von Rechtsanwälten
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 804. Verordnung: Neufestsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen von Rechtsanwälten
1992_804_0 804. Verordnung: Neufestsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen von Rechtsanwälten
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 47 Abs. 1 und 3 der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 176/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuß des Nationalrats verordnet
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 1 und 3 RAO zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr 1991 mit 133 Millionen Schilling und für das Jahr 1992 sowie die folgenden Jahre mit 140 Millionen Schilling jährlich festgesetzt.