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804. Bundesgesetz: Änderung des Preisregelungsgesetzes 1957

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 804. Bundesgesetz: Änderung des Preisregelungsgesetzes 1957

Der National rat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung; und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Preisregelungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 151, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 103/1962, BGBl. Nr. 77/1963, BGBl. Nr. 305/

1966, BGBl. Nr. 488/1971 und BGBl. Nr. 449/

1972 und des Artikels II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften sind für die Zeit vom Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes bis 30. Juni

1976 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich

derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der

Fassung 1929 etwas anderes bestimmt.

Artikel II

Das Preisregelungsgesetz 1957 wird wie folgt

geändert

1. § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Preise und Entgelte für Sachgüter

und Leistungen unterliegen der Regelung nach

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit

nicht hiefür besondere Rechtsvorschriften bestehen.

(2) Für Sachgüter und Leistungen, die in der

Anlage zu diesem Bundesgesetz bezeichnet sind,

können nach Maßgabe des § 3 volkswirtschaftlich

gerechtfertigte Preise und Entgelte bestimmt

werden. Dies gilt auch für Sachgüter, für die

Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß

den jeweils geltenden Vorschriften getroffen

werden, für die Dauer dieser Lenkungs- oder

Bewirtschaftungsmaßnahmen.

(3) Für andere Sachgüter und Leistungen kann

eine Preisregelung gemäß dem § 3 a oder § 3 b

getroffen werden.

(4) Wenn volkswirtschaftliche Gründe dafür

sprechen, kann der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie nach Anhörung der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern

Österreichs und des Österreichischen Arbeiterkammertages

Sachgüter und Leistungen, die in

der Anlage zu diesem Bundesgesetz bezeichnet

sind, für die Dauer oder befristet von der Preisregelung

durch Verordnung ausnehmen."

2. Die Überschrift zu § 3 und § 3 haben zu

lauten

„Bestimmungen von Preisen und

Entgelten

§ 3. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann auf Antrag oder von

Amts wegen volkswirtschaftlich gerechtfertigte

Preise und Entgelte für die im § 2 Abs. 2 genannten

Sachgüter und Leistungen nach Maßgabe

der folgenden Vorschriften bestimmen.

(2) Preise und Entgelte im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind volkswirtschaftlich gerechtfertigt,

wenn sie sowohl den bei der Erzeugung und im

Vertrieb oder bei der Erbringung der Leistung

jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen

als auch der jeweiligen wirtschaftlichen

Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger

bestmöglich entsprechen.

(3) Beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie wird unter dem Vorsitz

des Bundesministers für Handel, Gewerbe und

Industrie oder eines von ihm bestellten Vertreters

eine Preiskommission gebildet. Sie besteht

aus

a) je einem Vertreter des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung und

des Bundesministeriums für Finanzen;

b) je einem Vertreter der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern

Österreichs und des Österreichischen Arbeiterkammertages.

(4) Die Vertreter der Bundesministerien sind

von den zuständigen Bundesministern, die übrigen

Vertreter von den im Abs. 3 lit. b bezeichneten

Körperschaften zu bestellen. Für jeden

Vertreter ist ein Ersatzmann zu bestellen. Der

Vorsitzende der Preiskommission kann zur Beratung

auch Sachverständige heranziehen.

(5) Anträge sind beim Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie zu überreichen

und von diesem nach Anhörung der im Abs. 3

lit. b bezeichneten Körperschaften und der Antragsteller

einer Vorprüfung zu unterziehen.

Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens ist

der Antrag mit allen Unterlagen der Preiskommission

zur Begutachtung vorzulegen.

(6) Werden im Vorprüfungsverfahren Betriebsprüfungen

vorgenommen, so sind die Prüfungsunterlagen

den Mitgliedern der Preiskommission

zur Stellungnahme zu übermitteln. Bei der Begutachtung

können Vertreter der überprüften

Unternehmen im Vorprüfungsverfahren oder zur

Preiskommission vorgeladen und zu weiterer

Auskunftserteilung verhalten werden.

(7) Für die Preisbestimmung von Amts wegen

sind die Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Preise und Entgelte sind durch Bescheid

oder durch Verordnung zu bestimmen. Die Verordnungen

sind im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'

zu veröffentlichen. Sie treten, sofern für

den Wirksamkeitstermin kein anderer Zeitpunkt

festgesetzt wird, am dritten Tage nach der Veröffentlichung

im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'

in Kraft."

3. § 3 a hat zu lauten

„§ 3 a. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann ferner volkswirtschaftlich

gerechtfertigte Preise für Sachgüter und Entgelte

für Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 2

dieses Bundesgesetzes für die Dauer von höchstens

sechs Monaten bestimmen, wenn

1. die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs, der Österreichische

Arbeiterkammertag und der Österreichische Gewerkschaftsbund

dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie übereinstimmend mitteilen,

daß der Preis für ein bestimmtes Sachgut

oder das Entgelt für eine bestimmte Leistung

erhöht wurde; eine solche Preisbestimmung ist

nur zulässig, wenn die Preiserhöhungen in einem

ganzen Wirtschaftszweig (Branche) oder von

einem Unternehmen (einer Unternehmergruppe)

mit marktbeherrschendem Einfluß vorgenommen

wurde, oder

2. eine solche Maßnahme für Sachgüter und

Leistungen, die nicht unter Z. 1 fallen, von den

unter Z. 1 genannten Interessenvertretungen gemeinsam

als notwendig erachtet wird.

Die Bestimmungen des § 3 Abs. 8 sind entsprechend

anzuwenden. Eine solche Preisbestimmung

darf nur einmal aus dem gleichen Anlaß

getroffen werden."

4. Die Überschrift „Bedingungen und Auflagen,

Mehrerlöse und Abschöpfungen." vor § 3 b hat

zu entfallen.

5. § 3 b hat zu lauten

„§ 3 b. (1) Für Sachgüter und Leistungen, die

nicht unter die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 fallen,

kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie in den Fällen, in denen ein

oder mehrere Unternehmen eine betriebswirtschaftlich

nicht erforderliche Erhöhung des Preises

oder Entgeltes vorgenommen haben, einen

volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis für die

Dauer von höchstens sechs Monaten bestimmen.

(2) Als betriebswirtschaftlich erforderlich gilt

die Erhöhung eines Preises oder Entgeltes, welche

zur Erhaltung des Betriebes und seiner Konkurrenzfähigkeit

notwendig ist.

(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann eine Regelung nach Abs. 1

nicht mehr vornehmen, wenn seit der erstmaligen

Erstattung der von der Behörde (§ 6 Abs. 1)

verlangten Auskunft über eine durchgeführte

Preiserhöhung drei Monate verstrichen sind.

(4) Eine Preisbestimmung nach Abs. 1 kann

nur einmal aus dem gleichen Anlaß getroffen

werden.

(5) Vor Erlassung eines Bescheides oder einer

Verordnung sind vom Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie die im § 3 Abs. 3

lit. b genannten Körperschaften zu hören.

(6) Im Falle einer betriebswirtschaftlich nicht

erforderlichen Erhöhung kann der Betrag des

Unterschiedes zwischen dem erzielten und dem

zulässigen Preis oder Entgelt durch Bescheid ganz

oder teilweise für verfallen erklärt werden.

(7) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Sachgüter

und Leistungen,

a) die nicht unmittelbar oder mittelbar der

Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse

dienen,

b) bei denen die Erhöhung des Preises oder

Entgeltes auf eine Empfehlung gemäß § 3

2. 3 des Kartellgesetzes, BGBl. Nr. 460/

1972, zurückgeht.

(8) Bei der Bestimmung eines Preises nach

Abs. 1 hat das betroffene Unternehmen die der

Behörde erwachsenen Barauslagen zu tragen.

(9) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann im Interesse der Zweckmäßigkeit,

Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis

die Landeshauptmänner durch Verordnung oder

für den Einzelfall durch Bescheid beauftragen,

die ihm nach Abs. 1 zustehenden Befugnisse in

seinem Namen auszuüben, wenn es sich um Leistungen

handelt, die nur für einen örtlichen Bedarf

erbracht werden, und wenn die bei der

Preisbestimmung zu berücksichtigenden Umstände

in den einzelnen Bundesländern verschieden

sind.

(10) Für die Preisbestimmung durch die Landeshauptmänner

gelten die Abs. 5 und 8 sowie

die §§ 3 Abs. 8 und 4 Abs. 2 sinngemäß."

6. Der bisherige § 3 b erhält die Bezeichnung

§ 3 c.

7. Der Abs. 2 des nunmehrigen § 3 c hat zu

lauten

„(2) Die Verpflichtung zur Abführung der Abschöpfungsbeträge

(Abs. 1) wird durch Verordnung

oder Bescheid des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie ausgesprochen."

8. Der Abs. 4 des nunmehrigen § 3 c hat zu

entfallen.

9. Die Abs. 5, 6 und 7 des nunmehrigen § 3 c

erhalten die Absatzbezeichnungen 4, 5 und 6.

10. Nach § 3 c wird nachstehender § 3 d eingefügt

„§ 3 d. In den Preisen von Waren enthaltene

Zollbeträge sowie Ausgleichsabgabebeträge für

landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte

sind von den in Rechnung

gestellten Preisen abzuziehen."

11. § 4 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann, soweit § 3 b Abs. 9 nicht

anderes bestimmt, die Landeshauptmänner durch

Verordnung oder für den Einzelfall durch Bescheid

beauftragen, die ihm nach diesem Bundesgesetz

zustehenden Befugnisse in seinem Namen

auszuüben, sofern die bei der Preisbestimmung

zu berücksichtigenden Umstände in den einzelnen

Bundesländern verschieden sind oder dies sonst

im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit

und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner

haben bei der Ausübung dieser

Befugnisse anstelle der im § 3 Abs. 3 lit. b genannten

Körperschaften sinngemäß die entsprechenden

Körperschaften ihres örtlichen Bereiches

zu hören."

12. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt

„§ 4 a. (1) Auf dem Gebiete des Apotheken-

und Arzneimittelwesens einschließlich des Verkehrs

mit tierärztlichen Mitteln und Desinfektionsmitteln

stehen dem Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz die im § 2 Abs. 4

sowie in den §§ 3 und 3 c bezeichneten Befugnisse

zu. Die Einberufung der Preiskommission

(§ 3 Abs. 3) und der Vorsitz in dieser obliegt

in diesen Fällen dem Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz oder einem von ihm

bestellten Vertreter, wobei der Preiskommission

auch ein Vertreter des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie anzugehören hat.

(2) Soweit Angelegenheiten gemäß §§ 2 Abs. 4,

3 bis 3 c und 4 durch Verordnung oder Bescheid

des zuständigen Bundesministers geregelt werden,

ist bei

1. Sachgütern und Leistungen, deren Preis (Entgelt)

aus Finanzmitteln des Bundes gestützt wird

oder bei denen zweckgebundene Einnahmen des

Bundes eingehoben werden, sowie in den Fällen,

in denen Abschöpfungen gemäß § 3 c vorgesehen

sind, das Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen und bei

2. Sachgütern, die dem Marktordnungsgesetz

1967, BGBl. Nr. 36/1968, in der geltenden Fassung,

unterliegen, sowie bei Zucker, Geflügel und

Eiern das Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft herzustellen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 sind nach dessen

Maßgabe Vertreter des Bundesministeriums für

Finanzen und des Bundesministeriums für Land-

und Forstwirtschaft dem preisbehördlichen Vorprüfungsverfahren

zuzuziehen."

13. In den Abs. 3 und 4 des § 5 sind jeweils

die Worte „das Bundesministerium für Inneres"

durch die Worte „der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie" zu ersetzen.

14. § 5 a hat zu entfallen.

15. Der Abs. 1 des § 6 hat zu lauten

„(1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie, die Landeshauptmänner, die Bezirksverwaltungsbehörden

und die Bundespolizeibehörden

sind berechtigt, durch ihre Organe von

den gemäß Abs. 2 Auskunftspflichtigen Auskünfte

über alles zu verlangen, was für die Preisbestimmung

und Preisüberwachung der gemäß §§ 2 bis

3 d der Preisbestimmung unterworfenen Sachgüter

und Leistungen erforderlich oder für die

Preiserstellung der unter § 5 Abs. 1 angeführten

Sachgüter maßgebend ist, und zu diesem Zweck

auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen

Einsicht zu nehmen. Diese Rechte stehen

für die Preisbestimmung auch dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz zu."

16. Die Abs. 10 und 11 des § 7 haben zu

lauten

„(10) Für andere Dienstleistungsarten als die

in Abs. 2 genannten kann der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie die Auszeichnungspflicht

und -art für Letztverbraucherpreise

entsprechend den in den Abs. 1 bis 9

festgelegten Grundsätzen durch Verordnung festlegen,

wenn dies zur Sicherung der Preisvergleichsmöglichkeit

erforderlich ist.

(11) Wenn volkswirtschaftliche Gründe dafür

sprechen, kann der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie von der Verpflichtung

zur Ersichtlichmachung der Preise im Einzelfalle

durch Bescheid oder generell durch Verordnung

Ausnahmen anordnen oder durch Verordnung

nähere Vorschriften über die Art der Ersichtlichmachung

der Preise für einzelne Branchen und

innerhalb dieser erlassen. Die Verordnungen

sind im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen."

17. Der bisherige Abs. 10 des § 7 erhält die

Absatzbezeichnung 12.

18. Dem § 7 werden folgende Abs. 13 und 14

angefügt

„(13) Preise sind derart ersichtlich zu machen,

daß die Umsatzsteuer miteingeschlossen ist.

(14) In öffentlich angekündigten Preisen ist die

Umsatzsteuer ebenso mit einzuschließen."

19. Nach dem § 8 wird die Überschrift „Verschwiegenheitspflicht"

und nachstehender § 8 a

eingefügt

„§ 8 a. (1) Die Mitglieder (Ersatzmänner) der

Preiskommission sowie allenfalls herangezogene

Sachverständige dürfen Amts-, Geschäfts- oder

Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft

anvertraut wurden oder zugänglich geworden

sind, während der Dauer ihrer Bestellung

und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht

offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie

nicht beamtete Vertreter sind, vom zuständigen

Bundesminister auf die gewissenhafte Erfüllung

ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(2) Diese Bestimmung gilt sinngemäß für die

Anhörung durch die Landeshauptmänner."

20. Der Abs. 1 des § 9 hat zu lauten

„(1) Wer den Geboten oder Verboten, die in

diesem Bundesgesetz enthalten sind, zuwiderhandelt,

ferner wer höhere als die behördlich bestimmten

Preise fordert oder annimmt oder wer

den Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes

getroffen werden, zuwiderhandelt oder

wer die Auswirkungen der Senkung von Zöllen

sowie von Ausgleichsabgabebeträgen für landwirtschaftliche

Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte

dadurch umgeht, daß er, ohne

daß dies durch entsprechende Kostenerhöhungen

verursacht ist, die Senkung durch Preiserhöhung

ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht,

wenn darin nicht eine strenger zu bestrafende

Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung

und wird mit Geld bis zu 50.000 S, im

Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu

drei Monaten bestraft."

21. Der Abs. 3 des § 9 hat zu lauten

„(3) Bei Preisüberschreitungen und bei Nichtweitergabe

der Senkung von Zöllen sowie von

Ausgleichsabgabebeträgen für landwirtschaftliche

Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte

kann das unzulässige Entgelt (der Unterschied

zwischen dem erzielten und dem zulässigen Preis)

ganz oder teilweise für verfallen erklärt werden."

22. Die Abs. 2 und 3 des § 10 haben zu lauten

„(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des

30. Juni 1976 außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind

hinsichtlich des § 3 c Abs. 6 der Bundesminister

für Finanzen,

hinsichtlich des § 4 Abs. 3 der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie und der Bundesminister

für Inneres,

hinsichtlich des § 4 a Abs. 1 und der dem

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

gemäß § 6 Abs. 1 eingeräumten Befug-

nisse — nach Maßgabe des § 4 a Abs. 2 im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Finanzen

und für Land- und Forstwirtschaft — der

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

und

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen — nach

Maßgabe des § 4 a Abs. 2 im Einvernehmen mit

den Bundesministern für Finanzen und für Land-

und Forstwirtschaft — der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie betraut."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1975 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Artikels I ist die

Bundesregierung betraut. Die Zuständigkeit zur

Vollziehung des Artikels II richtet sich nach § 10

Abs. 3 des Preisregelungsgesetzes 1957 in der

Fassung des Artikels II Z. 22 dieses Bundesgesetzes.

Artikel IV

Das Preisbestimmungsgesetz, BGBl. Nr. 271/

1972, verliert mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

seine Wirksamkeit.

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