804. Bundesgesetz: Änderung des Preisregelungsgesetzes 1957
Gesetzestext (1 Artikel)
Der National rat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung; und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Preisregelungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 151, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 103/1962, BGBl. Nr. 77/1963, BGBl. Nr. 305/
1966, BGBl. Nr. 488/1971 und BGBl. Nr. 449/
1972 und des Artikels II des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften sind für die Zeit vom Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes bis 30. Juni
1976 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich
derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der
Fassung 1929 etwas anderes bestimmt.
Artikel II
Das Preisregelungsgesetz 1957 wird wie folgt
geändert
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Preise und Entgelte für Sachgüter
und Leistungen unterliegen der Regelung nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit
nicht hiefür besondere Rechtsvorschriften bestehen.
(2) Für Sachgüter und Leistungen, die in der
Anlage zu diesem Bundesgesetz bezeichnet sind,
können nach Maßgabe des § 3 volkswirtschaftlich
gerechtfertigte Preise und Entgelte bestimmt
werden. Dies gilt auch für Sachgüter, für die
Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß
den jeweils geltenden Vorschriften getroffen
werden, für die Dauer dieser Lenkungs- oder
Bewirtschaftungsmaßnahmen.
(3) Für andere Sachgüter und Leistungen kann
eine Preisregelung gemäß dem § 3 a oder § 3 b
getroffen werden.
(4) Wenn volkswirtschaftliche Gründe dafür
sprechen, kann der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie nach Anhörung der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern
Österreichs und des Österreichischen Arbeiterkammertages
Sachgüter und Leistungen, die in
der Anlage zu diesem Bundesgesetz bezeichnet
sind, für die Dauer oder befristet von der Preisregelung
durch Verordnung ausnehmen."
2. Die Überschrift zu § 3 und § 3 haben zu
lauten
„Bestimmungen von Preisen und
Entgelten
§ 3. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann auf Antrag oder von
Amts wegen volkswirtschaftlich gerechtfertigte
Preise und Entgelte für die im § 2 Abs. 2 genannten
Sachgüter und Leistungen nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften bestimmen.
(2) Preise und Entgelte im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind volkswirtschaftlich gerechtfertigt,
wenn sie sowohl den bei der Erzeugung und im
Vertrieb oder bei der Erbringung der Leistung
jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen
als auch der jeweiligen wirtschaftlichen
Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger
bestmöglich entsprechen.
(3) Beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie wird unter dem Vorsitz
des Bundesministers für Handel, Gewerbe und
Industrie oder eines von ihm bestellten Vertreters
eine Preiskommission gebildet. Sie besteht
aus
a) je einem Vertreter des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung und
des Bundesministeriums für Finanzen;
b) je einem Vertreter der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern
Österreichs und des Österreichischen Arbeiterkammertages.
(4) Die Vertreter der Bundesministerien sind
von den zuständigen Bundesministern, die übrigen
Vertreter von den im Abs. 3 lit. b bezeichneten
Körperschaften zu bestellen. Für jeden
Vertreter ist ein Ersatzmann zu bestellen. Der
Vorsitzende der Preiskommission kann zur Beratung
auch Sachverständige heranziehen.
(5) Anträge sind beim Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie zu überreichen
und von diesem nach Anhörung der im Abs. 3
lit. b bezeichneten Körperschaften und der Antragsteller
einer Vorprüfung zu unterziehen.
Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens ist
der Antrag mit allen Unterlagen der Preiskommission
zur Begutachtung vorzulegen.
(6) Werden im Vorprüfungsverfahren Betriebsprüfungen
vorgenommen, so sind die Prüfungsunterlagen
den Mitgliedern der Preiskommission
zur Stellungnahme zu übermitteln. Bei der Begutachtung
können Vertreter der überprüften
Unternehmen im Vorprüfungsverfahren oder zur
Preiskommission vorgeladen und zu weiterer
Auskunftserteilung verhalten werden.
(7) Für die Preisbestimmung von Amts wegen
sind die Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.
(8) Die Preise und Entgelte sind durch Bescheid
oder durch Verordnung zu bestimmen. Die Verordnungen
sind im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'
zu veröffentlichen. Sie treten, sofern für
den Wirksamkeitstermin kein anderer Zeitpunkt
festgesetzt wird, am dritten Tage nach der Veröffentlichung
im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'
in Kraft."
3. § 3 a hat zu lauten
„§ 3 a. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann ferner volkswirtschaftlich
gerechtfertigte Preise für Sachgüter und Entgelte
für Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 2
dieses Bundesgesetzes für die Dauer von höchstens
sechs Monaten bestimmen, wenn
1. die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs, der Österreichische
Arbeiterkammertag und der Österreichische Gewerkschaftsbund
dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie übereinstimmend mitteilen,
daß der Preis für ein bestimmtes Sachgut
oder das Entgelt für eine bestimmte Leistung
erhöht wurde; eine solche Preisbestimmung ist
nur zulässig, wenn die Preiserhöhungen in einem
ganzen Wirtschaftszweig (Branche) oder von
einem Unternehmen (einer Unternehmergruppe)
mit marktbeherrschendem Einfluß vorgenommen
wurde, oder
2. eine solche Maßnahme für Sachgüter und
Leistungen, die nicht unter Z. 1 fallen, von den
unter Z. 1 genannten Interessenvertretungen gemeinsam
als notwendig erachtet wird.
Die Bestimmungen des § 3 Abs. 8 sind entsprechend
anzuwenden. Eine solche Preisbestimmung
darf nur einmal aus dem gleichen Anlaß
getroffen werden."
4. Die Überschrift „Bedingungen und Auflagen,
Mehrerlöse und Abschöpfungen." vor § 3 b hat
zu entfallen.
5. § 3 b hat zu lauten
„§ 3 b. (1) Für Sachgüter und Leistungen, die
nicht unter die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 fallen,
kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie in den Fällen, in denen ein
oder mehrere Unternehmen eine betriebswirtschaftlich
nicht erforderliche Erhöhung des Preises
oder Entgeltes vorgenommen haben, einen
volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis für die
Dauer von höchstens sechs Monaten bestimmen.
(2) Als betriebswirtschaftlich erforderlich gilt
die Erhöhung eines Preises oder Entgeltes, welche
zur Erhaltung des Betriebes und seiner Konkurrenzfähigkeit
notwendig ist.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann eine Regelung nach Abs. 1
nicht mehr vornehmen, wenn seit der erstmaligen
Erstattung der von der Behörde (§ 6 Abs. 1)
verlangten Auskunft über eine durchgeführte
Preiserhöhung drei Monate verstrichen sind.
(4) Eine Preisbestimmung nach Abs. 1 kann
nur einmal aus dem gleichen Anlaß getroffen
werden.
(5) Vor Erlassung eines Bescheides oder einer
Verordnung sind vom Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie die im § 3 Abs. 3
lit. b genannten Körperschaften zu hören.
(6) Im Falle einer betriebswirtschaftlich nicht
erforderlichen Erhöhung kann der Betrag des
Unterschiedes zwischen dem erzielten und dem
zulässigen Preis oder Entgelt durch Bescheid ganz
oder teilweise für verfallen erklärt werden.
(7) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Sachgüter
und Leistungen,
a) die nicht unmittelbar oder mittelbar der
Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse
dienen,
b) bei denen die Erhöhung des Preises oder
Entgeltes auf eine Empfehlung gemäß § 3
2. 3 des Kartellgesetzes, BGBl. Nr. 460/
1972, zurückgeht.
(8) Bei der Bestimmung eines Preises nach
Abs. 1 hat das betroffene Unternehmen die der
Behörde erwachsenen Barauslagen zu tragen.
(9) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis
die Landeshauptmänner durch Verordnung oder
für den Einzelfall durch Bescheid beauftragen,
die ihm nach Abs. 1 zustehenden Befugnisse in
seinem Namen auszuüben, wenn es sich um Leistungen
handelt, die nur für einen örtlichen Bedarf
erbracht werden, und wenn die bei der
Preisbestimmung zu berücksichtigenden Umstände
in den einzelnen Bundesländern verschieden
sind.
(10) Für die Preisbestimmung durch die Landeshauptmänner
gelten die Abs. 5 und 8 sowie
die §§ 3 Abs. 8 und 4 Abs. 2 sinngemäß."
6. Der bisherige § 3 b erhält die Bezeichnung
§ 3 c.
7. Der Abs. 2 des nunmehrigen § 3 c hat zu
lauten
„(2) Die Verpflichtung zur Abführung der Abschöpfungsbeträge
(Abs. 1) wird durch Verordnung
oder Bescheid des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie ausgesprochen."
8. Der Abs. 4 des nunmehrigen § 3 c hat zu
entfallen.
9. Die Abs. 5, 6 und 7 des nunmehrigen § 3 c
erhalten die Absatzbezeichnungen 4, 5 und 6.
10. Nach § 3 c wird nachstehender § 3 d eingefügt
„§ 3 d. In den Preisen von Waren enthaltene
Zollbeträge sowie Ausgleichsabgabebeträge für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte
sind von den in Rechnung
gestellten Preisen abzuziehen."
11. § 4 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann, soweit § 3 b Abs. 9 nicht
anderes bestimmt, die Landeshauptmänner durch
Verordnung oder für den Einzelfall durch Bescheid
beauftragen, die ihm nach diesem Bundesgesetz
zustehenden Befugnisse in seinem Namen
auszuüben, sofern die bei der Preisbestimmung
zu berücksichtigenden Umstände in den einzelnen
Bundesländern verschieden sind oder dies sonst
im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit
und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner
haben bei der Ausübung dieser
Befugnisse anstelle der im § 3 Abs. 3 lit. b genannten
Körperschaften sinngemäß die entsprechenden
Körperschaften ihres örtlichen Bereiches
zu hören."
12. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt
„§ 4 a. (1) Auf dem Gebiete des Apotheken-
und Arzneimittelwesens einschließlich des Verkehrs
mit tierärztlichen Mitteln und Desinfektionsmitteln
stehen dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz die im § 2 Abs. 4
sowie in den §§ 3 und 3 c bezeichneten Befugnisse
zu. Die Einberufung der Preiskommission
(§ 3 Abs. 3) und der Vorsitz in dieser obliegt
in diesen Fällen dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz oder einem von ihm
bestellten Vertreter, wobei der Preiskommission
auch ein Vertreter des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie anzugehören hat.
(2) Soweit Angelegenheiten gemäß §§ 2 Abs. 4,
3 bis 3 c und 4 durch Verordnung oder Bescheid
des zuständigen Bundesministers geregelt werden,
ist bei
1. Sachgütern und Leistungen, deren Preis (Entgelt)
aus Finanzmitteln des Bundes gestützt wird
oder bei denen zweckgebundene Einnahmen des
Bundes eingehoben werden, sowie in den Fällen,
in denen Abschöpfungen gemäß § 3 c vorgesehen
sind, das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen und bei
2. Sachgütern, die dem Marktordnungsgesetz
1967, BGBl. Nr. 36/1968, in der geltenden Fassung,
unterliegen, sowie bei Zucker, Geflügel und
Eiern das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft herzustellen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 sind nach dessen
Maßgabe Vertreter des Bundesministeriums für
Finanzen und des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft dem preisbehördlichen Vorprüfungsverfahren
zuzuziehen."
13. In den Abs. 3 und 4 des § 5 sind jeweils
die Worte „das Bundesministerium für Inneres"
durch die Worte „der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie" zu ersetzen.
14. § 5 a hat zu entfallen.
15. Der Abs. 1 des § 6 hat zu lauten
„(1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie, die Landeshauptmänner, die Bezirksverwaltungsbehörden
und die Bundespolizeibehörden
sind berechtigt, durch ihre Organe von
den gemäß Abs. 2 Auskunftspflichtigen Auskünfte
über alles zu verlangen, was für die Preisbestimmung
und Preisüberwachung der gemäß §§ 2 bis
3 d der Preisbestimmung unterworfenen Sachgüter
und Leistungen erforderlich oder für die
Preiserstellung der unter § 5 Abs. 1 angeführten
Sachgüter maßgebend ist, und zu diesem Zweck
auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen
Einsicht zu nehmen. Diese Rechte stehen
für die Preisbestimmung auch dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz zu."
16. Die Abs. 10 und 11 des § 7 haben zu
lauten
„(10) Für andere Dienstleistungsarten als die
in Abs. 2 genannten kann der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie die Auszeichnungspflicht
und -art für Letztverbraucherpreise
entsprechend den in den Abs. 1 bis 9
festgelegten Grundsätzen durch Verordnung festlegen,
wenn dies zur Sicherung der Preisvergleichsmöglichkeit
erforderlich ist.
(11) Wenn volkswirtschaftliche Gründe dafür
sprechen, kann der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie von der Verpflichtung
zur Ersichtlichmachung der Preise im Einzelfalle
durch Bescheid oder generell durch Verordnung
Ausnahmen anordnen oder durch Verordnung
nähere Vorschriften über die Art der Ersichtlichmachung
der Preise für einzelne Branchen und
innerhalb dieser erlassen. Die Verordnungen
sind im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen."
17. Der bisherige Abs. 10 des § 7 erhält die
Absatzbezeichnung 12.
18. Dem § 7 werden folgende Abs. 13 und 14
angefügt
„(13) Preise sind derart ersichtlich zu machen,
daß die Umsatzsteuer miteingeschlossen ist.
(14) In öffentlich angekündigten Preisen ist die
Umsatzsteuer ebenso mit einzuschließen."
19. Nach dem § 8 wird die Überschrift „Verschwiegenheitspflicht"
und nachstehender § 8 a
eingefügt
„§ 8 a. (1) Die Mitglieder (Ersatzmänner) der
Preiskommission sowie allenfalls herangezogene
Sachverständige dürfen Amts-, Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft
anvertraut wurden oder zugänglich geworden
sind, während der Dauer ihrer Bestellung
und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht
offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie
nicht beamtete Vertreter sind, vom zuständigen
Bundesminister auf die gewissenhafte Erfüllung
ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
(2) Diese Bestimmung gilt sinngemäß für die
Anhörung durch die Landeshauptmänner."
20. Der Abs. 1 des § 9 hat zu lauten
„(1) Wer den Geboten oder Verboten, die in
diesem Bundesgesetz enthalten sind, zuwiderhandelt,
ferner wer höhere als die behördlich bestimmten
Preise fordert oder annimmt oder wer
den Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes
getroffen werden, zuwiderhandelt oder
wer die Auswirkungen der Senkung von Zöllen
sowie von Ausgleichsabgabebeträgen für landwirtschaftliche
Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte
dadurch umgeht, daß er, ohne
daß dies durch entsprechende Kostenerhöhungen
verursacht ist, die Senkung durch Preiserhöhung
ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht,
wenn darin nicht eine strenger zu bestrafende
Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung
und wird mit Geld bis zu 50.000 S, im
Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu
drei Monaten bestraft."
21. Der Abs. 3 des § 9 hat zu lauten
„(3) Bei Preisüberschreitungen und bei Nichtweitergabe
der Senkung von Zöllen sowie von
Ausgleichsabgabebeträgen für landwirtschaftliche
Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte
kann das unzulässige Entgelt (der Unterschied
zwischen dem erzielten und dem zulässigen Preis)
ganz oder teilweise für verfallen erklärt werden."
22. Die Abs. 2 und 3 des § 10 haben zu lauten
„(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des
30. Juni 1976 außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind
hinsichtlich des § 3 c Abs. 6 der Bundesminister
für Finanzen,
hinsichtlich des § 4 Abs. 3 der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie und der Bundesminister
für Inneres,
hinsichtlich des § 4 a Abs. 1 und der dem
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
gemäß § 6 Abs. 1 eingeräumten Befug-
nisse — nach Maßgabe des § 4 a Abs. 2 im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Finanzen
und für Land- und Forstwirtschaft — der
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen — nach
Maßgabe des § 4 a Abs. 2 im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Finanzen und für Land-
und Forstwirtschaft — der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie betraut."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1975 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Artikels I ist die
Bundesregierung betraut. Die Zuständigkeit zur
Vollziehung des Artikels II richtet sich nach § 10
Abs. 3 des Preisregelungsgesetzes 1957 in der
Fassung des Artikels II Z. 22 dieses Bundesgesetzes.
Artikel IV
Das Preisbestimmungsgesetz, BGBl. Nr. 271/
1972, verliert mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
seine Wirksamkeit.