803_1995
AT
803. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 115 Eisen Straße im Bereich der Marktgemeinde Garsten
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 803. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 115 Eisen Straße im Bereich der Marktgemeinde Garsten
1995_803_0 803. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 115 Eisen Straße im Bereich der Marktgemeinde Garsten
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet
Der Straßenteil der B 115 Eisen Straße von km 26,12 (alt) bis km 26,56 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 17 Mai 1991, BGBl. Nr 263, bestimmten - Abschnitt „Oberdambach" tur den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.