803. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Gründung der Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die Gründung der Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt, BGBl. Nr. 48/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 58/1981, wird wie folgt geändert
1. Der Titel des Abschnittes I lautet
„Universität Klagenfurt"
2. Der § 1 lautet
„§ 1. (1) Der Universität Klagenfurt obliegt nach Maßgabe der im § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966 in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Grundsätze und Ziele die wissenschaftliche Forschung und Lehre auf den Gebieten der Kulturwissenschaften sowie der Wirtschaftswissenschaften und der Informatik.
(2) Der Universität Klagenfurt obliegt nach Maßgabe besonderer studienrechtlicher Vorschriften auf den ihr anvertrauten Gebieten der Wissenschaften die Durchführung von ordentlichen Studien gemäß § 13 und § 13a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sowie von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen, insbesondere zur Fortbildung und für höhere Studien."
3. Der § 3 lautet
„§ 3. Die Regelung der Organisation der Universität Klagenfurt ist einem besonderen Bundesgesetz vorbehalten. Die Einrichtungen der Universität Klagenfurt sind so zu gestalten, daß sie in zweckmäßiger Weise den Grundsätzen und Zielen der Studien gemäß § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes entsprechen."
4. Der § 11 entfällt.
5. Der § 12 lautet
„§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, in den Angelegenheiten mit finanzieller Auswirkung für den Bund im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmungen des § 5 Abs. 5, hinsichtlich der Genehmigung der Bestimmungen des Statuts des Klagenfurter Hochschulfonds über den Bauausschuß gemäß § 5 Abs. 6 sowie hinsichtlich der Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut."
6. Der § 13 lautet
„§ 13. Der Titel des Abschnittes I sowie die §§ 1, 3 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 803/1993 treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft."