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803_1992 AT

803. Verordnung: UVS-Verfahrenshilfe-Pauschalierungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 803. Verordnung: UVS-Verfahrenshilfe-Pauschalierungsverordnung

Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Justiz wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates gemäß § 47 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 56 a der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 474/1990, verordnet

Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45 a RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr 1992 und die folgenden Jahre mit 200000 S jährlich festgesetzt.

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