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803_1974 AT

803. Verordnung: Neufestsetzung des Eigenanteiles der Bundesbeamten gemäß § 20 b des Gehaltsgesetzes 1956

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 803. Verordnung: Neufestsetzung des Eigenanteiles der Bundesbeamten gemäß § 20 b des Gehaltsgesetzes 1956

Auf Grund des § 20 b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der

24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972,

wird verordnet

§ 1. Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte

selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt für die

Zeit ab dem 1. Jänner 1975 185 S monatlich,

jedenfalls aber die Kosten eines vom Beamten

zu benützenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels.

§ 2. Die Verordnung der Bundesregierung vom

21. Dezember 1971, BGBl. Nr. 483, mit der der

Eigenanteil der Bundesbeamten gemäß § 16 a des

Gehaltsgesetzes 1956 neu festgesetzt wird, ist für

Zeiträume, die nach dem 31. Dezember 1974

liegen, nicht mehr anzuwenden.

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