802. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung 1993
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 315/1992, der §§ 106 und 124 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1992, und des § 114 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 277/1991 wird verordnet
§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 beträgt
1. für den Beamten 7000 S und erhöht sich für den Ehegatten, der bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um 2967 S und für jedes Kind, das bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um 746 S;
2. für den überlebenden Ehegatten 7000 S und erhöht sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Haushaltszulage gebührt, um 746 S;
3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 2614 S und nach diesem Zeitpunkt 4644 S;
4. für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 3926 S und nach diesem Zeitpunkt 7000 S;
5. für einen früheren Ehegatten 7000 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.