801. Verordnung: Feststellung der Aufwertungsfaktoren, der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage und Rentenanpassung in der Heeresversorgung für das Kalenderjahr 1993
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 c und des § 46 b Abs. 1 und 7 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl.
Nr. 27/1964, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 336/1965 und 483/1985 wird verordnet
Artikel I
Für das Kalenderjahr 1993 werden festgestellt
1. Die Aufwertungsfaktoren nach § 24 a des Heeresversorgungsgesetzes
2. die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage nach § 24 b des Heeresversorgungsgesetzes mit 6672 S und 27670 S.
Artikel II
Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit Verordnung BGBl. Nr. 786/1992 für das Kalenderjahr 1993 mit 1,040 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 1993 auch im Bereich des Heeresversorgungsgesetzes verbindlich.
Artikel III
Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1993 an die Stelle der im Heeresversorgungsgesetz genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. Nr. 67/1992 angeführten Beträge wie folgt festgestellt
Im § 53 Abs. 2 statt 424 S mit 441 S und statt 82 S mit 85 S.