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801_1974 AT

801. Verordnung: Einbeziehung von Mitgliedern der Kammern der gewerblichen Wirtschaft in die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 801. Verordnung: Einbeziehung von Mitgliedern der Kammern der gewerblichen Wirtschaft in die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung

Gemäß § 3 Abs. 6 des Gewerblichen Selbständigen-

Krankenversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 287/1971, wird auf Grund des Ergebnisses

der gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 dieses Bundesgesetzes

durchgeführten Abstimmung verordnet

Die im § 2 Abs. 1 Z. 1 des Gewerblichen Selbständigen-

Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten

Mitglieder der Kammern der gewerblichen

Wirtschaft und die im § 2 Abs. 1 Z. 2 dieses

Bundesgesetzes bezeichneten Gesellschafter werden

in die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung

einbezogen, sofern sie bzw. die Gesellschaften

dem Landesgremium Kärnten des Kleinhandels

mit Lebens und Genußmitteln angehören.

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