801_1974
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801. Verordnung: Einbeziehung von Mitgliedern der Kammern der gewerblichen Wirtschaft in die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 801. Verordnung: Einbeziehung von Mitgliedern der Kammern der gewerblichen Wirtschaft in die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung
1974_801_0 801. Verordnung: Einbeziehung von Mitgliedern der Kammern der gewerblichen Wirtschaft in die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung
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Gemäß § 3 Abs. 6 des Gewerblichen Selbständigen-
Krankenversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 287/1971, wird auf Grund des Ergebnisses
der gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 dieses Bundesgesetzes
durchgeführten Abstimmung verordnet
Die im § 2 Abs. 1 Z. 1 des Gewerblichen Selbständigen-
Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten
Mitglieder der Kammern der gewerblichen
Wirtschaft und die im § 2 Abs. 1 Z. 2 dieses
Bundesgesetzes bezeichneten Gesellschafter werden
in die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung
einbezogen, sofern sie bzw. die Gesellschaften
dem Landesgremium Kärnten des Kleinhandels
mit Lebens und Genußmitteln angehören.