800_1994
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800. Erklärung über die Zurückziehung des österreichischen Vorbehalts gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 800. Erklärung über die Zurückziehung des österreichischen Vorbehalts gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
1994_800_0 800. Erklärung über die Zurückziehung des österreichischen Vorbehalts gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
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Der Nationalrat hat beschlossen.
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich gibt gemäß Art. 8 Abs. 3 des Zusatzprotokolls vom 17. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen über die
Rechtshilfe in Strafsachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 296/1983 folgende Erklärung ab
Der von der Republik Österreich gemäß Art. 8 Abs. 2 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen erklärte Vorbehalt, Kapitel I nur hinsichtlich Abgaben-, Steuer- und Zollstrafsachen anzunehmen, wird zurückgezogen.
Der Empfang der Erklärung wurde vom Generalsekretär des Europarats am 6. September 1994 bestätigt.